Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 124/71
- Datum
- 20.04.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Schreibversehen in der Zitierung einer Strafvorschrift ist unschädlich, sofern der Angeklagte substanziell über die ihm vorgeworfenen Taten informiert war und kein Verteidigungsnachteil entstanden ist.
Die Verlesung einer früheren, zugunsten des Angeklagten abweichenden Strafvorschrift ist entbehrlich, wenn die materiellen Unterschiede die Verteidigung nicht beeinflusst hätten und der Angeklagte die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht bestreitet.
Nach § 58 Abs. 1 StPO entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Zeuge in Gegenwart oder Abwesenheit eines anderen Zeugen zu vernehmen ist; ein Revisionsgericht greift nur bei erkennbarer Ermessensfehlerhaftigkeit ein.
Das Schweigerecht des Beschuldigten (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) wird nicht verletzt, wenn der Angeklagte freiwillig zur Sache aussagt; diese Aussage ist wie andere Beweismittel (§ 261 StPO zu würdigen) und kann in die Beweiswürdigung eingehen.
Eine revisionsrechtliche Sachrüge ist nur dann erfolgreich, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die eine willkürliche oder offensichtlich fehlerhafte Beweiswürdigung oder Tatsachenfeststellung nahelegen.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 3. November 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Egon ██████ aus █████, geboren am ██████ 1948 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 3. November 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte ist ausweislich der Sitzungsniederschrift gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen worden, dass er auch nach § 237 StGB verurteilt werden könne. Als verlesene Bestimmung zitiert das Protokoll allerdings § 137 StPO. Das beruht indessen auf einem offensichtlichen Schreibversehen.
Die Revision meint, § 236 StGB a. F. (der Beschwerdeführer verweist irrtümlich auf den § 237 StGB a. F.) hätte zusätzlich verlesen werden müssen.
Die frühere Vorschrift unterscheidet sich von der neuen zugunsten des Angeklagten nur darin, dass der Täter bereits bei der Entführungshandlung beabsichtigen muss, die Lage der Frau zur Unzucht auszunutzen. Das hatte der Angeklagte nie bestritten; nach seiner Einlassung war er jeweils schon zu Beginn der Autofahrten darauf aus, mit den zugestiegenen Frauen geschlechtlich zu verkehren. Es ist daher ausgeschlossen, dass die Verlesung des § 236 StGB a. F. ihn in die Lage versetzt hätte, sich anders oder wirksamer gegen den Vorwurf der Entführung zu verteidigen.
2. Zu Unrecht meint die Revision, die Zeugin █████ hätte während der Unterbrechung ihrer Vernehmung und der zwischenzeitlichen Anhörung des Zeugen ███████ den Sitzungssaal verlassen müssen. § 58 Abs. 1 StPO ist, wie auch die Revision nicht verkennt, eine bloße Ordnungsvorschrift. Ob ein Zeuge in Gegenwart oder in Abwesenheit eines anderen Zeugen zu vernehmen ist, der später nochmals gehört werden soll, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dass er irrigerweise gemeint haben könnte, die Zeugin █████ müsse im Verhandlungssaal bleiben, nachdem mit ihrer Vernehmung begonnen worden war, behauptet die Revision nicht; dafür besteht auch sonst kein Anhalt. Im Übrigen haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger beantragt, die Zeugin █████ zur besseren Erforschung der Wahrheit in Abwesenheit des Zeugen ██████ zu hören. Auch darin unterscheidet sich dieser Fall von dem in BGH 4 StR 631/54 (mitgeteilt in MDR 1955, 396) entschiedenen, auf den sich der Beschwerdeführer vergeblich beruft.
3. Offensichtlich unbegründet sind die Angriffe, die sich auf die Feststellung beziehen, es gebe in Cuxhaven „kaum ein geeignetes Tanzlokal“.
II. Sachrüge
1. Entgegen der Auffassung der Revision durfte die Strafkammer bei der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, dass er sich bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung im Falle ███ am 25. August 1969 nur in Anpassung an ein bestimmtes Ermittlungsergebnis zur Sache geäußert hat. Das Recht des Angeklagten (Beschuldigten), zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), wird durch eine solche Beweiswürdigung nicht in rechtlich unzulässiger Weise beschränkt. Das Wesen jenes Rechts besteht darin, dass der Angeklagte nicht gezwungen werden darf, ein Beweismittel gegen sich selbst zu liefern. Äußert er sich jedoch zur Sache, nachdem er darauf hingewiesen ist, dass er nichts zu sagen brauche, so stellt er sich freiwillig als Beweismittel zur Verfügung (BGHSt 20, 298, 300; 22, 129, 135). Der Tatrichter hat dann die Aussage des Angeklagten ebenso zu würdigen wie andere Beweismittel (§ 261 StPO). Ihm darf nicht verwehrt werden, alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Aussage des Angeklagten von Bedeutung sein können. Dazu kann auch die Tatsache gehören, dass sich der Angeklagte erst nach einigem Zögern zu einer Aussage entschlossen hat, die auf das Ergebnis einer vorangegangenen Gegenüberstellung mit der Verletzten zugeschnitten war.
2. Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keinen Rechtsmangel aufgedeckt hat, war die Revision – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – in vollem Umfang zu verwerfen.
| Schmitt | Sarstedt | Herrmann | |||
| Schmidt | Schuster |