Revision teilweise stattgegeben – Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe und Anrechnung verbüßter Haft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 128/80
- Datum
- 01.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren das angefochtene Urteil ändern und eine neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden, soweit dies zur Beseitigung festgestellter Rechtsfehler erforderlich ist.
Bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 373 Abs. 2 StPO ist eine bereits verbüßte Freiheitsstrafe von der festgestellten Gesamtstrafe abzusetzen.
Die Revision ist insoweit als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichend substantiierten Rechtsrügen gegen das Urteil vorgetragen werden.
Bei Diebstahl im besonders schweren Fall sind die einschlägigen Strafvorschriften (§§ 242, 243 Abs.1 Nr.1,2 StGB) anzuwenden; bei Beteiligung mehrerer kann die Verantwortlichkeit auch nach § 25 Abs.2 StGB begründet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 29. November 1979
Landgericht Itzehoe, 27. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Hafenarbeiter Werner H █████ aus ████████, dort geboren am █████ 1945, wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 1. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. November 1979 geändert:
Das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 27. September 1977, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, und das Urteil dieses Gerichts vom 15. Juni 1978 werden aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Angewendete Vorschriften: §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2, 48 StGB.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Fünftel ermäßigt und die gerichtlichen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in diesem Verfahrensabschnitt zu einem Fünftel der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht mit der in der Zwischenzeit verbüßten vom Amtsgericht Neumünster erkannten Freiheitsstrafe von 8 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gebildet hat (§ 373 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. BGHSt 12, 94; Beschluss vom 5.1.1977 – 2 StR 746/76).
Die verbüßte Strafe von 8 Monaten war von der erkannten Gesamtstrafe von 2 Jahren abzusetzen. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel