Treffer
BGH Urteil

BGH zur Tateinheit von Hehlerei und Steuer-/Zollhinterziehung im Freihafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 13/57
Datum
26.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wurden u.a. wegen (gewerbsmäßiger) Hehlerei, Steuerhehlerei/Steuerhinterziehung, Zollhinterziehung sowie Bestechungsdelikten verurteilt. Der BGH beanstandet teils die konkurrenzrechtliche Bewertung: Hehlerei und Steuer-/Zolldelikte können tateinheitlich zusammentreffen, wenn das Verbringen ins Zollinland noch zur tatsächlichen Beendigung der Hehlerei gehört. Ferner liege keine Hehlerei vor, wenn die Vortat (Diebstahl) bei Entgegennahme noch nicht tatsächlich beendet ist; dann kommt Beteiligung am Diebstahl in Betracht. Mehrere Schuldsprüche/Strafaussprüche werden aufgehoben, teils berichtigt; im Umfang der Aufhebung wird zurückverwiesen, im Übrigen werden Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit zwischen Hehlerei und Steuer-/Zolldelikten ist nicht die rechtliche Vollendung der Hehlerei, sondern deren tatsächliche Beendigung maßgeblich.

2

Führt das Verbringen des Hehlguts aus dem Freihafengebiet ins Zollinland der endgültigen Sicherung der Verfügungsmacht und ist Teil des tatsächlichen Ansichbringens, stehen Hehlerei und Steuer-/Zollhinterziehung regelmäßig in Tateinheit.

3

Hehlerei setzt voraus, dass die Vortat, durch die der Vortäter die Sache erlangt hat, nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet ist; andernfalls ist eine Strafbarkeit als Hehler ausgeschlossen und es kommt Täterschaft/Teilnahme an der Vortat in Betracht.

4

Ersatzfreiheitsstrafen für Geld- und Wertersatzstrafen sind nach § 78 Abs. 2 Satz 2 StGB insgesamt auf höchstens zwei Jahre begrenzt; dies gilt auch für an die Stelle von Wertersatzstrafen tretende Freiheitsstrafen.

5

§ 29 StGB (Ersatzfreiheitsstrafe) ist im Eröffnungsbeschluss nicht anzugeben und begründet regelmäßig keinen Hinweisbedarf nach § 265 StPO, da er weder Tatart noch erschwerenden Umstand betrifft.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 19. Juli 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Prokuristen ███ aus ███, dort geboren am [REDACTED], 2. den Kaufmann ██ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], 3. den Rohhändler Hermann ██████ aus ██████, geboren am [REDACTED], 4. den Zollsekretär █████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], 5. den Fuhrunternehmer Hermann ██ aus ██, dort geboren am [REDACTED], 6. den Oberzollsekretär Otto █████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED],

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Juli 1956, soweit es ihn und den Angeklagten ██ betrifft,

1.) in den Strafaussprüchen a) von 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis, 1.500 DM Geldstrafe und 3.919,50 DM Wertersatz wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, b) von 1 Jahr Gefängnis, 800 DM Geldstrafe und 11.340 DM Wertersatz wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung, im Übrigen hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen, 2.) im Gesamtstrafenausspruch nebst den Anordnungen über die Einziehung des Kraftwagens ██████ und über die Bekanntmachung des Urteils mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben,

II. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil

1.) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen a) fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei, b) fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung, c) gemeinschaftlicher Urkundenfälschung im Amt in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch und mit Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung in einem Falle verurteilt worden ist;

2.) im Übrigen a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass es statt „Falschbeurkundung im Amt“ Urkundenfälschung im Amt heißt, b) in allen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

III. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil

1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass a) der Angeklagte wegen Hehlerei in zwei Fällen, in dem einen in Tateinheit mit schwerer passiver Bestechung, in dem anderen in Tateinheit mit Zollhinterziehung verurteilt ist, die Verurteilung wegen eines selbständigen Falles der (fortgesetzten) Zollhinterziehung also wegfällt, b) an die Stelle der Worte „Falschbeurkundung im Amt“ die Worte „Urkundenfälschung im Amt“ treten, c) die Geldstrafe von 10 DM und die Wertersatzstrafe von 18 DM mit den dazugehörigen Ersatzfreiheitsstrafen wegfallen;

2.) im Strafausspruch wegen des Falles der Hehlerei, der nicht in Tateinheit mit schwerer passiver Bestechung steht, und wegen fortgesetzter Zollhinterziehung mit den insoweit getroffenen Feststellungen jedoch mit Ausnahme der ersatzweisen Wertersatzstrafe von 180 DM, 18 Tagen Gefängnis, die bestehen bleibt;

3.) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

IV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten █████, ██, ██████ und ███ werden verworfen.

V. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.

VI. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

VII. Die Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten verurteilt, wie folgt:

1.) den Angeklagten ██ ███████ unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei in drei in sich fortgesetzten Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und wegen gemeinschaftlicher aktiver Bestechung in drei in sich fortgesetzten Fällen zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Gefängnis, zu drei Geldstrafen und zu drei Wertersatzstrafen;

2.) den Angeklagten █████ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen schwerer passiver Bestechung in zwei in sich fortgesetzten Fällen, wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung im Amt in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch und mit Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung in zwei in sich fortgesetzten Fällen, wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung und wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Gefängnis, zu sechs Geldstrafen und zu vier Wertersatzstrafen;

3.) den Angeklagten ██████ unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Hehlerei und wegen fortgesetzter Zollhinterziehung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis, einer Geld- und einer Wertersatzstrafe;

4.) den Angeklagten ███ wegen fortgesetzter Hehlerei zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis;

5.) den Angeklagten ██ unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung im Amt in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch und mit Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung, wegen Hehlerei in zwei in sich fortgesetzten Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit schwerer passiver Bestechung, und wegen fortgesetzter Zollhinterziehung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und 3 Monaten Gefängnis, zu drei Geldstrafen und drei Wertersatzstrafen.

Soweit die Angeklagten ███ und ██ wegen Steuervergehen verurteilt worden sind, ist die Bekanntmachung des Urteils angeordnet worden.

Je ein Kraftwagen der Angeklagten ████ und ██████ ist eingezogen worden.

Die Revisionen der Angeklagten erheben Verfahrens- und Sachbeschwerden. Sie führen zu verschiedenartigen Ergebnissen.

A. Revision des Angeklagten █████

Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg.

I.

Die Revision erhebt zwei Verfahrensbeschwerden.

1.) Sie rügt, für die Wertersatzstrafen hätten keine Ersatzfreiheitsstrafen verhängt werden dürfen, „weil § 470 RAbgO im Eröffnungsbeschluss nicht angeführt und der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht hingewiesen worden ist (Verstoß gegen § 265 StPO)“.

Die Beschwerde geht fehl.

Dass das Gericht, wenn es einen Angeklagten zu einer Wertersatzstrafe nach § 401 Abs. 2 RAbgO verurteilt, eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen hat, folgt nicht aus § 470 RAbgO, sondern aus § 29 StGB (vgl. RGSt 65, 81; BGHSt 7, 291/292, 293). Diese Bestimmung braucht im Eröffnungsbeschluss nicht genannt zu werden. Denn sie betrifft weder die Art der Straftat noch einen erschwerenden Umstand (vgl. Löwe-Rosenberg StPO § 207 Anm. 5 in Verbindung mit § 200 Anm. 7).

2.) Auf die weitere Verfahrensbeschwerde, die den Berichtigungsbeschluss der Strafkammer zum Gegenstande hat, braucht der Senat nicht einzugehen, weil der Teil des Urteils, um den es sich dabei handelt, auf die Sachrüge aufgehoben werden muss.

II.

Die Sachbeschwerde hat im Wesentlichen Erfolg.

1.) Die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen der damit zusammenhängenden Straftaten kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht nimmt zu Unrecht Tatmehrheit statt Tateinheit zwischen der Hehlerei und den Steuervergehen an. Außerdem bestehen bei einem der Teilakte durchgreifende Bedenken gegen seine Beurteilung als Hehlerei.

a) Das Landgericht gibt keine Begründung für seine Auffassung, dass die gewerbsmäßige Hehlerei und die fortgesetzte gewerbsmäßige Steuerhinterziehung im Verhältnis zueinander selbständige Handlungen seien. Diese Auffassung lässt sich nicht halten.

Soweit der Angeklagte eine längere Zeit hindurch im Freihafen von dem Lagerangestellten ███████, dem Ladungskontrolleur ████ und dem Lagerarbeiter ██████████ gestohlenen Rohkaffee erhielt, vollendete er zwar den Tatbestand der Hehlerei rechtlich schon dadurch, dass er den Kaffee annahm, also im Sinne des § 259 StGB an sich brachte. Für die Frage der Tatmehrheit oder Tateinheit mit anderen strafbaren Handlungen kommt es aber nicht auf die rechtliche Vollendung, sondern auf die tatsächliche Beendigung der Hehlerei an. Zu ihr gehörte, dass der Angeklagte den Kaffee aus dem Freihafengebiet herausbrachte, um ihn verwerten zu können. Diese Handlung diente dazu, die Verfügungsmacht des Angeklagten über das Hehlgut endgültig zu sichern. Sie war ein Teil des tatsächlichen Ansichbringens. Sie erfüllte zugleich die Merkmale der Steuerhinterziehung, weil der Angeklagte, wie es dem Sinn des ganzen Vorgangs entsprach, den Kaffee unversteuert und unverzollt ins Zollinland schaffte. Es liegt daher Tateinheit vor (vgl. BGH LM Nr. 3 zu § 259 StGB).

b) Ähnliches gilt, soweit der Angeklagte zusammen mit dem flüchtigen Zollbeamten ██████████ dabei mitwirkte, dass größere Kaffeemengen, die sich in einem Falle der Schuppenvorsteher ███████████, in zwei anderen Fällen der Ladungskontrolleur ████ unrechtmäßig verschafft hatten, an den Angeklagten █████ oder einen Unbekannten zu veräußern und die Ware unversteuert und unverzollt ins Zollinland zu bringen. Das Landgericht behandelt auch hier die fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei und die fortgesetzte gewerbsmäßige Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung zu Unrecht als zwei selbständige Handlungen.

Es ist zweifelhaft, ob der Angeklagte und █████ Kaffee, der vorübergehend bei ihnen auf der Zollabfertigungsstelle untergestellt wurde, an sich gebracht, d. h. eigene Verfügungsgewalt über ihn hergestellt haben. Einer mag es liegen, ein Mitwirken beim Absatz im Sinne des § 259 StGB darin zu sehen, dass sie alsbald den Angeklagten ███ oder den Unbekannten als Abnehmer herbeiriefen. Das kann indessen auf sich beruhen. Jedenfalls war, solange der Kaffee im Freihafengelände an der Zollabfertigungsstelle lag, die hehlerische Tätigkeit des Ansichbringens oder des Mitwirkens beim Absatz tatsächlich noch nicht beendet. Zu dieser Zeit war die etwaige Verfügungsgewalt des Angeklagten noch nicht endgültig gesichert. Sieht man die Hehlerei in einem Mitwirken zum Absatz, so war auch dieser erst dann tatsächlich durchgeführt, wenn es dem Abnehmer mit der Unterstützung des Angeklagten und ███ gelang, den Kaffee ins Zollinland zu bringen, ohne den Zoll und die Steuer zu entrichten. Die Hilfe, die der Angeklagte und ███ dabei leisteten, hatten sie dem Abnehmer, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, von vornherein zugesagt. Diese Unterstützung gehörte dem tatsächlichen Vorgang nach noch zur Vermittlertätigkeit beim Absatz und war sogar ihr wichtigster Teil.

Auch hier besteht also Tateinheit zwischen der fortgesetzten gewerbsmäßigen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung und der Hehlerei.

c) Ob das Revisionsgericht den Schuldspruch von sich aus berichtigen könnte, ist nicht zu erörtern. Er muss ohnehin aufgehoben werden. Denn in dem nunmehr zu beurteilenden letzten Teilakt der fortgesetzten Handlung lässt sich die Annahme der Hehlerei nicht halten.

Hier begleitete der Angeklagte den Abnehmer ██████ im Kraftwagen nach dem Freihafenlager der Firma ███ & Söhne. Dort gaben der Ladungskontrolleur ████ und zwei Arbeiter 3 Sack Rohkaffee heraus, die sie vorher auf Veranlassung des Angeklagten und ██████ für diesen Zweck beiseite gestellt hatten. Erst durch diese Übergabe vollendeten sie den Diebstahl. Mindestens hatten sie ihn vorher noch nicht tatsächlich beendet. Die Hehlerei setzt aber voraus, dass die Tat, durch die der Vortäter die Sachen in strafbarer Weise erlangt hat, nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet, d. h. der Gewahrsam des Diebes gesichert ist. Wer sich an einem Diebstahl in der Weise beteiligt, dass er gestohlene Sachen an sich bringt, ehe der Diebstahl tatsächlich beendet ist, ist nicht Hehler, sondern Mittäter oder Teilnehmer des Diebstahls. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie trifft auch dann zu, wenn als hehlerische Tätigkeit – wie hier – ein Mitwirken zum Absatz in Betracht kommt. Auch bei dieser Begehungsform der Hehlerei muss der Vortäter die Sache bereits „erlangt“, d. h. in seinem gesicherten Gewahrsam haben.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei kann daher nicht bestehen bleiben. Den Schuldspruch von sich aus zu ändern, ist der Senat nicht in der Lage. Abgesehen davon, dass der Angeklagte auf die neuen rechtlichen Gesichtspunkte nicht hingewiesen worden ist (§ 265 StPO), lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob seine Beteiligung an dem Diebstahl als Anstiftung oder Mittäterschaft anzusehen ist.

Da der Schuldspruch wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei unteilbar ist, muss er im vollen Umfange aufgehoben werden.

Die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung und wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung hat keinen Bestand, weil beide mit der Hehlerei nicht in Tatmehrheit, wie das Landgericht angenommen hat, sondern in Tateinheit stehen.

d) Zur Durchführung der fortgesetzten Vorteilsbeihilfe, die der Beschwerdeführer dem Mitangeklagten ██████ und einem Unbekannten leistete, diente die fortgesetzte Urkundenfälschung im Amt nach § 348 Abs. 2 StGB, die das Landgericht im Urteilsspruch versehentlich als Falschbeurkundung im Amt bezeichnet. Ihre Ausführungshandlungen fielen mit denen der Vorteilsbeihilfe zusammen. Das Landgericht hat daher mit Recht Tateinheit angenommen.

e) Da die Verurteilung wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe aufgehoben wird und sich der Schuldspruch nicht teilen lässt, kann er auch insoweit nicht bestehen bleiben, als er die Urkundenfälschung im Amt zum Gegenstande hat.

f) Mit der Urkundenfälschung im Amt steht wiederum der gewinnsüchtige Gewahrsamsbruch nach § 133 Abs. 2 StGB in Tateinheit. Ihn findet die Strafkammer darin, dass der Angeklagte Eintragungen im Zollabfertigungsbuch nachträglich durch Radieren und Überkleben änderte. Darin kann ein Beschädigen der Urkunde im Sinne des § 133 StGB gesehen werden (RGSt 19, 319). Die von der Revision geltend gemachte Gesetzeseinheit mit der Urkundenfälschung im Amt läge vor, wenn nur § 133 Abs. 1 StGB in Betracht käme. Da der Angeklagte jedoch, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, aus Gewinnsucht gehandelt hat, die Tat also unter § 133 Abs. 2 StGB fällt, ist Tateinheit mit der Urkundenfälschung im Amt möglich (BGHSt 9, 4). Obwohl die Verurteilung nach § 133 Abs. 2 StGB also keinen rechtlichen Fehler aufweist, muss sie ebenfalls aufgehoben werden, weil der einheitliche Schuldspruch nicht teilweise aufrechterhalten werden kann.

2.) Die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen und der damit zusammenhängenden Straftaten enthält keinen rechtlichen Fehler.

a) Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe sich in beiden Fällen nicht für eine pflichtwidrige Amtshandlung bezahlen lassen, sondern sei selbst als Schmuggler tätig geworden und daher nicht wegen passiver Bestechung zu bestrafen. Er hatte auf seiner Zollabfertigungsstation im Freihafen dienstlich mit den Kaffeetransporten des Prokuristen ████████ und mit der vom Kaufmann ███ eingeleiteten Bekleidung zu tun. Indem er sich Geld dafür geben ließ, dass diese Sendungen unter seiner Mitwirkung unverzollt ins Zollinland weitergingen, verwirklichte er den Tatbestand des § 332 StGB.

b) Die pflichtwidrigen Amtshandlungen, die sich der Angeklagte bezahlen ließ, waren nach der rechtlich zutreffenden Beurteilung der Strafkammer zugleich strafbare Handlungen, nämlich in dem Falle ████████████ Urkundenfälschung im Amt in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch nach § 133 Abs. 2 StGB und mit fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung, im Falle █████████████ nur Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung.

c) Diese strafbaren Handlungen stehen, wie das Landgericht richtig erkannt hat, zu der Bestechung jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit (BGHSt 7, 149). Zu Unrecht will die Revision alle diese Taten nicht nur untereinander, sondern auch mit den unter Nr. 1 behandelten als eine einzige fortgesetzte Handlung beurteilt sehen. Sie entnimmt den Urteilsgründen einen „alleinigen Vorsatz“ des Beschwerdeführers, „sich durch Schmuggeln zusätzliche Verdienste zu verschaffen“. Ein so unbestimmter und umfassender Wille ist aber kein Gesamtvorsatz, wie er zur fortgesetzten Handlung gehört (BGHSt 1, 313/315).

Die Schuldsprüche wegen der hier erörterten strafbaren Handlungen bleiben daher bestehen. Der Senat berichtigt nur, dass es nicht „Falschbeurkundung“, sondern Urkundenfälschung im Amt heißen muss.

Die Strafaussprüche müssen jedoch aufgehoben werden. Es lässt sich nicht ausschließen, dass sie höher ausgefallen sind, weil der Angeklagte auch wegen der übrigen Fälle verurteilt worden ist, in denen die Schuldsprüche keinen Bestand haben.

Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen für die Geld- und Wertersatzstrafen darf das Landgericht nicht wieder den § 78 Abs. 2 Satz 2 StGB übersehen. Diese Bestimmung, nach der die Gesamtdauer der Ersatzfreiheitsstrafen zwei Jahre nicht übersteigen darf, gilt auch für Freiheitsstrafen, die an die Stelle von Wertersatzstrafen treten (BGHSt 7, 291).

B. Revision des Angeklagten ██████

I.

Die Beschwerde, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt, ist unbegründet. Das braucht nicht näher dargelegt zu werden, weil die Verurteilung aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muss. Es ist deshalb auch nicht erforderlich, auf die Einwendungen einzugehen, die der Beschwerdeführer unter der Bezeichnung als Verfahrensrüge nach § 267 Abs. 3 StPO dagegen erhebt, dass die Strafkammer für die Wertersatzstrafe die höchste zulässige Ersatzfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt hat.

II.

Der Sachbeschwerde hält das Urteil nicht stand.

1.) Die tatsächlichen Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite sind allerdings unzulässig (§ 337 StPO). Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist der Angeklagte nicht beschwert.

2.) Die allgemeine rechtliche Prüfung, zu der die Sachrüge nötigt, fördert jedoch folgende Fehler zutage.

a) Wie bereits oben unter A II zur Revision des Angeklagten █████ ausgeführt worden ist, liegt Hehlerei nach § 259 StGB insoweit nicht vor, als der Beschwerdeführer ██████ 3 Sack Rohkaffee (180 kg) am Freihafenlager der Firma ███ & Söhne von dem Ladungskontrolleur ████ und zwei Arbeitern übergeben erhielt. Hier kommt Mittäterschaft beim Diebstahl in Betracht. Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch schon mit Rücksicht auf § 265 StPO nicht berichtigen.

b) Was die beiden anderen Vorgänge betrifft, die das Landgericht ebenfalls als Hehlerei würdigt, so ist gegen diese rechtliche Beurteilung nach den bisherigen Feststellungen nichts einzuwenden. Trotzdem muss die Verurteilung wegen Hehlerei im vollen Umfange aufgehoben werden, weil das Landgericht das strafbare Verhalten des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung gewürdigt hat und der Schuldspruch nicht teilbar ist. Außerdem ist es auch hier rechtlich fehlerhaft, dass das Landgericht nicht Tateinheit zwischen der Hehlerei und der Steuerhinterziehung, sondern Tatmehrheit angenommen hat (vgl. oben A II 1 a).

C. Revision des Angeklagten ███

Das Rechtsmittel ist in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung beschränkt. Es bringt zwar die Schuldsprüche nicht zu Fall, führt aber zur Aufhebung einiger Strafaussprüche und der Gesamtstrafe.

I.

Die auf §§ 267 Abs. 3, 338 Nr. 7 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde richtet sich nur gegen die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen. Diese müssen ohnehin aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden (vgl. unten II 3 c). Der Senat braucht daher auf die Verfahrensrüge nicht einzugehen.

II.

1.) Die Sachbeschwerde macht gegen die Schuldsprüche nur geltend, das Landgericht habe seine Annahme, dass jeweils fortgesetzte Handlungen vorliegen, rechtlich fehlerhaft begründet, insbesondere die Begriffe des Fortsetzungszusammenhangs und der natürlichen Handlungseinheit vermengt.

Wie der Revision zuzugeben ist, entspricht die Begründung des Landgerichts (UA S. 120 unten, 121 oben) nicht den Anforderungen, die insbesondere an die Darlegung des Gesamtvorsatzes zu stellen sind (BGHSt 1, 313/315). Möglicherweise wäre der Angeklagte, soweit es um die Hehlerei und die Steuervergehen geht, nicht wegen vier fortgesetzter Handlungen, sondern wegen einer größeren Zahl selbständiger Taten zu verurteilen gewesen.

Der Fehler kann ihn jedoch nicht beschweren. Er kann insbesondere nicht, wie die Revision meint, die Annahme der Gewerbsmäßigkeit beeinflusst haben. Diese rechtfertigt die Strafkammer rechtlich einwandfrei (UA S. 116, 117) und völlig unabhängig von ihrer Annahme, dass auch Fortsetzungszusammenhang vorliege. Der Einlassung des Angeklagten, er habe nur den Zollbeamten gefällig sein wollen, schenkt das Landgericht keinen Glauben (UA S. 117). Auf sie kann daher die Revision nicht zurückgreifen. Denn ihre Sachbeschwerde muss sich an die Feststellungen des Urteils halten.

2.) Die Sachrüge nötigt dazu, die Schuldsprüche wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung auch insoweit zu prüfen, als die Revision im Einzelnen nichts vorträgt. Dabei treten keine rechtlichen Fehler zutage.

Es bestehen insbesondere keine Bedenken dagegen, dass das Landgericht die fortgesetzte gewerbsmäßige Zollhinterziehung als selbständige Handlung im Verhältnis zur gewerbsmäßigen Hehlerei ansieht. Diese war dadurch, dass die zahlreichen Kaffeesäcke in das Freihafenlager des Angeklagten gelangt waren, nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet, ehe die Zollhinterziehung begann. Es liegt hier anders als bei den jeweils kleinen Kaffeemengen, die der Angeklagte █████ von ███, ████ und ██████████ annahm und alsbald aus dem Freihafengelände schaffte (oben A II 1 a). Das Verwahren der Säcke im Freihafenlager einer Firma ist auch nicht mit dem vorübergehenden Abstellen auf der Zollstation (oben A II 1 b) zu vergleichen. In jenen Fällen gingen der hehlerische Erwerb der Ware und ihr Hinausschmuggeln aus dem Freihafen so unmittelbar ineinander über, dass dieses noch dazu diente, jenen tatsächlich zu beenden, d. h. die schon erlangte Verfügungsgewalt über das Hehlgut endgültig zu sichern. Das lässt sich jedoch nicht mehr hier sagen, wo die Säcke mit Kaffee zunächst in das Freihafenlager des Angeklagten gebracht wurden und dort lagen, bis sie von dort aus unversteuert und unverzollt ins Zollinland geschafft wurden.

Zwischen beiden Vorgängen liegt ein zeitlicher Einschnitt. Der zweite diente zwar der Verwertung des Hehlgutes und mochte von vornherein ins Auge gefasst sein. Er war aber kein Teil des „Ansichbringens“ mehr, d. h. der tatsächlichen Überführung in das Vermögen des Hehlers. Diese war vielmehr mit der Aufnahme unter die Vorräte des Freihafenlagers beendet. Damit war die Verfügungsgewalt des Angeklagten endgültig hergestellt und gegen die rechtmäßigen Eigentümer des Kaffees gesichert.

3.) Der Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht im vollen Umfange stand.

a) Die Wertersatzstrafen von 11.340 DM und 3.919,50 DM beruhen nach den Angaben im Urteilsspruch (UA S. 13) auf Kaffeemengen von 1.260 kg und 435,40 kg. Aus den bisherigen Feststellungen des Urteils ergeben sich aber nur 1.140 kg (UA S. 108–110) und 374 kg (UA S. 112).

b) Die vom Landgericht zugrunde gelegten größeren Mengen von Kaffee können auch die Freiheitsstrafen von 1 Jahr und von 2 Jahren und sechs Monaten Gefängnis und die Geldstrafen von 800 DM und 1.500 DM zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Diese bleiben daher nicht bestehen. Das berührt auch den Gesamtstrafenausspruch.

Mit ihm hängen nach § 76 StGB die Anordnungen über die Einziehung des Kraftwagens (§ 401 Abs. 1 RAbgO) und über die Bekanntmachung (§ 399 RAbgO) zusammen. Sie haben daher ebenfalls keinen Bestand.

c) Die Ersatzfreiheitsstrafen betragen zusammen drei Jahre Gefängnis. Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 StGB dürfen sie aber insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Sie müssen daher auch insoweit aufgehoben werden, als sie nicht schon durch die Aufhebung der Geldstrafen von 800 und 1.500 DM und der Wertersatzstrafen von 3.919,50 DM und 11.340 DM ihre Grundlage verlieren.

Soweit der Strafausspruch aufgehoben wird, kommt dies nach § 357 StPO auch dem Angeklagten ██ zugute, der keine Revision eingelegt hat.

d) Was der Beschwerdeführer im Einzelnen gegen die Strafaussprüche vorbringt, ist nur noch insoweit von Bedeutung, als diese nicht schon aus den vorstehenden Gründen aufgehoben werden. Es handelt sich also nur noch um die Strafen von 1 Jahr Gefängnis, 300 DM Geldstrafe und 880 DM Wertersatz wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und von 2 Jahren Gefängnis wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei. Denn die Verurteilung wegen aktiver Bestechung in drei Fällen ist weder im Schuld- noch im Strafausspruch angefochten.

Die Angriffe der Revision sind unbegründet. Sie will den erheblichen Umfang der Taten, den das Landgericht hervorhebt, dadurch verkleinern, dass sie den Umfang hehlerischen Erwerbs mit dem sonstigen Umsatz im Geschäft des Angeklagten vergleicht. Das geht nicht an. Es trifft auch nicht zu, dass das Landgericht in unzulässiger Weise Tatbestandsmerkmale strafschärfend verwertet habe. Dass Steuervergehen wegen ihrer Folgen „sehr ernst zu nehmende Straftaten“ seien (UA S. 159, 87, 88), darf hier berücksichtigt werden, weil eine andere strafbare Handlung mit dem Steuervergehen in Tateinheit zusammentrifft und die Strafe jenem anderen Strafgesetz zu entnehmen ist. So liegt es bei der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, um die es sich hier nur noch handelt. Schließlich beanstandet die Revision zu Unrecht den Satz des Urteils, es sei besonders verwerflich, „dass die Angeklagten bei ihrem Bildungsstand und ihrer wirtschaftlichen Stellung keine Bedenken gehabt haben, sich unter ständiger Missachtung der Gesetze persönliche Vorteile zu verschaffen und dadurch die Allgemeinheit zu schädigen (Steuervergehen!)“ (UA S. 159). Es geht hier nicht nur darum, dass die Angeklagten gesetzlich verbotene Vorteile auf Kosten der Allgemeinheit erlangt haben, sondern vor allem darum, dass sie dies trotz ihres Bildungsstandes und ihrer wirtschaftlichen Stellung getan und das Strafgesetz nicht nur verletzt, sondern es ständig missachtet haben. Solche Erwägungen sind rechtmäßig.

D. Revision des Angeklagten ██████

1.) Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es unzulässig, weil seine Begründung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht.

Die Revisionsrechtfertigung macht keine bestimmten verfahrensrechtlichen Fehler geltend und trägt keine Tatsachen vor, aus denen sich Mängel des Verfahrens ergeben könnten. Sie enthält auch keine Sachrüge. Der Beschwerdeführer erklärt weder ausdrücklich, dass er Verletzung des sachlichen Rechts rüge, noch geht dies aus dem Inhalt der Revisionsbegründung hervor. Diese greift vielmehr nur die Einzelheiten der Beweiswürdigung an. Solchen Ausführungen kann das Revisionsgericht keine Sachbeschwerde, d. h. die Rüge entnehmen, der Tatrichter habe das Gesetz auf den ihm festgestellten Sachverhalt unrichtig angewandt. Eine Sachbeschwerde muss die Feststellungen des Urteils als richtig hinnehmen und sie ihren rechtlichen Erwägungen zugrunde legen (vgl. RGSt 50, 253; 67, 197/198; BGH NJW 1956, 1767). Das tut der Beschwerdeführer gerade nicht.

2.) Soweit die Revision die Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis angreift, insbesondere Verletzung des § 51 Abs. 2 StGB rügt, ist sie unbegründet.

Das Landgericht bejaht zwar die Voraussetzungen dieser Bestimmung, lehnt es aber wegen der Persönlichkeit des Angeklagten und wegen seiner Vorstrafen ab, die Strafe zu mildern. Diese Entscheidung liegt im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens, das der Tatrichter auszuüben hat, und lässt keinen rechtlichen Fehler erkennen.

Dasselbe gilt für die sonstigen Strafzumessungsgründe. Die Revision trägt vor, die Strafe sei unverhältnismäßig hoch, stehe in keinem Verhältnis zur Tat und zu den anderen in diesem Verfahren verhängten Strafen und hätte weit weniger als neun Monate Gefängnis betragen müssen, „so dass auch eine Bewährungsfrist zuzubilligen wäre“. Mit diesen Ausführungen will der Beschwerdeführer das Ermessen des Tatrichters durch sein eigenes ersetzen. Das ist unzulässig, weil das Revisionsgericht nur zu prüfen hat, ob Rechtssätze verletzt sind (§ 337 StPO).

E. Revision des Angeklagten █████

Dieses Rechtsmittel hat nur in geringem Umfange Erfolg.

I. Fall ██████

1.) Das Landgericht hat den § 265 StPO nicht verletzt.

Der Angeklagte ist unter anderem wegen Vorteilsbeihilfe nach § 398 RAbgO verurteilt worden. Wie die Revision selbst sagt, war auch das Hauptverfahren unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt eröffnet worden (vgl. Bd. VII Bl. 1513 d. A.). Der Beschwerdeführer kann keinen Verstoß gegen § 265 StPO daraus herleiten, dass er vorträgt, er hätte nicht wegen Vorteilsbeihilfe, sondern wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden müssen.

Das Landgericht brauchte weder im Eröffnungsbeschluss den § 29 StGB zu erwähnen, noch den Angeklagten in der Hauptverhandlung darauf hinzuweisen, dass für die Wertersatzstrafe (§ 401 Abs. 2 RAbgO) eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen war (vgl. oben A I).

2.) Auch die sachlich-rechtlichen Rügen sind unbegründet.

a) Auf Grund des festgestellten Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten mit Recht nicht als Mittäter der Steuerhinterziehung, sondern als Gehilfen angesehen und ihn wegen Vorteilsbeihilfe verurteilt. ███ und ██████████████ erkauften durch Zuwendungen seine Unterstützung, durch die er seine Amtspflicht als Zollbeamter verletzte. Die Strafkammer hat daher rechtlich richtig auch schwere passive Bestechung nach § 332 StGB angenommen. Die Ausführungen der Revision, passive Bestechung scheide aus, weil der Beschwerdeführer Mittäter des Steuervergehens sei, gehen fehl.

b) Zwischen der Bestechlichkeit und der Vorteilsbeihilfe besteht entgegen der Auffassung der Revision Tatmehrheit (BGHSt 7, 149). Dass der Angeklagte schon bei der passiven Bestechung entschlossen war, die Vorteilsbeihilfe zu begehen, begründet keine Tateinheit.

c) Der Angeklagte änderte seine Eintragungen im Stationsabfertigungsbuch mehrfach nachträglich in einer Weise, die die Substanz dieser Urkunde beschädigte. Das Landgericht nimmt daher mit Recht nicht nur eine fortgesetzte Urkundenfälschung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB), sondern zugleich eine fortgesetzte gewinnsüchtige Beschädigung eines amtlich verwahrten Gegenstandes nach § 133 Abs. 2 StGB an. Beide können in Tateinheit zusammentreffen (vgl. oben A II 1 f). Die Gewinnsucht entfällt nicht, wie die Revision meint, deshalb, weil die Änderungen jeweils dem Empfang der Belohnungen nachfolgten. Der Angeklagte hatte sie von vornherein in Aussicht genommen, um sich die Gelder zu verdienen. Außerdem dienten sie stets zugleich der künftigen Fortsetzung dieses gewinnsüchtigen Treibens.

Das Landgericht würdigt die Tat rechtlich einwandfrei als Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB, bezeichnet sie aber im erkennenden Teil und in den Gründen des Urteils (UA S. 173) unrichtig als „Falschbeurkundung im Amt“. Das ist nur ein Versehen im Ausdruck. Gemeint ist Urkundenfälschung im Amt. Der Senat berichtigt daher den Urteilsspruch.

II. Fall ███

Soweit sich die Ausführungen der Revision gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hehlerei wenden, übersehen sie, dass er den Erlös nicht mit ██████ teilte, sondern ganz für sich behielt (UA S. 66 unten). Schon damit entfallen die rechtlichen Folgerungen, die die Revision an ihren gegenteiligen tatsächlichen Ausgangspunkt knüpft. Die Annahme einer fortgesetzten Hehlerei (§ 259 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Sie steht jedoch nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit mit der fortgesetzten Steuerhinterziehung. Das ergibt sich aus dem, was oben zur Revision des Angeklagten ██ unter A II 1 a gesagt ist. In diesem Falle ist der Senat in der Lage, den Schuldspruch zu berichtigen. Es lässt sich hier mit Sicherheit ausschließen, dass sich der Angeklagte gegen den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt anders als bisher verteidigen könnte, zumal er im vollen Umfange geständig war (UA S. 172).

Die beiden Freiheitsstrafen und die Geldstrafe von 70 DM sind jedoch aufzuheben. Das Landgericht hat nunmehr nur eine Freiheitsstrafe zu verhängen und kann die Geldstrafe niedriger bemessen. Die Gesamtstrafe verliert zum Teil ihre Grundlage und wird daher aufgehoben. Die Wertersatzstrafe von 180 DM bleibt mit ihrer Ersatzfreiheitsstrafe bestehen, weil sie von dem Fehler nicht berührt wird.

III. Fall ███

1.) Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt, dringt nicht durch.

Die Revision meint, jeder Importeur lege Wert auf eine möglichst schnelle Zollabfertigung. Das Landgericht hätte daher klären müssen, ob der Inhaber der Firma ███ & Söhne damit einverstanden war, dass sich sein Lagerarbeiter ██ etwa viermal Streukaffee, der aus Säcken ausgelaufen war, in einer Menge von insgesamt 2 kg zueignete und dem Beschwerdeführer schenkte, der daraufhin die Ladungen der Firma bevorzugt behandelte.

Diesen Beweis von Amts wegen zu erheben, musste sich der Strafkammer nicht aufdrängen. Sie brauchte sich davon keinen Erfolg zu versprechen. Es liegt im Allgemeinen fern, dass ein Kaufmann den Ruf seines Unternehmens auf solche Weise gefährden lässt. Besondere Anhaltspunkte, die dem Landgericht im vorliegenden Falle eine andere Beurteilung nahelegen mussten, sind nicht erkennbar.

2.) Was die Revision zur Begründung der Sachbeschwerde vorträgt, greift unzulässig die Feststellungen des Urteils an. Die Strafkammer sieht in rechtlich fehlerfreier Weise als erwiesen an, „dass es sich bei dem Streukaffee nicht etwa um verschmutzten, müllkübelfähigen Abfall, sogenannten Fegsel, handelte, den ██ hätte nehmen dürfen“ (UA S. 81, 41 unten, 42). Sie folgert dies in unangreifbarer Weise aus dem Zustand des Kaffees. Diese Erwägung, die auf tatsächlichem Gebiete liegt, lässt sich nicht aus Rechtsgründen deshalb beanstanden, weil die Menge nur gering war, wie die Revision hervorhebt. Daraus, dass Fegsel nur in unbedeutendem Umfange vorkommt und „sich kaum in Bruchteilen von Prozenten auswirkt“ (UA S. 42), folgt nicht, dass kleine Mengen ausgelaufenen Kaffees, der noch brauchbar ist, als Fegsel anzusehen seien.

3.) Das Landgericht hatte im erkennenden Teil des Urteils unter anderem eine Geldstrafe von 10 DM, ersatzweise einem Tag Gefängnis, und eine Wertersatzstrafe von 18 DM, ersatzweise zwei Tage Gefängnis, ausgesprochen. Durch Beschluss vom 17. September 1955 hat es die Geldstrafe von 10 DM nachträglich mit der Begründung gestrichen, sie beruhe auf einem offensichtlichen Versehen; denn im Falle ███████████████ sei der Angeklagte von der Anklage des Steuervergehens freigesprochen worden.

Diese Berichtigung, bei der übrigens die Wertersatzstrafe von 18 DM übersehen worden ist, war nicht zulässig. Sie betrifft keinen Schreibfehler und keine offenkundige Unrichtigkeit, sondern enthält eine sachliche Änderung des Urteilsspruchs.

Der Senat hebt daher auf die Sachrüge des Beschwerdeführers, der den Berichtigungsbeschluss als vermeintlichen Verfahrensfehler angreift, die Geldstrafe von 10 DM und die Wertersatzstrafe von 18 DM auf. Damit fallen auch die Ersatzfreiheitsstrafen von 1 Tag und zwei Tagen Gefängnis.

Für die beiden anderen Wertersatzstrafen hat das Landgericht jedoch mit Recht Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Die Ansicht der Revision, für eine Wertersatzstrafe nach § 401 RAbgO dürfe keine Ersatzfreiheitsstrafe nach § 29 StGB ausgesprochen werden, ist unrichtig (RGSt 65, 81; BGHSt 7, 291/292, 293).

IV. Zurechnungsfähigkeit

Die Begründung, mit der das Landgericht die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht (UA S. 172, 173), hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Sie lässt insbesondere entgegen der Ansicht der Revision keine Verletzung der Denkgesetze erkennen. Der Einwand, das Urteil gebe das Sachverständigengutachten des Augenarztes ████████ nicht richtig wieder, ist im Revisionsrechtszuge nicht zulässig. Es ist nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Landgericht der Auffassung des psychiatrischen Sachverständigen █████████ gefolgt ist.

V. Strafausspruch

Die Strafzumessungsgründe sind frei von Rechtsirrtum. Die Angriffe der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens.

Dr. KoffkaSiemerDr. Hengsberger
SarstedtDr. Borker

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