Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Selbstleseverfahren und Inbegriff der Hauptverhandlung bei Subventionsbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 127/95
Datum
24.04.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Subventionsbetrugs ein; der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Streitpunkte betrafen das Selbstleseverfahren/Urkundenverlesung, mögliche Verstöße gegen § 261 StPO und die Frage der Straflosigkeit nach § 264 Abs. 4 StGB. Der Senat sah keine Verfahrensverstöße und bestätigte die tatrichterliche Überzeugung, dass der Angeklagte bei Antragstellung von der fehlenden Projektfortführung wusste, gestützt auf eine Gesamtschau zahlreicher Umstände.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Selbstleseverfahren ist im Hinblick auf die Einbeziehung von Urkunden in analoger Weise wie die Urkundenverlesung nach § 249 Abs. 1 StPO zu behandeln.

2

Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor, soweit die in den eingeführten Urkunden behandelten Tatfragen Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung waren und etwaige Widersprüche dort hätten geklärt werden können.

3

Die tatrichterliche Überzeugungsbildung kann aus einer Gesamtschau zahlreicher Umstände erfolgen, um Kenntnisse oder Vorsatz des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Antragstellung festzustellen.

4

Eine Konstellation, die nach § 264 Abs. 4 StGB zur Straflosigkeit führen würde, liegt nicht vor, wenn der Antragsteller den Förderantrag mit dem Ziel stellt, die Auszahlung der Förderung zu erlangen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 18. April 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. April 1996 in der Strafsache gegen Johann Barthold, geboren am ██ 1942 in ████, wegen Subventionsbetruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. April 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Februar 1996 bemerkt der Senat:

1. Unter der hier zu beurteilenden Fragestellung gilt für das Selbstleseverfahren nichts anderes als für die Urkundenverlesung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dass durch das Selbstleseverfahren gegen das faire Verfahren verstoßen wurde, ist nicht behauptet worden.

2. Auch ein Verstoß gegen § 261 StPO ist hier nicht gegeben.

Das Landgericht hat sich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft, der Angeklagte habe bereits im Zeitpunkt der Stellung des (ersten) Antrages auf Investitionszulage für das Jahr 1986 im Juli 1987 gewusst, dass es nicht zur Lieferung der subventionierten Computer für das Projekt ███ kommen werde, weil dieses Projekt nicht fortgeführt werden sollte. Diese Überzeugung hat das Landgericht aus einer Gesamtschau zahlreicher Umstände gewonnen.

Der Senat kann daher zuverlässig davon ausgehen, dass die in den von der Revision bezeichneten, im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden behandelte Thematik „Übertragung von [REDACTED] auf einen anderen Projektträger“ (und damit zugleich die Frage der weiteren Realisierung des Projekts) Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung gewesen ist und dass sich etwaige Widersprüche zwischen Feststellungen und Bekundungen des Zeugen Dr. [REDACTED] einerseits und dem Inhalt dieser Urkunden andererseits aufgelöst haben können (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 28).

3. Eine dem § 264 Abs. 4 StGB vergleichbare Fallgestaltung mit dem Ergebnis der Straflosigkeit liegt hier schon deshalb nicht vor, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass der Angeklagte den Antrag auf die zweite Investitionszulage auch mit dem Ziel gestellt hat, deren Auszahlung zu erlangen.

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HorstkotteNack