Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit von Waffenerwerb, Führen und versuchter räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 641/81
Datum
31.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und waffenrechtlicher Verstöße ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass Erwerb und fortgesetztes Führen der Schusswaffe mit der Tat in Tateinheit stehen, hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück. Weitere Revisionsangriffe wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das unberechtigte Führen einer Schusswaffe kann als Dauertat oder fortgesetzte Handlung mit dem Erwerb und der Verwendung eine rechtliche Einheit (Tateinheit) bilden, sodass keine gesonderte Bestrafung als eigenständiges Delikt erforderlich ist.

2

Für eine Verurteilung nach § 30 StGB ist erforderlich, dass der Tatbeteiligte tatsächlich bereit war, an der geplanten Tat teilzunehmen; bloße unverbindliche oder nicht ernst gemeinte Zusagen genügen nicht.

3

§ 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) setzt das Bewusstsein voraus, dass Dritte die Tat ohne den Betroffenen ausführen werden; fehlt dieses Bewusstsein, findet § 138 keine Anwendung.

4

Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, die Frage der Sicherungsverwahrung im Urteil ausdrücklich zu erörtern, wenn die Staatsanwaltschaft die Anordnung nicht beantragt hat und die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 17. November 1980

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

2 StR 641/81 vom 31. März 1982 in der Strafsache gegen LCS den Fliesenleger Wilhelm Karl S. aus █████████████████, dort geboren am ████████ 1947, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mols, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. November 1980 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Erwerb einer halbautomatischen Selbstladewaffe samt Munition und Führen einer solchen Waffe verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

3. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten durch sie erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Erwerb und Führen einer Schusswaffe und mit Erwerb von Munition sowie wegen Führens einer Schusswaffe in einem weiteren Falle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die sichergestellte Waffe eingezogen. Von dem Vorwurf, mit einem anderen die Begehung des Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung verabredet zu haben, hat es ihn freigesprochen. Dieses Urteil greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Freispruch und den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision an. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte wendet

sich mit der auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung.

Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg; das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist in vollem Umfang unbegründet.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die teilweise Freisprechung des Angeklagten ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe zwar versprochen, an dem Sparkassenüberfall mitzuwirken, habe aber nicht gewusst, ob er den Plan ██████ █████ nehmen sollte. *„Er hatte auch nicht die Absicht, mitzumachen“* (UA S. 8), und nahm nicht an, dass ███ ███ den Überfall allein und ohne ihn durchführen werde (UA S. 34).

Nach diesen Feststellungen kommt – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt – weder eine Verurteilung nach § 30 StGB in Betracht, noch kann dem Angeklagten im Sinne von § 138 StGB angelastet werden, eine von ██ geplante Tat nicht angezeigt zu haben.

Eine Verurteilung des Angeklagten nach § 30 StGB scheidet bereits deswegen aus, weil er in Wahrheit nicht bereit war, an dem Überfall teilzunehmen (vgl. BGHSt 12, 306, 309; 6, 346, 347).

§ 138 StGB findet keine Anwendung, weil der Angeklagte nicht damit rechnete, dass ██ die Tat ohne ihn ausführen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1977 – 5 StR 115/77). Im Übrigen war die geplante Tat dadurch, dass der Angeklagte die – wenn auch nicht ernst gemeinte – Zusage gegeben hatte, an ihr mitzuwirken, und sogar die dafür vorgesehene Waffe entgegen-

genommen hatte, für ihn keine „fremde Tat“ mehr, so dass auch aus diesem Grunde eine Verurteilung nach § 138 StGB nicht in Betracht kommt (vgl. BGH in JR 1964, 225, 226; BGH, Urteil vom 25. November 1975 – 1 StR 637/75; Beschluss vom 23. April 1976 – 2 StR 144/76 und Urteil vom 27. Januar 1982 – 3 StR 437/81 mit weiteren Hinweisen).

2. Unbegründet ist auch die – vom Generalbundesanwalt unterstützte – Rüge, das Landgericht habe es versäumt, sich ausdrücklich mit der Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung auseinanderzusetzen. Die Staatsanwaltschaft hatte die Verhängung einer solchen Maßregel nicht beantragt.

Nach den bisherigen Feststellungen liegen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB in Verbindung mit §§ 66 Abs. 3, 48 Abs. 4 StGB nicht vor.

Ob die Feststellungen – wie der Generalbundesanwalt meint – widersprüchlich sind und weitere Ermittlungen ergeben könnten, dass die formellen Rückfallvoraussetzungen doch gegeben sind, kann dahinstehen, denn die Entscheidung des Landgerichts wäre auch dann nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer war nicht gehalten, die Frage der Sicherungsverwahrung im Urteil ausdrücklich zu erörtern.

Die erste Verurteilung des Angeklagten, die möglicherweise die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB erfüllt, liegt bereits 16 Jahre zurück. Der Angeklagte war damals erst 17 Jahre alt. Die

dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten legen die Erörterung der Frage, ob der Angeklagte damals auf Grund eines verbrecherischen Hanges handelte, nicht nahe. Anders verhält es sich allerdings mit den Taten, die im Jahre 1976 zur Verurteilung wegen Bandendiebstahls, Raubes und Beihilfe zum Mord führten. Dass die Strafkammer diese Taten nicht daraufhin untersucht hat, ob sie Symptome eines verbrecherischen Hanges beim Angeklagten sind, ist dennoch nicht zu beanstanden, denn das Landgericht führt die jetzt vorliegende Tat erkennbar auf andere Ursachen, Beweggründe und seelische Antriebe zurück, so vor allem auf die besondere Situation, in der sich der Angeklagte befand, nachdem er aus Sorge um seine Mutter nicht wieder in die Justizvollzugsanstalt zurückgekehrt war (UA S. 5, 34). Diese Bewertung der Tat und des Angeklagten, der sich in der Justizvollzugsanstalt gut geführt hatte und seit Juli 1979 Freigänger war, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

III. Revision des Angeklagten

Entgegen der Rechtsauffassung der Strafkammer hat der Angeklagte dadurch, dass er die Schusswaffe auch nach dem Überfall am 8. Oktober 1979 bis zu seiner Festnahme am 29. Oktober 1979 ständig bei sich trug, nicht ein weiteres selbständiges Vergehen nach dem Waffengesetz begangen. Er hatte die Waffe seit dem Erwerb vor dem 1. Oktober 1979 unberechtigt geführt, hat sie bei dem Überfall eingesetzt und auch danach behalten und mit sich geführt. Anhaltspunkte dafür, dass er sie zu irgendeiner Zeit an ██████ ████ oder einen anderen zurückgegeben hatte, sind nicht vorhanden. Das unberechtigte Führen stellt sich damit als Dauerstraftat

oder fortgesetzte Handlung dar, die im vorliegenden Falle mit dem Erwerb von Waffe und Munition und der versuchten räuberischen Erpressung eine rechtliche Einheit bildet (BGHSt 29, 184, 186; BGH, Beschl. vom 27. August 1975 – 3 StR 284/75).

Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern und damit der Strafausspruch insgesamt aufzuheben. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

MaierMolsTheune
MüllerNiemöller
Revision: Tateinheit von Waffenerwerb, Führen und versuchter räuberischer Erpressung — Themis