Entfernung bereits vernommener Zeugen zulässig – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 631/54
- Datum
- 14.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 58 Abs. 1 StPO begründet keine Verpflichtung, bereits vernommene Zeugen bei der Vernehmung anderer Zeugen im Sitzungssaal zu belassen.
Es liegt im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen, ob ein Zeuge in Anwesenheit oder in Abwesenheit bereits vernommener Zeugen vernommen wird.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) steht der Entfernung von Zeugen nicht entgegen, soweit dies der Wahrheitsfindung dient.
Wurde die Entfernung eines beeinflussenden anwesenden Zeugen zu Unrecht abgelehnt und ist die bestrittene Aussage entscheidungserheblich, kann dies einen Rechtsirrtum begründen, der die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. Oktober 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Fabrikanten Alfred ███ aus ███, geboren am ███ 1915, wegen Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ██ ███ zur Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████████ zur Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. Oktober 1954, soweit dieser Beschwerdeführer verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Sachbeschwerde des wegen Betruges verurteilten Angeklagten ist offensichtlich unbegründet; jedoch hat seine Verfahrensrüge Erfolg.
Der knapp 40-jährige Angeklagte hatte – wie die Strafkammer feststellt – in Belgien die 77 Jahre alte Witwe Euphrasia ████ kennengelernt, die ein Vermögen von 1 1/2 Millionen DM besitzen soll und die er angeblich heiraten wollte. Im Dezember 1953 verhandelte er in Essen über die Gründung einer Gesellschaft zur Herstellung und zum Vertrieb von chemischen Präparaten, in die er eine Einlage von 200 000 DM leisten sollte. Er veranlasste die Witwe ████, über die Weihnachtsfeiertage von Antwerpen nach Essen zu kommen; Frau ████ sprach davon, dass sie wegen Familienstreitigkeiten und ihrer Neigung zum Angeklagten vielleicht nach Deutschland übersiedeln und sich an der beabsichtigten Gesellschaftsgründung beteiligen werde. Zwei Tage nach Weihnachten legte der Angeklagte der Witwe ████ – unter dem Vorwand, er brauche ihre Unterschrift für eine Vollmacht oder Garantie – einen ausgefüllten Sichtwechsel über 200 000 DM mehrfach zusammengefaltet so vor, dass nur der für die Unterschrift des Akzeptanten vorgesehene Teil sichtbar war. Frau ██████, die einen leeren Zettel zu unterschreiben glaubte und volles Vertrauen zum Angeklagten hatte, gab auf dessen Drängen ihre Unterschrift; der Wechsel wurde sofort der Bank zur Einziehung übergeben. Noch am gleichen Tage kamen der Bruder und der Sohn der Witwe ████, Dr. med. █████, aus Belgien nach Essen und holten Frau ███ nach Antwerpen zurück.
In der Hauptverhandlung war Dr. █████ vor seiner Mutter als Zeuge vernommen worden. Als Frau ████ zur Vernehmung vorgerufen wurde, beantragte die Verteidigung, Dr. █████ während der Vernehmung seiner Mutter aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, weil es keine prozessuale Möglichkeit gebe, ihm zu entsprechen. Frau ████ wurde darauf zunächst in Gegenwart ihres Sohnes zur Sache vernommen. Erst als das Gericht während ihrer weiteren Vernehmung über ein angeblich an ihr verübtes Notzuchtsverbrechen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschloss, wurde auch Dr. █████ aus dem Sitzungssaal entfernt.
Die Auffassung der Strafkammer, sie habe vorher den bereits vernommenen Zeugen Dr. █████ nicht aus dem Sitzungssaal entfernen dürfen, ist rechtsirrig.
Aus der Vorschrift des § 58 Abs. 1 StPO, nach der die Zeugen in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen sind, ergibt sich nicht, dass die schon vernommenen Zeugen der Vernehmung von Mitzeugen beiwohnen müssen. Denn der gesetzgeberische Grund der Vorschrift, auf eine möglichst unbefangene und selbständige Darstellung der einzelnen Zeugen hinzuwirken, rechtfertigt einen solchen Umkehrschluss nicht. Eine Rechtsvorschrift des Inhalts, dass die Vernehmung eines Zeugen in Anwesenheit der bereits gehörten Zeugen erfolgen müsste, besteht demgemäß nicht. Die Bestimmung des § 247 Abs. 1 StPO, nach der das Gericht sogar den Angeklagten abtreten lassen kann, wenn zu besorgen ist, dass die Zeugen in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werden, deutet im Gegenteil darauf hin, dass eine solche Maßregel umso mehr gegen die vom Ausgang des Verfahrens nicht unmittelbar betroffenen Zeugen statthaft sein muss. Dementsprechend ist es denn auch in der Rechtsprechung seit je anerkannt, dass es ganz dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen unterliegt, ob die Vernehmung eines Zeugen in Gegenwart oder in Abwesenheit schon vernommener Zeugen erfolgen soll (RG Recht 1910 Nr. 252; RGSt 48, 211).
Dieser Rechtsauffassung steht insbesondere auch nicht der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) entgegen. Der Zeuge ist vom Aufruf bis zur Entlassung in erster Reihe der Ordnungsgewalt des Gerichts unterworfen, um der Wahrheitsfindung zu dienen, und nicht zur Überwachung der Verhandlungsführung berufen. Die höhere Gewähr für die Ermittlung der Wahrheit ist dem Gesetz wichtiger als die uneingeschränkte Durchführung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (BGHSt 3, 386); dies ergibt sich nicht zuletzt auch gerade aus der Vorschrift des § 58 Abs. 1 StPO.
Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht die Entfernung des Zeugen Dr. █████ aus dem Sitzungssaal für die Dauer der Vernehmung seiner Mutter angeordnet haben würde, wenn es eine solche Maßregel nicht zu Unrecht als unzulässig erachtet hätte. Auch ist die Möglichkeit, dass die Zeugin ████ ihre Aussage in Abwesenheit des Sohnes anders eingerichtet hätte, nach Lage der Sache nicht von der Hand zu weisen. Ihre Bekundung aber hat das Gericht gerade hinsichtlich des für die strafrechtliche Beurteilung wesentlichen Vorfalles der Unterschriftsleistung dem Schuldspruch zugrunde gelegt. Die Vorentscheidung kann daher auf dem Rechtsirrtum der Strafkammer beruhen.
Eben diese irrige Auffassung der Strafkammer wird von der Revision als rechtlich fehlerhaft gerügt. Dabei ist es unschädlich, dass die Beschwerde in das Gewand einer Aufklärungsrüge gekleidet wird; denn die zur Revisionsbegründung vorgetragenen Tatsachen sind unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
| Engels | Dr. Augustin | Haager | |||
| Krumme | Seibert |