Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei Totschlag, Nötigung und Waffenführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 128/53
Datum
03.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags, Nötigung und unerlaubter Waffenführung. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsgrund sind unzureichende Feststellungen zur inneren Tatseite der Nötigung und offene Fragen zur Tateinheit zwischen Waffenführung und den übrigen Taten; Angriffe, die lediglich die Beweiswürdigung betreffen, sind unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, soweit sie sich als bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung darstellt; die Revisionsbegründung muss Rechtsfehler in der Feststellung oder Rechtsanwendung aufzeigen.

2

Die Verurteilung wegen Nötigung nach § 240 StGB setzt konkrete Feststellungen zur inneren Tatseite (insbesondere zur subjektiven Nötigungsabsicht und zum Vorsatz) voraus.

3

Zwischen dem unerlaubten Führen einer Schusswaffe und mit der Waffe begangenen späteren Straftaten kann Tateinheit bestehen, wenn der Wille des Täters bei Beginn der Dauerhandlung wenigstens eine allgemeine Bereitschaft zur Begehung der späteren Taten umfasst.

4

Ist die Möglichkeit gegeben, dass eine frühere Verurteilung in Tateinheit mit einem aufgehobenen Teil steht, kann der gesamte Schuldspruch aufzuheben sein, da der Schuldspruch unteilbar ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Göttingen, 26. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dekorateur Waldemar H. ███████, geboren am ████ 1929 in ███, wegen versuchten Totschlags

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 26. November 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags, wegen Nötigung und wegen unerlaubter Führung einer Schusswaffe zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil greift durch.

1.) Versuchter Totschlag: Der Beschwerdeführer wendet sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellung des Tötungsvorsatzes und greift insbesondere die Beweiswürdigung als solche an. Hiermit kann er vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden.

Die Behauptung des Rechtsmittels, das Schwurgericht habe hinsichtlich der inneren Tatseite nicht alle Möglichkeiten erwogen, geht an den Urteilsfeststellungen vorbei, wonach „der Angeklagte die Zeugin ██████ nicht nur verletzen oder gar nur erschrecken, sondern töten wollte“ (UA S. 24).

Offensichtlich unbegründet sind auch die Angriffe gegen die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB. Es bedarf insoweit näherer Darlegungen nicht.

Auch die Ausführungen des Tatrichters zur Straffrage enthalten keinen Rechtsirrtum. Das Schwurgericht billigt dem Angeklagten zunächst mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB zu und lässt dann erkennen, dass es sich der Möglichkeit einer zweimaligen Strafmilderung nach §§ 44 und 51 Abs. 2 StGB bewusst war. Dies ergibt sich klar aus dem folgenden Wortlaut der Gründe: „Bei der Bemessung der auszuerkennenden Gefängnisstrafe hat das Gericht berücksichtigt, dass die Tat nicht zur Vollendung gekommen ist und der Angeklagte sie im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat.“ Die in der Revisionsbegründung außerdem noch enthaltenen Angriffe gegen die Angemessenheit der Strafe richten sich in unzulässiger Weise gegen das tatrichterliche Ermessen als solches.

2.) Nötigung: Das angefochtene Urteil trifft hinsichtlich der Nötigung folgende Feststellungen:

„In diesem Augenblick stand der Angeklagte auf und rief: ‚Moment mal!‘ oder ähnliche gleichbedeutende Worte. Dabei hielt er seine Pistole in der rechten Hand und richtete sie auf den Zeugen Knüppel. Während die Zeugin ██████ eilig den Raum verließ und weglief, trat Knüppel einen Schritt auf den Angeklagten zu und sagte: ‚Was soll der Quatsch?‘ Der Angeklagte steckte die Pistole wieder in die Tasche und antwortete, es sei nur Spaß gewesen, worauf Knüppel ihm erwiderte, das sei aber ‚ein verdammt komischer Spaß‘. Ohne dass noch weitere Worte gewechselt wurden, setzte sich der Angeklagte wieder hin, und Knüppel wandte sich [REDACTED].“

Bei der rechtlichen Würdigung führt das Schwurgericht Folgendes aus:

„Außerdem hat der Angeklagte den objektiven Tatbestand der vollendeten Nötigung, strafbar nach § 240 StGB, verwirklicht. Er hat den Zeugen Knüppel rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch das Vorhalten einer Pistole, zu einer Unterlassung genötigt. Er hat ihn am sofortigen Verlassen des Café K. gehindert“ (UA S. 29).

Weitere Ausführungen zur Nötigung sind im Urteil nicht enthalten. Der Beschwerdeführer vermisst daher zu Recht ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite des § 240 StGB. Nach dem oben wiedergegebenen Sachverhalt können diese auch dem Urteilszusammenhang nicht entnommen werden. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Nötigung war die angefochtene Entscheidung daher samt den Feststellungen aufzuheben.

3.) Unerlaubte Führung einer Schusswaffe: Auf die allgemeine Sachrüge hin war Folgendes zu berücksichtigen:

Das Schwurgericht nimmt an, dass „sämtliche drei Taten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen“ und gibt hierzu keine nähere Begründung. Diese Auffassung kann von Rechtsirrtum beeinflusst sein, soweit es das Führen der Pistole ohne Waffenschein und den Totschlagsversuch angeht. Denn zwischen unbefugtem Führen einer Waffe und den mit der Waffe begangenen strafbaren Handlungen besteht bereits dann Tateinheit, wenn der Wille des Täters schon bei Beginn der Dauerstraftat wenigstens im Sinne einer allgemeinen Bereitschaft auf die Begehung der anderen späteren Straftaten gerichtet war (vgl. hierzu u. a. BGH in 2 StR 303/52 vom 11.7.1952 und RGSt 59, 360).

Es genügt mithin, dass er die Waffe besaß, um sie bei strafbaren Handlungen zu gebrauchen. Das Schwurgericht hat festgestellt (UA S. 24), dass der Angeklagte die Pistole nicht nur erworben hat, um sich das Leben zu nehmen. Es ist andererseits aus dem Verhalten des Angeklagten zu der Überzeugung gekommen, dass er bis zur Tat noch keinen genauen Plan und keine bestimmte Vorstellung über die Verwendung der Pistole gehabt habe. Danach ist nicht ausgeschlossen, dass sein Wille schon bei der Mitnahme der Pistole wenigstens im Sinne einer allgemeinen Bereitschaft auf die Begehung des Totschlagsversuchs gerichtet war. Jedenfalls reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, um zu Ungunsten des Angeklagten Tatmehrheit anzunehmen. Daher musste auch die Verurteilung wegen unerlaubter Führung einer Schusswaffe im vollen Umfang samt den Feststellungen aufgehoben werden.

Da ein Schuldspruch unteilbar ist und weil die Verurteilung wegen versuchten Totschlags unter Umständen in Tateinheit mit dem nunmehr aufgehobenen Vergehen gegen das Waffengesetz stehen kann, war auch der Schuldspruch hinsichtlich des Totschlagsversuchs aufzuheben, sodass der Tatrichter freie Hand bei der Bildung des neuen Schuldspruchs hat.

Dr. KottkeDr. GeierSiemer
SarstedtSchmidt

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