BGH: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung eines möglichen Rücktritts beim gemeinschaftlichen Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 662/75
- Datum
- 25.11.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abgrenzung von Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und Teilnahme (§ 26 StGB) kommt es auf die innere Einstellung (Täterwille) an; Mittätigkeit kann auch bei auf unterstützende Handlungen beschränkter Tätigkeit vorliegen, wenn diese mit Täterwillen erfolgt und ein gegenseitiges Verständnis über die Arbeitsteilung besteht.
Tatherrschaft kann sich unter anderem darin manifestieren, dass ein Beteiligter die Planung wieder aufgreift, andere zum tätigen Vollhandeln veranlasst oder den Tatablauf durch Steuerung der Beteiligten maßgeblich bestimmt.
Nach § 24 Abs. 1 StGB bleibt ein Versuch straflos, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung aufgibt oder die Vollendung verhindert; § 24 Abs. 2 StGB gilt entsprechend für den Rücktritt eines Beteiligten bei mehreren Tatbeteiligten.
Zur Annahme strafbefreienden Rücktritts bei mehreren Beteiligten ist erforderlich, dass der Zurücktretene sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern; hierfür bedarf es konkreter Feststellungen zu seinem nachträglichen Verhalten und seiner inneren Einstellung.
Unvollständige oder fehlende Würdigung tatsächlicher Anhaltspunkte für einen möglichen Rücktritt rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 20. Juni 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen die Hausfrau Brunhilde ████, geborene [REDACTED], aus [REDACTED], geboren am ████ in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht (Schwurgericht I) Karlsruhe hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision der Angeklagten rügt im Ergebnis mit Erfolg Verletzung sachlichen Rechts.
1. Allerdings kann der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, dass sie nicht als Mittäterin, sondern allenfalls als Anstifterin hätte verurteilt werden dürfen.
Für die Abgrenzung von Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und Teilnahme (§ 26 StGB) kommt es nach wie vor entscheidend auf die innere Einstellung zur Tat an, nämlich darauf, ob der Beschuldigte die Tat als eigene will oder ob er es allein darauf anlegt, eine fremde Tat herbeizuführen oder zu fördern (BGHSt 2, 150, 151; 4, 20, 21; 8, 70, 73; 18, 87, 89; vgl. auch Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 47 a.F. Anm. 1, § 48 a.F. Anm. 1 mit weiteren Nachweisen). Mittäter kann danach auch sein, wer seine persönliche Tätigkeit objektiv auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt (RGSt 71, 24; BGH NJW 1951, 410 Nr. 23; BGHSt 14, 123, 128), wenn er nur überhaupt – mit Täterwillen – zur Verwirklichung des Tatbestandes beiträgt und wenn zwischen allen Beteiligten darüber Klarheit herrscht, dass jeder seine eigene Hand-
lung durch die Handlung des anderen vervollständigen und auch diese sich zurechnen lassen will (RGSt 58, 279; 71, 24; BGHSt 6, 248, 249). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Strafkammer mit Recht angenommen.
Nach den Feststellungen des Urteils hat die Angeklagte die Tat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den bereits verurteilten Mittätern Bernhard [REDACTED] und Liane ███████ begangen (UA S. 12). Sie verfolgte dabei die Absicht, durch Beseitigung ihres Ehemanns Rolf [REDACTED] die entstandenen schwerwiegenden Eheprobleme zu lösen (UA S. 5, 7, 12, 14). Die Angeklagte hatte auch die Tatherrschaft, was sich darin zeigte, dass sie ████ zum Aufgreifen des bereits zuvor erörterten, aber vorübergehend zurückgestellten Plans veranlasste, den Ehemann mit einem Messer zu erstechen, dass sie den zögernden █████████ mehrfach aufforderte, mit dem Zustechen zu beginnen, und dass sie schließlich durch Einwirkung auf Liane [REDACTED] erreichte, dass der eigentliche Tatablauf durch Einsatz der Sprühdose in Gang gesetzt wurde (UA S. 12, 13). Unter diesen Umständen begegnet die Annahme der Mittäterschaft keinen rechtlichen Bedenken.
2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil es Ausführungen zur Frage eines – teilweise – strafbefreienden Rücktritts vom Versuch vermissen lässt.
Nach § 24 Abs. 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert; wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. Entsprechendes gilt nach § 24 Abs. 2 für den Rücktritt eines von mehreren an einer Versuchshandlung Beteiligten. Unter diesen Gesichtspunkten hätte geprüft und erörtert werden müssen, wie die Angeklagte sich nach der Tat verhalten hat und welche Einstellung sie hierbei hatte.
Die Urteilsgründe ergeben insoweit im Wesentlichen nur, dass die Angeklagte lachte, als ███ dem Verletzten das Messer aus dem Rücken zog, und dass sie ███████ aufforderte, schnell zu verschwinden, da bereits der Krankenwagen verständigt worden sei (UA S. 10). Damit ist nicht auszuschließen, dass die Angeklagte den Krankenwagen bestellt hatte, weil sie anderen Sinnes geworden war und sich nunmehr ernsthaft um die Rettung ihres Ehemannes bemühte. Auch der Erfolg solcher möglichen Bemühungen um eine schnelle ärztliche Versorgung ist angesichts der Gefährlichkeit der zugefügten Verletzungen und der dennoch erfolgten Abwendung der Lebensgefahr nicht von der Hand zu weisen.
Zur Nachholung der insoweit noch erforderlichen näheren Feststellungen und zur Klärung der sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen unterliegt das Urteil somit der Aufhebung und Zurückverweisung.
Pikart Loesdau Pfeiffer RiBGH Dr. Woesner ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.
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