Aufhebung wegen mangelhafter Belehrung über Beiordnung eines Pflichtverteidigers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 125/55
- Datum
- 05.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO setzt – bei fristgerechtem Antrag nach Zustellung der Anklageschrift – eine wirksame, eindeutige Belehrung des Angeklagten über sein Recht voraus.
Eine formularmäßige Belehrung, die das Recht auf Beiordnung mit dem Hinweis versieht, ein Antrag werde nur dann stattgegeben, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, genügt nicht den Anforderungen des § 140 Abs. 3 StPO.
Ist die Belehrung über das Recht auf Beiordnung mangelhaft, beginnt die einwöchige Antragsfrist des § 140 Abs. 3 StPO nicht zu laufen; ein späterer Antrag kann daher noch rechtzeitig sein.
Das Unterlassen, in der Hauptverhandlung einen erneuten Beiordnungsantrag zu stellen, begründet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf das bisher geltend gemachte Recht auf Pflichtverteidigung.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mitwirkung eines Verteidigers den Verlauf der Hauptverhandlung oder das Urteil beeinflusst hätte, ist das Urteil wegen Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 26. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Bergmann Fritz ohne feste Wohnung, geboren am █████████ 1929 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26. Januar 1955 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO und des sachlichen Strafrechts.
Die Verfahrensrüge greift durch.
Der Angeklagte ist wegen einer Tat angeklagt und verurteilt worden, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist. Die Mitwirkung eines Verteidigers war daher gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO notwendig, wenn der Angeklagte dies binnen einer Woche nach Zustellung der Anklageschrift (§ 201 StPO) beantragte. Hierbei war er auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen (§ 140 Abs. 3 StPO). Dies ist nicht in der erforderlichen Form geschehen.
Zwar ist nach den angestellten Ermittlungen die Anklage mit einem Anschreiben zugestellt worden, das den Hinweis enthielt, der Angeklagte könne binnen einer Woche die Bestellung eines Verteidigers verlangen. Diesem Antrag werde entsprochen werden, wenn eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist ...
Ein solcher formularmäßiger Hinweis, der dem Angeklagten die Prüfung überlässt, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, genügt den Erfordernissen des § 140 Abs. 3 StPO nicht (vgl. BGHSt 6, 140 und 3 StR 757/53 vom 29.4.1954 = NJW 1954, 1087). Dabei ist es unerheblich, dass die Belehrung nach ihrem Wortlaut zunächst einen uneingeschränkten Hinweis auf das Antragsrecht des Angeklagten enthält. Denn der Zusatz: „Diesem Antrag wird entsprochen werden, wenn ...“ nimmt der Belehrung ihren eindeutigen Sinn. Für den Angeklagten kommt es nicht darauf an, was er beantragen kann, sondern was er mit Erfolg beantragen kann. § 140 StPO gibt ihm in Wahrheit nicht nur ein Recht, einen Verteidiger zu beantragen, sondern ein solches, auf Antrag einen Verteidiger zu erhalten, und hierüber muss der Angeklagte eindeutig belehrt werden. Der Hinweis war deshalb nicht wirksam. Er konnte die Frist des § 140 Abs. 3 StPO nicht in Lauf setzen. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 17. Januar 1955 um Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebeten. Dieser Antrag ist durch Beschluss vom 22. Januar 1955 mit der Begründung abgelehnt worden, dass er nicht innerhalb der Frist von einer Woche gestellt worden sei, die Sach- und Rechtslage auch nicht solche Schwierigkeiten biete, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheine. Dieser Beschluss ist rechtsirrig, da, wie gesagt, die Frist des § 140 Abs. 3 StPO nicht in Lauf gesetzt, der Antrag des Angeklagten also rechtzeitig gestellt worden war.
Der Angeklagte hat sein Recht auf einen Verteidiger auch nicht dadurch verloren, dass er es unterlassen hat, in der Hauptverhandlung einen neuen Antrag zu stellen. Hierin kann kein Verzicht auf das ihm zustehende Recht auf Verteidigung gesehen werden.
Da nicht auszuschließen ist, dass die Verhandlung durch einen Verteidiger beeinflusst worden wäre, musste das Urteil aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |