Revision: Aufhebung des Untreue-Urteils mangels Feststellungen zum Vermögensnachteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 131/81
- Datum
- 28.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) ist ein konkreter Vermögensnachteil des Geschädigten nachzuweisen; bloße Spekulationen oder ungenügend begründete Preisannahmen genügen nicht.
Entgangener Gewinn begründet nur dann einen Vermögensschaden, wenn der Vermögenszuwachs unter den gegebenen Umständen rechtlich erreichbar und nicht auf einem verbotenen oder sittenwidrigen Geschäft beruhte.
Soweit der Schadensnachweis durch Vergleichspreise Dritter erfolgt, hat der Tatrichter festzustellen, ob diese Dritten unter vergleichbaren Marktbedingungen zu den angenommenen Preisen gehandelt hätten.
Fehlen wesentliche Feststellungen zum Vorliegen und zur Höhe eines Vermögensnachteils, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 4. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Angestellten Peter █████ aus IC, geboren am [1944] in SC, wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. April 1981 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
I. Die Verfolgungsverjährung ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. März 1981 genannten Gründen nicht eingetreten.
II. Auf die Aufklärungsrüge kommt es nicht an, weil die sachlichrechtliche Nachprüfung zur Aufhebung des Urteils führt. Die bisherigen Feststellungen ergeben keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Tatrichters, dass der ██████████ der B(____)-Bank International S.A. in Luxemburg ███████████████ in Höhe seines eigenen Gewinns von 285.968,34 DM einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB zugefügt hat (UA S. 30).
Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass das Bankhaus Friedrich █████ in Düsseldorf ████ die Inhaber-Schuldverschreibungen der BC_____ Bank zu denselben niedrigen Preisen verkauft hätte, zu denen sie der Angeklagte von der SC erworben hat, um sie alsbald zu einem höheren Preise der SC zurückzuverkaufen und sodann für die BC____>-Bank zu erwerben. So geben die Feststellungen keinen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, ob die SC____) auch einer ausländischen Bank wie der BO)-Bank einen Preis berechnet hätte, der um die Bonifikation in der Größenordnung von einem halben Punkt gemindert war.
Ferner geben die Feststellungen keine Auskunft darüber, ob sich die SC mit einem Gewinn von acht Achtelpunkten begnügt hätte, wenn sie von einem oder dem Angeklagten die Papiere ohne die Zwischenschaltung des unmittelbar an die _____)-Bank BC verkauft hätte. Bei den auf einen „zusätzlichen, auf Grund der Marktlage evtl. möglichen Gewinn“ verzichtet, weil sie lediglich die Geschäfte für den Angeklagten abwickelte und ihm dazu die erforderliche technische Hilfe bot“ (UA S. 7).
Die Verkaufspreise, die die Simonbank dem Angeklagten berechnete, hingen ersichtlich mit dem besonderen Umstand zusammen, dass der Angeklagte Rentenhändler einer anderen inländischen Bank war. Zweifel daran, dass die SC auch bei Geschäften mit ausländischen Banken Preise zugrunde gelegt hätte, die so niedrig lagen wie die Kurse der betroffenen Inhaberschuldverschreibungen im Inland (UA S. 8).
Die Feststellungen ergeben auch nicht, dass die BRO-Bank ██████ und den Angeklagten die Papiere ohne den Umweg über die █ unmittelbar von der LC___) oder der Angeklagte als Rentenhändler zu günstigeren Bedingungen erwerben konnte und dass der Erwerb pflichtwidrig unterlassen hat; der Tatrichter hebt hervor, dass es fraglich sei, ob für ein solches Geschäft die außenwirtschaftsrechtlichen Voraussetzungen („Kontingent“) vorgelegen hätten (UA S. 31 f).
Die Gebietsfremdengeschäfte, mit denen die BO-Bank das „Kontingent“ vermittelt hatte, sind nicht Gegenstand der Anklage.
Der Tatrichter wird in der erneuten Hauptverhandlung nähere Feststellungen über den Unterschied zwischen den von der Bank gezahlten und den von der SC zugunsten der BC____)-Bank erzielbaren Preisen für den Ankauf der Papiere zu treffen haben.
Soweit das nicht möglich ist, lässt sich ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB nicht nachweisen. Der Verlust eines Geschäftsabschlusses ist im Übrigen noch kein Vermögensschaden (BGHSt 20, 143, 145); vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass ein unterlassener Vermögenszuwachs kein Schaden im Rechtssinne ist, wenn er sich lediglich über ein wettbewerbswidriges oder verbotenes Geschäft erreiche n ließ (BGHSt 20, 143, 146; BGH, Beschluss vom 10. Januar 1979 – 5 StR 3 [REDACTED]).
Auf den Unterschied zwischen den gezahlten und erzielbaren Preisen würde es zugunsten der BC____~Bank beim Ankauf der Papiere allerdings nicht ankommen, wenn Rücksicht auf einen durch die BC____~Bank auch für diese solchen Vergleich nachteilig gewesen wäre.
So hat es sich nach den Feststellungen jedoch nicht verhalten:
Der Einkaufspreis der BC____) war „nicht unter Berücksichtigung des ungewöhnlich verlaufenden Kompensationsgeschäftes für das Gebietsfremden-Kontingent, so gar noch mit Verlust m Weiterverkauf“ (UA S. 8).
Die BC____)-Bank hat denn auch die am 24. Mai sowie am 12. und 18. Juni 197 [REDACTED] erworbenen Papiere mit erheblichem Gewinn weiterverkauft (UA S. 15). Die am 28. J [REDACTED] Papiere im Nennwert von 10 Millionen DM hat die BC____ allerdings erst im folgenden Jahr mit Verlust weiterverkauft; die Feststellungen ergebe n aber nicht, dass der Ankauf dieser Papiere besonders riskant gewesen ist und dass der Angeklagte dies gewusst hat.
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