Revision verworfen: Ablehnung weiterer Beweiserhebung beim versuchten Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 128/96
- Datum
- 07.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge gegen die Nichtzulassung eines Beweismittels ist unbegründet, wenn das Tatgericht die behaupteten Beweistatsachen ohne Rechtsfehler als für das Urteil ohne Bedeutung verworfen hat.
Die Nichtanhörung eines weiteren Sachverständigen verletzt Verfahrensrechte nicht, wenn das Gericht unter den Maßstäben des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO bzw. des § 244 Abs. 2 StPO hinreichend darlegt, dass ein weiteres Gutachten entbehrlich ist.
Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit weiterer Beweiserhebungen hat das Gericht zu prüfen und darzulegen, dass durch zusätzliche Beweismittel keine neuen, entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Verfahrensbeteiligte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (vgl. Kostenentscheidung des BGH).
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 13. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Mai 1996 in der Strafsache gegen K Lutz █████ in MCI, geboren am ██ ████ wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. November 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. März 1996 merkt der Senat an:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge ██████████ den unzulässig erhobenen Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin Anna ████ betrifft. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil die Strafkammer den behaupteten Beweistatsachen ohne Rechtsfehler jede Bedeutung für das Urteil abgesprochen hat.
Aufklärungsrüge, die daran anknüpft, Entsprechendes gilt für die vorliegenden Hilfsbeweisanträge, dass – daß – entgegen einem entsprechenden Antrag – ein weiterer medizinischer Sachverständiger nicht gehört worden ist.
Die Strafkammer hat im Urteil (UA S. 45 f.) rechtsfehlerfrei diejenigen Gründe dargelegt, die die Anhörung eines weiteren Sachverständigen sowohl unter den Gesichtspunkten des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO als auch nach den Maßstäben des § 244 Abs. 2 StPO erübrigen.
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