Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Teilfreispruch wegen Tateinheit und fehlerhafter Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 127/96
Datum
16.04.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht das Urteil des LG Berlin wegen mehrerer Vergewaltigungsdelikte mit Revision an. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ergänzt das Urteil jedoch dahingehend, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird (Teilfreispruch), weil nur zwei Vergewaltigungen tateinheitlich verwirklicht sind. Zudem stellt der Senat zur Gesamtstrafenbildung fest, dass die Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Jugendstrafe unzulässig ist, ohne dass der Angeklagte hierdurch konkret beschwert ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt Tateinheit statt Tatmehrheit vor, gebietet dies einen Teilfreispruch gegen mehrere angeklagte Taten.

2

Die Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Jugendstrafe in eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts ist unzulässig; entstehende Nachteile sind durch einen Härteausgleich zu berücksichtigen (§ 55 StGB; BGHSt 36, 270).

3

Eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung begründet nur dann einen Beschwerdegrund, wenn der Angeklagte hierdurch konkret und nachteilig betroffen ist.

4

Der Bundesgerichtshof kann die Revision als unbegründet verwerfen und das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO ergänzen, soweit sich aus der rechtlichen Würdigung ein abweichendes Ergebnis ergibt.

5

Bei einem Freispruch fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. Dezember 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 16. April 1996 in der Strafsache gegen

Kr Cs Andrzej geboren am ██ 1968 in ████ ███ ████ Aliasnamen: Andrzy ████████ oder Krucz, Adam ██████ Zbigniew Mal[REDACTED] Tomasz ███ ██ abweichend notiertes Geburtsjahr: 1972,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten sechs tatmehrheitlich begangene Fälle der Vergewaltigung zur Last. Das Landgericht konnte sich nur von zwei tateinheitlich verwirklichten Akten der Vergewaltigung überzeugen (UA S. 6 f.). Selbst wenn bei zutreffender Beurteilung von vornherein die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit zutreffend gewesen wäre, erfordert dies einen Teilfreispruch (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 260 Rn. 13).

Die Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Jugendstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht in Anwendung des § 55 StGB ist unzulässig; den dem Angeklagten hierdurch entstehenden Nachteilen ist durch einen „Härteausgleich“ Rechnung zu tragen (BGHSt 36, 270). Für den vorliegenden Fall, in dem gegen den Angeklagten irrtümlich, aber rechtskräftig Jugendrecht angewendet worden war, gilt insoweit nichts anderes. Indes schließt der Senat aus, dass der Angeklagte durch die danach fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert sein kann.

SchaferLaufhütteBasdorf
HorstkotteNack