Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Strafzumessung bei Totschlag: Geringfügiger Anlaß und Fürsorgepflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 130/97
Datum
08.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Totschlagsurteil des Landgerichts Braunschweig. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Er hält die Strafzumessung für rechtsfehlerfrei: Das LG berücksichtigte die Geringfügigkeit des Tatanlasses und das besondere Fürsorgeverhältnis zum getöteten Sohn, ohne das bloße Alter des Opfers strafschärfend zu würdigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung kann die Geringfügigkeit des Tatanlasses als mildernder Umstand berücksichtigt werden.

2

Das besondere Fürsorgeverhältnis des Täters zu seinem Sohn kann in die Würdigung der Tatumstände eingehen, um die Verletzung besonderer Pflichten zu illustrieren, ohne dass daraus eine strafschärfende Bewertung des bloßen Alters des Opfers folgt.

3

Die Berücksichtigung strafschärfender Tatauswirkungen ist unzulässig, soweit sie allein auf dem bloßen Alter des Opfers beruht.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine rechtsfehlerhafte Strafzumessung oder sonstige entscheidungserhebliche Rechtsverletzung aufgezeigt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 2. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. April 1997 in der Strafsache gegen ███ aus ████, Salvatore, geboren am █████ 1940 in ██████ (Italien), wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. Dezember 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt folgendes an:

Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausführt, „daß es sich um einen alltäglichen, nichtigen Anlaß zur Tat gehandelt hat, der dazu geführt hat, daß der Angeklagte seinen eigenen Sohn getötet hat, der nahezu sein ganzes Leben noch vor sich hatte“ (UA S. 13, ähnlich UA S. 12),

stellt es rechtsfehlerfrei zum einen auf die Geringfügigkeit des Tatanlasses und zum anderen auf den Umstand ab, daß der Angeklagte seinen Sohn getötet hat. Dem angefügten letzten Relativsatz kommt dabei ersichtlich allein die Bedeutung zu, das besondere Fürsorgeverhältnis und damit die besondere Fürsorgepflicht gegenüber seinem 17-jährigen Sohn zu illustrieren.

Deshalb kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht mit dieser Wendung das bloße Alter des Tatopfers strafschärfend berücksichtigt hatte, was rechtsfehlerhaft wäre (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 8; BGH NStZ 1996, 129; BGH, Urteil vom 15. Februar 1984 – 2 StR 347/83).

Gründe

[Unterschriften]

LaufhütteHarmsNack
HagerBasdorf

Zitiert (1)