Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen Verwertung früherer Verdachtsmomente
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 133/61
- Datum
- 16.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB) kann aus dem gewählten Tatort, der Tatausführung und dem Verhalten des Täters dessen Bewusstsein, öffentlich zu handeln und die Erregung eines Ärgernisses zu billigenden, sicher geschlossen werden.
Die strafzumessungsrelevante Verwertung früherer, nicht zur Verurteilung führender Vorverfahren ist zulässig, soweit sie zeigt, dass Warnwirkungen unterblieben sind; daraus darf jedoch nicht ohne weiteres auf die Begehung anderer, nicht rechtskräftig festgestellter Straftaten geschlossen werden.
Die Verlesung oder rechtliche Referierung früherer Verfahrensakten in der Hauptverhandlung genügt, um deren Kenntnisnahme zu rechtfertigen, sofern keine Beteiligten hiergegen Einwendungen erheben.
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Urteil Strafzumessungsgründe enthält, die den starken Verdacht weiterer schwerwiegender, in den Vorverfahren nur vermuteter Delikte als gegeben darstellen und so eine unzulässige Verwertung nicht rechtskräftig festgestellter Taten bewirken.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 12. Dezember 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz ███, geboren am ████████ 1922 in █████, wegen Erregung eines öffentlichen Ärgernisses u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12. Dezember 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 183 StGB in Tateinheit mit Beleidigung ist nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Strafzumessungsgründe der Strafkammer.
A. Zum Schuldspruch
I. Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision, was den Schuldspruch anlangt, die Strafkammer habe die Tatsache, dass gegen den Angeklagten bereits zweimal ein Verfahren anhängig gewesen ist, von denen das erste zum Freispruch mangels Beweises geführt hat und das zweite zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft gelangt ist, berücksichtigt, ohne diese Tatsachen ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung einzuführen (Verstoß gegen § 261 StPO). Das trifft jedoch nicht zu. Das freisprechende Urteil vom 26. Februar 1959 ist ausweislich der Sitzungsniederschrift verlesen worden, und hinsichtlich des zur Einstellung führenden Verfahrens hat der Vorsitzende „referiert“. Auch letzteres war zulässig, weil keiner der Beteiligten dieses Verfahren beanstandet hatte (vgl. BGHSt 1, 94, 96).
II. Die Revision meint, die Schuldfeststellung sei deshalb fehlerhaft, weil die Strafkammer bei ihrer Überzeugung hinsichtlich der Schuld den bloßen Verdacht, der sich aus den beiden Vorverfahren ergab, berücksichtigt habe.
Das ist jedoch, soweit es sich um die Schuldfeststellung handelt, nicht der Fall.
Das Landgericht setzt sich bei der Beweiswürdigung zunächst mit der als „substanzlos unglaubwürdig“ bezeichneten Einlassung des Angeklagten auseinander. Dann wird ausgeführt, der Angeklagte sei durch die Bekundungen dreier Zeugen mit Sicherheit überführt. Zum Schluss heißt es dann in diesem Teil der Urteilsgründe:
„Nimmt man zu allem hinzu, dass der Angeklagte ein Mann ist, gegen den schon zweimal innerhalb der letzten Jahre ein nach den gesamten Umständen sehr starker Verdacht entstanden ist, sich jungen Mädchen gegenüber in derselben Weise, wie es hier fraglich ist, verhalten zu haben, so besteht nach allem für das Gericht kein Zweifel daran, dass er sich den beiden Mädchen absichtlich mit entblößtem Geschlechtsteil gezeigt hat, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen“ (UA S. 9).
Dies könnte auf den ersten Blick für die Behauptung der Revision sprechen. Es darf aber nur im Zusammenhang der Urteilsgründe gesehen werden und knüpft erkennbar an die Erwägung an, mit der an früherer Stelle das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe sich zum Urinieren auf einen öffentlichen Weg gestellt, deshalb für unglaubhaft erklärt, weil er von den früheren Verfahren her wusste, wie leicht er in Verdacht kommen konnte.
Das ist nicht zu beanstanden.
III. Das Landgericht hat auch den sonst – soweit der Schuldspruch in Frage kommt – fehlerfrei festgestellten Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt.
1. Das gilt zunächst für die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 183 StGB. Wie die Revision wohl selbst einräumt, lässt sich der äußere Tatbestand dieses Vergehens ohne weiteres aus dem festgestellten Tatgeschehen entnehmen. Sie beanstandet nur, die Feststellungen zum inneren Tatbestand seien unvollständig, insbesondere fehle in den Urteilsgründen jede Ausführung darüber, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sei, ein öffentliches Ärgernis zu geben.
Der Revision ist einzuräumen, dass insoweit eine ausdrückliche Feststellung nicht vorhanden ist. Das vermag aber die Verurteilung aus § 183 StGB im vorliegenden Falle nicht zu erschüttern. Der Zusammenhang des Urteils ergibt, dass die Strafkammer, was die innere Tatseite angeht, davon überzeugt war, der Angeklagte sei sich dessen bewusst gewesen, die Tat in der Öffentlichkeit zu begehen. Das ergab sich ohne weiteres aus dem vom Angeklagten gewählten Standort unmittelbar an einer öffentlichen Straße zu heller Tageszeit. Aus den Einzelheiten über die Tatausführung ergibt sich weiter, dass der Angeklagte dabei auch jedenfalls mit der Erregung eines Ärgernisses rechnete und das auch billigte. Das Landgericht sagt ausdrücklich, er sei nicht nur zufällig und ungewollt in die Lage gekommen, dass die Mädchen ihn mit entblößtem Geschlechtsteil sahen, er habe das vielmehr bewusst und absichtlich getan.
Für die Annahme, die Handlung des Angeklagten habe sich nur gegen bestimmte Personen, nämlich die beiden Mädchen gerichtet (vgl. hierzu RG HRR 1940, 640), bot der Sachverhalt keine Anhaltspunkte, zumal der Angeklagte beim Herannahen anderer Personen von seinem Tun nicht sofort abließ.
2. Hinsichtlich der tateinheitlichen Verurteilung wegen Beleidigung vermisst die Revision schon eine ausreichende Feststellung des äußeren Tatbestandes. Angesichts des Tathergangs brauchte die Strafkammer jedoch nicht ausdrücklich auszuführen, dass die Handlung des Angeklagten einen Ausdruck der Missachtung gegenüber den beiden Mädchen dargestellt habe. Das ergab sich ohne weiteres daraus, dass sich der Angeklagte den Mädchen so, wie geschehen, absichtlich zeigte, um sich geschlechtlich zu erregen, und ihnen zumutete, an seinem unzüchtigen Treiben teilzunehmen.
Da der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts dies bewusst und absichtlich getan hat, ist auch der innere Tatbestand entgegen der Auffassung der Revision ausreichend dargetan. Aus der von der Revision angeführten Entscheidung BGH 1, 288 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. In dem dort zugrunde liegenden Falle handelte es sich nicht um eine ohne weiteres grob gegen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verstoßende Handlung, so dass dort vom Bundesgerichtshof mit Recht nähere Ausführungen über das Bewusstsein des Täters zu fordern waren, seine Kundgebung sei zur Ehrenkränkung geeignet.
B. Zum Strafausspruch.
Der Strafausspruch konnte nicht bestehen bleiben.
I. Zwar ist es auch in dieser Beziehung nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer zu Ungunsten des Angeklagten die Tatsache verwertet, er habe sich die beiden Vorverfahren nicht zur Warnung dienen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof in der auch von der Revision angeführten Entscheidung 2 StR 595/53 vom 5. Januar 1954, mitgeteilt bei Herlan MDR 1954, 151, dargelegt. Zu Unrecht will die Revision aus dieser Entscheidung entnehmen, dass „aus der Tatsache eines früheren Verfahrens, das nicht zur Verurteilung geführt hat, ein über die Kenntnis der Strafbarkeit hinausgehender Faktor für die Begehung einer späteren Tat“ nicht hergeleitet werden kann. Das käme darauf hinaus, dass aus der Tatsache der früheren Verfahren nur auf das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten geschlossen werden kann. Das ist jedoch nicht der Sinn der angegebenen Entscheidung.
II. Die Revision rügt aber zu Recht, dass die Strafkammer ausführt, was der Angeklagte jetzt getan habe, lasse „auch darauf schließen, dass er im vorigen Jahr zu Unrecht freigesprochen“ worden sei. Diese Wendung und der darauf folgende Satz erwecken in der Tat die Besorgnis, das Landgericht habe nicht nur die in dem ersten, mit einem Freispruch endenden Vorverfahren liegende Warnung zum Nachteil des Angeklagten verwendet, sondern den bei ihr vorhandenen starken Verdacht, er habe im Jahre 1958 ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB oder §§ 183, 185 StGB begangen. Das wäre unzulässig.
Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch und die damit verbundene Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beruhen. Insoweit musste das Urteil daher aufgehoben werden.
C.
Es erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts in Hamburg zurückzuverweisen.
Koffka Sarstedt Siemer Bundesrichter Mayr Schmitt ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
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