Revision wegen Vereidigung eines verdächtigen Zeugen – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 130/82
- Datum
- 09.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen ist nach § 60 Nr. 2 StPO zu unterlassen, wenn gegen ihn der Verdacht besteht, an der verhandelten Tat beteiligt zu sein.
Der Begriff der Tatbeteiligung ist weit auszulegen und umfasst jede strafbare Mitwirkung in derselben Richtung wie die Angeklagten, auch ohne bewusstes oder gewolltes Zusammenwirken.
Ein Verdacht der Tatbeteiligung liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Mitwirkung des Zeugen nicht ausgeschlossen werden kann; es genügt ein entfernter Verdacht.
Auch ein Unterlassen kann einen Verdacht der Tatbeteiligung begründen, wenn der Zeuge eine Rechtspflicht zur Verhinderung der Tat hatte und dieser Pflicht nicht nachkam.
Fehlt eine nachvollziehbare Begründung des Tatrichters für die Nichtanwendung des § 60 Nr. 2 StPO und deutet die Sachlage auf eine Fehleinschätzung der Begriffe ‚Tatbeteiligung‘ oder ‚Verdacht‘ hin, kann das Revisionsgericht das Urteil aufheben.
Vorinstanzen
großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle, 6. November 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Justizvollzugsbeamten Dieter ███ aus ███, geboren am ████ 1956 in ███,
2. den Justizvollzugsbeamten Bernd █████ aus ███, geboren am ███ 1947 in ████,
3. den Justizvollzugsbeamten Heinz-Dieter ██████ aus █████, dort geboren am ██ 1953,
wegen Körperverletzung im Amt
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. März 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ██████ wird das Urteil der großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle vom 6. November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung im Amt zu Geldstrafen verurteilt.
Mit der Revision rügen die Angeklagten Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
Alle drei Angeklagten rügen mit Recht, dass das Landgericht mit der Vereidigung des Zeugen Thenes § 60 Nr. 2 StPO verletzt hat. Dieser Zeuge hatte als Vollzugsbeamter während der Ausübung seines Dienstes aus unmittelbarer Nähe beobachtet, wie die Angeklagten auf den Strafgefangenen ███████ einschlugen und ihn mit Füßen traten (UA S. 5/6). Das Landgericht hätte unter diesen Umständen wegen des Verdachts der Tatbeteiligung von einer Vereidigung des Zeugen absehen müssen.
Es ist zwar Aufgabe des Tatrichters, im Rahmen seiner Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist. Diese Entscheidung kann das Revisionsgericht aber dahin überprüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist hier der Fall. Allein der Umstand, dass weder das Urteil noch die Sitzungsniederschrift erkennen lassen, aus welchen Erwägungen § 60 Nr. 2 StPO nicht angewendet worden ist, begründet allerdings für sich noch keinen Rechtsfehler. Jedoch kann die fehlende Begründung dazu führen, wenn sich, wie hier, aus der Sachlage ergibt, dass der Tatrichter die Rechtsbegriffe der „Tatbeteiligung“ und des „Verdachts“ verkannt hat (BGHSt 4, 255, 256).
Der Begriff der Beteiligung an der Tat ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die Teilnahmeformen der §§ 25 ff. StGB, sondern erstreckt sich auf jeden, der bei dem abzuurteilenden Vorgang in strafbarer Weise und in derselben Richtung wie der Angeklagte mitwirkt (BGHSt 4, 255, 256; 4, 368, 370, 371), gleichgültig, ob er dabei bewusst und gewollt mit diesem zusammengewirkt hat (BGHSt 10, 67, 68). Ein Verdacht besteht schon dann, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung des Zeugen nicht auszuschließen ist; es braucht nur ein entfernter Verdacht zu sein (BGHSt 4, 255, 256; BGH, Urteil vom 4. März 1975 – 1 StR 662/75 –, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1975, 725). Der Verdacht einer solchen Mitwirkung kann auch bei einem Unterlassen vorliegen, wenn eine Rechtspflicht zur Verhinderung der Tat besteht (Löwe/Rosenberg/ Meyer 23. Aufl. § 60 Rdn. 17). Der Zeuge war als Vollzugsbeamter verpflichtet, der Misshandlung eines Strafgefangenen entgegenzutreten. Dieser Rechtspflicht ist er nicht nachgekommen, obwohl er aus unmittelbarer Nähe beobachtet hatte, wie die Angeklagten auf den Strafgefangenen einschlugen. Es liegt nahe, dass er trotz des schnellen Geschehensablaufs durch Androhung einer Meldung oder durch andere geeignete Maßnahmen in zumutbarer Weise auf seine Kollegen hätte einwirken können, um diese von weiteren Misshandlungen abzuhalten. Dass der Zeuge später die Tat mit aufgedeckt hat, lässt seine vorangegangene Beteiligung an ihr nicht entfallen.
Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Das Landgericht hat die Feststellungen im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen Thenes gestützt und dabei auch berücksichtigt, dass er „den Eid darauf geleistet“ hat (UA S. 7). Das angefochtene Urteil musste deshalb mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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