Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Strafzumessung bei schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 124/96
Datum
25.04.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch gegen den wegen schwerer räuberischer Erpressung Verurteilten auf und verweist die Sache zur neuen Strafzumessung zurück; der Schuldspruch bleibt bestehen. Das Landgericht habe schuldmindernde Umstände (Geständnis, Sehbehinderung, geringe Vorstrafen, Aufgabe der Tatausführung) nicht ausreichend gewürdigt und den Taterfolg unzulässig als Maßstab herangezogen. Es fehle eine nachvollziehbare Begründung für die um ein Jahr über die Mindeststrafe hinausgehende Erhöhung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung des Strafausspruchs ist geboten, wenn der Tatrichter bei der Strafrahmenwahl maßgebliche schuldmindernde Umstände nicht hinreichend berücksichtigt oder nicht nachvollziehbar begründet hat.

2

Bei nach § 250 StGB qualifizierten Taten sind die individuelle kriminelle Energie und mildernde Umstände gesondert zu würdigen; ein verglichenes Untermaß an krimineller Energie kann die Strafzumessung mildern.

3

Die Heranziehung des Taterfolgs als Strafzumessungsmaßstab ist nicht ohne Weiteres zulässig und ist im Lichte von § 46 Abs. 3 StGB kritisch zu prüfen.

4

Fehlt eine hinreichende Begründung dafür, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe überschritten oder um einen konkreten Zeitraum erhöht wird, verletzt der Strafausspruch das Gebot der nachvollziehbaren Urteilsbegründung und ist aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt (Oder), 5. Dezember 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 25. April 1996 in der Strafsache gegen ██ Marek, geboren am ██ ███ 1970 in ██████, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Dezember 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft.

Indes hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts weist der Fall insgesamt gewichtige schuldmindernde Besonderheiten auf: Der lediglich geringfügig vorbestrafte, geständige, nach Feststellung des Landgerichts aufgrund einer Sehschwäche schwer behinderte Angeklagte hat aktuelle Bedenken gegen die Tatausführung erst auf drängende Initiative seiner an der Tatplanung beteiligten Bekannten aufgegeben. Er hat die schussbereite Gaspistole, mit welcher er nervös fuchtelte, indes nicht geschossen; durch den Abwehrversuch eines Bankkunden, der ihn, bevor ihm die Flucht mit der Tatbeute gelang, mit einer Stange zu Boden hatte schlagen können, am Tatort verloren. Im Blick darauf besorgt der Senat, dass der Tatrichter, der für die Ablehnung eines minder schweren Falles maßgeblich auf die sorgfältige Planung der letztlich, wenngleich mit geringerer Beute als erhofft, erfolgreichen, unter Einsatz einer gebrauchsbereiten Schusswaffe verübten Tat abgestellt hat, den Umstand einer verglichen mit sonstigen nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierten Verbrechen des Raubes oder der räuberischen Erpressung eher unterdurchschnittlichen kriminellen Energie nicht ausreichend berücksichtigt hat. Es kommt hinzu, dass der Tatrichter für die Strafrahmenwahl neben der zutreffenden Gesamtwürdigung den als Maßstab bedenklichen Gesichtspunkt herangezogen hat, bei der Tat habe es sich „nicht um einen der leichtesten Fälle einer schweren räuberischen Erpressung“ gehandelt. Die Heranziehung des Taterfolges zur Strafrahmenwahl ist nicht unbedenklich (vgl. § 46 Abs. 3 StGB).

Insbesondere fehlt es bei der allgemeinen Strafzumessung an einer näheren Begründung, weshalb die ohnehin hohe Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB noch um ein Jahr zu erhöhen war.

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HarmsBasdorf