Treffer
BGH Urteil

BGH: Zweifel an Zurechnungsfähigkeit bei Dolantinverdacht – Teilaufhebung im Revisionsurteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 123/56
Datum
03.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte (Ärztin) wurde u.a. wegen fahrlässiger Tötung und eines Opiumvergehens verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigte die Verfahrensbehandlung (insb. Vereidigung von Zeugen trotz § 60 Nr. 3 StPO-Rügen) weitgehend und hielt den Schuldspruch zum Opiumvergehen für rechtsfehlerfrei. Er hob jedoch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf, weil das Tatgericht trotz konkreter Anhaltspunkte einer Dolantineinwirkung die Frage der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB a.F.) rechtsfehlerhaft behandelt hatte. Zudem wurde die Einzelstrafe für das Opiumvergehen aufgehoben, da sie durch die fehlerhafte Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beeinflusst sein konnte; im Umfang der Aufhebung wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

„Beteiligung“ i.S.d. § 60 Nr. 3 StPO setzt grundsätzlich ein strafbares, schuldhaftes Mitwirken des Zeugen an der Tat voraus; bloße Fehlleistungen ohne strafrechtliche Vorwerfbarkeit begründen keinen Vereidigungsausschluss.

2

Eine vorsorgliche Belehrung eines Zeugen nach § 55 StPO belegt für sich genommen nicht das Vorliegen eines Verdachts i.S.d. § 60 Nr. 3 StPO; maßgeblich ist die tatrichterliche Bewertung der Verdachtslage im Zeitpunkt der Vereidigungsentscheidung.

3

§ 57 Satz 2 StPO i.V.m. § 12 StPO (Belehrung von Sachverständigen über Ablehnungsgründe) sind Ordnungsvorschriften; aus ihrer Nichtbeachtung folgt für sich genommen kein revisibler Verfahrensfehler.

4

Bei konkreten Anhaltspunkten für eine mögliche Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB a.F.) darf der Tatrichter nicht ohne weitere Aufklärung von unverminderter Zurechnungsfähigkeit „ausgehen“.

5

Der Tatrichter darf einer den Angeklagten belastenden Einlassung nur folgen, soweit er von deren Richtigkeit überzeugt ist; verbleiben tatsächliche Zweifel, ist zugunsten des Angeklagten von der für ihn günstigeren Möglichkeit auszugehen (in dubio pro reo).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Praktische Ärztin für Frauenleiden Dr. med. Therese █████ geborene █████ aus ████, geboren ██████████████ in ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Richter in der Verhandlung, Landgerichtsrat ████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung im Fall K___) verurteilt worden ist, b) hinsichtlich der für das Opiumvergehen verhängten Einzelstrafe.

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässiger Tötung im Falle K___) und wegen Vergehens gegen §§ 1, 3, 10 Abs. 1 Nr. 1 und 5, 12 des Opiumgesetzes, in Verbindung mit §§ 6, 19 der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken vom 9.12.1950 unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft und der vorläufigen Unterbringung in Höhe von 6 Monaten zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Revision rügt, dass die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO verletzt worden sei. Sie erblickt diese Gesetzesverletzung darin, dass die Zeugen Dr. med. Ex(___) praktische Ärztin █████████, Professor ████████ vereidigt worden sind, obwohl sie teilweise der Beteiligung an der der Angeklagten zur Last gelegten fahrlässigen Tötung, teilweise der Begünstigung hierzu verdächtig seien.

Die Rügen sind unbegründet.

a) Die Revision meint, der Zeuge Dr. Ex(___) sei der Beteiligung verdächtig, weil er eine falsche Diagnose gestellt und damit eine der Ursachen für den mittelbar durch die Angeklagte verursachten Tod der Frau ████████████ habe. Das geht fehl.

Unter „Beteiligung“ im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist grundsätzlich nur ein strafbares, d. h. schuldhaftes Mitwirken des Zeugen an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat zu verstehen. Nach den Feststellungen des Urteils hatte Dr. Ex(___) die Frau ███████████████ behandelt, aber nur die unzutreffende Vermutung, dass eine durch kriminellen Abort hervorgerufene Perforation bestehe. Ein klares Krankheitsbild hatte er nicht gewonnen. Er gab die Sache aber als einen sehr ernsten Fall an. Aus diesem Grunde veranlasste er, dass Frau ███████ das █████████████-Krankenhaus zur weiteren Behandlung durch die Angeklagte aufgenommen wurde. Gleichzeitig unterrichtete er die Angeklagte über seinen Verdacht und die Schwere der Krankheit. Damit hatte er seine ärztlichen Pflichten erfüllt. Dass die Strafkammer einen Verdacht schuldhafter Mitwirkung des Zeugen an der der Angeklagten zur Last gelegten Tat nicht als gegeben erachtet hat, bedeutet bei dieser Sachlage keinen Rechtsfehler.

b) Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben die Verteidiger der Angeklagten in der Hauptverhandlung einer Vereidigung der Zeugin K___) widersprochen, weil die Zeugin im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO der Beteiligung an der Tat der Angeklagten verdächtig sei. Die Strafkammer hat daraufhin zunächst beschlossen, die Vereidigung der Zeugin bis nach Erstattung der Sachverständigengutachten zurückzustellen. Alsdann hat sie die Vereidigung der Zeugin beschlossen.

Die Revision meint, die Strafkammer habe den Verdacht einer Beteiligung rechtsirrigerweise verneint. Dass die Strafkammer selbst einen solchen Verdacht gehabt habe, ergebe schon der Umstand, dass die Zeugin █████ gemäß § 55 StPO belehrt worden sei. Das Bestehen dieses Verdachts folge ferner ████████████ aus der Tatsache, dass die Zeugin von █████████ in einem Zeitpunkt zugezogen worden sei, als es noch um ein handelndes Eingreifen ging, und dass sie es unterlassen habe, Dr. R___) oder einen anderen Operateur zur Operation zu veranlassen. Auch dies geht fehl.

Dass die Vorsitzende die Zeugin bei Beginn ihrer Vernehmung gemäß § 55 StPO belehrt hat, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung, weil es sich dabei nur um eine vorsorgliche Maßnahme handelt. Entscheidend ist allein, ob die Strafkammer in dem Zeitpunkt, in dem sie die Vereidigung der Zeugin beschloss, die Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO rechtsirrigerweise verneint hat. Das ist nicht der Fall. Die Strafkammer ist ausweislich der Urteilsgründe ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass eine Pflicht der Zeugin, in der von der Revision aufgezeigten Richtung tätig zu werden, frühestens von dem Zeitpunkt ab anzunehmen sei, in dem die Angeklagte entgegen ihrer bei dem letzten Ferngespräch abgegebenen Erklärung nicht erschien. Sie hatte, wie die Urteilsgründe weiterhin ergeben, zu der Zeit, als sie die Vereidigung der Zeugin beschloss, auf Grund der Gutachten der Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass Frau K___) nach dem Zeitpunkt, von dem ab eine Pflicht der Zeugin, im dargelegten Sinne tätig zu werden, möglicherweise bestand, durch einen Eingriff bestimmt nicht mehr zu retten war. Dass sie einen Verdacht strafbarer Mitwirkung der Zeugin verneint hat, ist bei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

c) Die Revision meint, der Zeuge Dr. Ha___) sei der Begünstigung verdächtig, weil er als damaliger Stadtrat für Gesundheitswesen und als Mitglied des Vorstandes des Vereins zur Gründung evangelischer Krankenhäuser in dieser Sache tätig gewesen sei, und weil er aus Vertuschungsgründen es unterlassen habe, eine Obduktion der Leiche herbeizuführen. Auch dies greift nicht durch.

Unter „Begünstigung“ im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist grundsätzlich nur eine strafbare Begünstigung zu verstehen. Sie würde bei der hier gegebenen Sachlage voraussetzen, dass der Zeuge Dr. Ha___) eine Rechtspflicht zur Herbeiführung einer Obduktion der Leiche gehabt hätte. Umstände, welche die Annahme einer solchen Rechtspflicht begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Dass die Strafkammer einen Verdacht strafbarer Begünstigung nicht als gegeben erachtet hat, bedeutet daher keinen Rechtsfehler.

2.) Die Revision rügt, dass in der Hauptverhandlung mehrere in der Revisionsbegründung des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Ro___) vom 4.1.1956 unter Nr. 4–7 näher bezeichnete Urkunden unzulässigerweise verlesen worden seien. Mit der Rüge soll geltend gemacht werden, dass die Verlesung der Urkunden gegen die §§ 250 ff. StPO verstoßen habe. Die Rüge bedarf keiner näheren Erörterung, weil sie nur die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung betrifft und das Urteil, wie unten näher dargelegt werden wird, insoweit ohnehin aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muss. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich empfiehlt, in der Sitzungsniederschrift klarzustellen, ob eine Urkunde „zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen“ oder ob ihr Inhalt einem Beteiligten „vorgehalten worden ist“.

3.) Dass die Sachverständigen nicht über ihre Befangenheit belehrt worden sind, kann die Revision nicht begründen. Nach § 57 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 12 StPO hätte zwar eine solche Belehrung erfolgen müssen. Diese Vorschriften sind indessen, wie der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen 3 StR 550/51 vom 6.9.1951 und 5 StR 128/55 vom 12.7.1955 im Anschluss an die Entscheidung RGSt 56, 66/67 bereits entschieden hat, nur Ordnungsvorschriften, auf deren Nichtbeachtung eine Revision nicht gestützt werden kann.

4.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass die Gründe für den Beschluss, die Zeugin K___) zu vereidigen, in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt worden seien. Die Rüge ist unbegründet.

Es besteht für den Tatrichter keine verfahrensrechtliche Verpflichtung, seine Überzeugung, dass gegen einen Zeugen ein Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO nicht bestehe, näher zu begründen. Der Mangel einer solchen Begründung als solcher kann daher eine Revisionsrüge nicht rechtfertigen. Er ist nur von Bedeutung, wenn aus der konkreten Sachlage sich eine dringende Vermutung dafür ergibt, dass die getroffene Entscheidung durch Rechtsirrtum beeinflusst worden ist (vgl. BGHSt 4, 255; RGSt 28, 111/113). Das trifft, wie bereits oben unter 1 b dargelegt worden ist, hier nicht zu.

5.) Dass die Strafkammer die auf Seite 33 UA mitgeteilten Stellen aus Lehrbüchern von Stoeckel und von Jaschke unter Verletzung des § 261 StPO als Beweismittel verwertet hätte, ist unrichtig. Das Urteil ergibt, dass die Verteidigung sich in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer auf diese Buchstellen berufen hat. Sie sind hiernach durch die Verteidigung in die Hauptverhandlung eingeführt worden. § 261 StPO ist aus diesem Grunde nicht verletzt worden.

Auf der auf Seite 53/34 UA mitgeteilten Entscheidung BGHSt 7, 211 beruhen die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht. Ihre Überzeugung davon, dass die in den oben erwähnten Buchstellen enthaltenen Zeitangaben für die tödliche innere Verblutung nach dem Platzen einer Eileiterschwangerschaft keine Maximalwerte seien, hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe entscheidend auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. v. Mikulicz-Radecki gewonnen.

II. Sachrügen

1.) Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung

a) Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass in den Urteilsgründen das Wort „extrauterine“ in einer Weise gebraucht werde, die unrichtig sei und unklar lasse, ob die Zustände bei einer Bauchhöhlenschwangerschaft schlechthin oder nur die Zustände bei einer geplatzten Bauchhöhlenschwangerschaft gemeint seien.

Die Ausführungen des Urteils ergeben eindeutig, dass die Strafkammer sich über das Wesen der von ihr festgestellten, auf Seite 11 UA „der Einfachheit halber“ als „extrauterine Gravidität = EU“ bezeichneten Krankheit als einer geplatzten Eileiterschwangerschaft (Tubenruptur) im Klaren war. Hierauf allein kommt es an.

b) Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Feststellung der Strafkammer, dass alleinige Ursache für den Tod der Frau K___) die auf Grund einer Tubenruptur in die innere Bauchhöhle erfolgte innere Verblutung war.

Die Strafkammer hat zu dieser Frage vier medizinische Sachverständige gehört, deren Gutachten zu verschiedenen Ergebnissen gelangt sind. Durch die Vernehmung dieser Sachverständigen hat sie ihr bei der Urteilsfindung verwertetes medizinisches Fachwissen erlangt. Sie hat, wie die Urteilsgründe ergeben, die Gesichtspunkte, die die einzelnen Sachverständigen auf Grund ihrer medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen zur Begründung ihrer unterschiedlichen Gutachtenergebnisse vorgetragen haben, geprüft und gewertet. Dass hierbei in den Urteilsgründen nicht zu jedem einzelnen Punkte gesagt wird, von welchen der einzelnen Sachverständigen die Strafkammer ihr medizinisches Fachwissen erlangt hat, bedeutet im Gegensatz zur Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat, wie das Urteil ergibt, auf Grund eingehender Würdigung der Gutachten der vier Sachverständigen und der von diesen zur Begründung vorgetragenen einzelnen Gesichtspunkte in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. v. Mikulicz-Radecki die volle Überzeugung gewonnen, dass die von dem Sachverständigen Prof. Dr. Binitz als „allein möglich“ und von dem Sachverständigen Prof. Dr. Linne als „nicht wahrscheinlich“ erachtete Fehlgeburt mit anschließender Beckenbauchfellentzündung ausgeschlossen erscheint und dass alleinige Todesursache die auf Grund einer Tubenruptur in die Bauchhöhle erfolgte innere Verblutung war. Einen Rechtsfehler lässt dies nicht erkennen.

Was die Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.

aa) Die Strafkammer ist entgegen der Auffassung der Revision von keinem allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts ausgegangen, dass im Falle eines Aborts mit Beckenbauchfellentzündung Fieber unumgänglich vorhanden sei. Sie hat als einen der Gesichtspunkte, die gegen Abort mit anschließender Beckenbauchfellentzündung sprechen, das Fehlen von Fieber gewertet, weil Frau K___) bei einer am 13. Januar 1949 (Freitag) bestehenden Beckenbauchfellentzündung nach einer zwischen dem 9. und 11. Januar erfolgten Fehlgeburt und Ausstoßung des Eies und der Frucht Fieber hätte haben müssen. Die Feststellung, dass Frau K___) Fieber hätte haben müssen, beruht nicht auf der Annahme eines allgemeinen Erfahrungssatzes des oben erwähnten Inhalts, sondern auf medizinischen Erkenntnissen und Erfahrungen, die der Strafkammer durch Anhörung medizinischer Sachverständiger zugänglich geworden und auf die besonderen Umstände des hier in Rede stehenden Einzelfalles abgestellt sind. Einen Rechtsfehler enthält dies nicht. Ein solcher Fehler kann auch nicht darin gefunden werden, dass das Urteil keine Feststellung darüber enthält, in welcher Weise die Fiebermessungen erfolgt sind.

bb) Rechtlich bedenkenfrei ist auch, dass die Strafkammer als weiteren Gesichtspunkt, der gegen Abort mit anschließender Beckenbauchfellentzündung spricht, den Umstand verwertet hat, dass es an einem zweiten charakteristischen Anzeichen für eine Beckenbauchfellentzündung, nämlich dem Vorhandensein von Exsudat (einer Flüssigkeit mit Bitterbestandteilen) im Douglas’schen Raum fehlte. Dass es, wie die Revision vorträgt, auch Fälle von Bauchfellentzündungen gibt, die kein Exsudat ergeben, schließt nicht aus, dass das Vorhandensein von Exsudat ein charakteristisches Anzeichen für eine Beckenbauchfellentzündung ist, d. h. in der Regel bei ihr auftritt. Dass die Strafkammer das Fehlen eines solchen charakteristischen Anzeichens als einen unter mehreren Gesichtspunkten bewertet hat, der gegen Abort mit anschließender Beckenbauchfellentzündung spricht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

cc) Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer weiterhin als einen solchen Gesichtspunkt den Umstand bewertet hat, dass weder Dr. Ex(___) noch ████████ bei ihren Untersuchungen der Frau K___) eine größere Weite des Muttermundes und des Halskanals der Gebärmutter beobachtet haben, die, wie das Urteil sagt, bei Abgang von Frucht und Ei hätte vorhanden sein müssen, weil der Muttermund und der Halskanal im gewohnten Zustand etwa die Dicke einer Stricknadel haben. Die Feststellung, dass bei Abgang von Frucht und Ei eine größere Weite des Muttermundes und des Halskanals der Gebärmutter hätte vorhanden sein müssen, beruht auf medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen, die der Strafkammer durch Anhörung medizinischer Sachverständiger zugänglich geworden und auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles zugeschnitten sind. Einen Rechtsfehler lässt das Urteil auch hier nicht erkennen.

Der Einwand, dass eine Fehlgeburt im ersten/zweiten Monat den Muttermund nicht nennenswert erweitern könne und nicht tastbar werde, enthält eine neue tatsächliche Behauptung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

Richtig ist, dass das Urteil an anderer Stelle feststellt, Frau ██ habe 1947 ein lebendes Kind geboren und einige Zeit vor der hier in Rede stehenden Schwangerschaft eine Fehlgeburt gehabt. Dafür, dass die Strafkammer dies, wie die Revision meint, hier übersehen hätte, besteht kein Anhalt.

dd) Die Erwägung der Strafkammer, gegen eine Beckenbauchfellentzündung spreche und typisch für eine Extrauteringravidität sei entscheidend der wechselnde Befund der reflektorischen Abwehrspannung im Bauch der Patientin, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch diese Erwägung beruht auf einem Fachwissen der Strafkammer, das sie durch Anhörung von medizinischen Sachverständigen gewonnen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles verwertet hat. Was die Revision hierzu vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden.

ee) Rechtlich bedenkenfrei sind im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch die Ausführungen auf Seite 28/29 UA. In ihnen heißt es, die Tatsache, dass ██████████ und Dr. R___) bei ihren bis 23 Uhr erfolgten Untersuchungen keine Vorwölbungen festgestellt haben, die durch Absinken von Blut in den Douglas’schen Raum entstehen, und die nach Ansicht des Sachverständigen Prof. Dr. Dénitz das wichtigste Kennzeichen der EU seien, spreche in keiner Weise gegen eine auf Grund einer Tubenruptur erfolgte innere Verblutung. Es sei durchaus nicht immer so, dass bei einer inneren Blutung das Blut in den Douglas’schen Raum absinken müsse. Das Blut überflute den ganzen Bauchraum und könne, müsse aber nicht in den Douglas’schen Raum fließen. Dass hier bei den bis 23 Uhr erfolgten Untersuchungen keine Vorwölbungen festgestellt worden seien, könne auch zwanglos seine Erklärung darin finden, dass die Blutungen in den ersten Stunden sehr gering gewesen seien. Tatsache sei jedenfalls, dass bei der gegen 24 Uhr von Dr. R___) und Frau K___) ausgeführten Douglas-Punktion Blut im Douglas’schen Raum festgestellt worden sei.

Inwiefern diese Ausführungen in sich widersprüchlich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dass das nach der Ansicht des Sachverständigen Prof. Dr. Dénitz wichtigste Kennzeichen der EU (nämlich durch Wandern von Blut in den Douglas’schen Raum hervorgerufene Vorwölbungen) bis 23 Uhr nicht festgestellt wurde, um 24 Uhr aber festgestellt worden ist, bedeutet keinen Widerspruch. Die Feststellung, es sei nicht immer so, dass bei einer inneren Blutung das Blut in den Douglas’schen Raum absinken müsse, steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Strafkammer als einen der Gesichtspunkte, die nach ihrer Überzeugung gegen das Vorliegen eines Aborts mit anschließender Beckenbauchfellentzündung sprechen, das Fehlen von Exsudat im Douglas’schen Raum bewertet hat. Dem auf einen solchen Widerspruch abzielenden Revisionseinwand steht entgegen, dass nach den Feststellungen des Urteils um 24 Uhr Blut, nicht aber Exsudat im Douglas’schen Raum festgestellt worden ist.

Zuzugeben ist der Revision, dass die Ausführungen auf Seite 29 unten/30 oben UA ihrem Wortlaute nach in sich widersprüchlich sind. Auch dieser Einwand greift indessen nicht durch. Der gerügte Widerspruch beruht nur auf einem offensichtlichen Schreibfehler. Der Zusammenhang der Ausführungen ergibt klar, dass es auf Seite 30 Zeile 5/6 UA statt der Worte „in dem Fehlen einer Blutung aus der Gebärmutter“ richtig heißen soll „in dem Nichtfehlen einer Blutung aus der Gebärmutter“. So gelesen, enthalten die Ausführungen keinen Widerspruch.

ff) Die Ausführungen des Urteils zur Frage des zeitlichen Verlaufs tödlicher innerer Verblutungen nach dem Platzen einer Eileiterschwangerschaft lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision hierzu vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

gg) Richtig ist, dass im Urteil ausgeführt ist, es möge sein, dass vielleicht 5 % 28 Jahre alter, an EU erkrankter Frauen an einem Herzinfarkt sterben.

Dass die Strafkammer trotzdem die volle Überzeugung erlangt hat, im vorliegenden Fall sei die alleinige Todesursache die auf Grund einer Tubenruptur in die Bauchhöhle erfolgte innere Verblutung, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Das Urteil sagt hierzu, der von der Verteidigung rein hypothetisch geäußerte Verdacht eines Todes durch Herzinfarkt finde in dem Ergebnis der Verhandlung keine Stütze. Er betreffe eine bloße „theoretische“, „abstrakte“ Möglichkeit. Eine solche Möglichkeit schließt die von der Strafkammer getroffene Feststellung nicht aus.

hh) Gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ hat die Strafkammer bei der Feststellung der Todesursache nicht verstoßen. Aus dem Beschluss der Strafkammer vom 17. März 1955, durch den die Ausgrabung und Öffnung der Leiche der Frau ██████ angeordnet worden ist, und aus dem Umstande, dass der Sachverständige Prof. Dr. v. Mikulicz-Radecki damals eine solche Maßnahme zur Klärung der Todesursache für erforderlich hielt, kann dies nicht gefolgert werden. Der erwähnte Rechtsgrundsatz besagt, dass der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereiche des Tatsächlichen, die er selbst hat, zugunsten des Angeklagten entscheiden muss. Maßgeblich dafür, ob der Tatrichter solche Zweifel hat, ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung. Die Strafkammer hat aber, wie das Urteil ergibt, in diesem Zeitpunkt keine Zweifel gehabt. Sie ist ausweislich der Urteilsgründe bei der Urteilsfindung voll davon überzeugt gewesen, dass alleinige Todesursache die auf Grund einer Tubenruptur in die Bauchhöhle erfolgte innere Verblutung war.

c) Das Urteil ergibt im Gegensatz zur Meinung der Revision auch klar, dass die Strafkammer die volle Überzeugung erlangt hat, Frau ██ ███████ durch einen bis 24 Uhr vorgenommenen Eingriff gerettet worden wäre. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist auch hier nicht verletzt.

d) Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken geben dagegen die Urteilsausführungen zur Frage der Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB) Anlass.

In den Urteilsgründen heißt es hierzu:

„Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind von der Angeklagten nicht behauptet worden, waren für das Gericht auch nicht ersichtlich.

Es besteht allerdings die im Laufe der Verhandlung mehrfach von Zeugen und einem Sachverständigen angedeutete Vermutung, dass die Angeklagte an dem fraglichen Abend Dolantin gespritzt haben müsse, da anderenfalls ihr Verhalten völlig unverständlich sei. Die Angeklagte hat dies aber nachdrücklich bestritten. Da das Gegenteil nicht festgestellt werden konnte und auch sonst keine Bedenken gegen die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten am Tattage bestanden haben, war von ihrer unverminderten Zurechnungsfähigkeit auszugehen.“ (§ 40 UA)

Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Es ist zwar richtig, dass der Tatrichter bei Straftaten eines Erwachsenen von der unverminderten Zurechnungsfähigkeit des Täters „ausgehen“ darf, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Täters zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen wäre. So liegt es hier aber nicht.

Das Urteil sagt selbst, es bestehe eine „Vermutung“, dass die Angeklagte am Tatabend Dolantin gespritzt haben müsse, weil anderenfalls ihr Verhalten unverständlich sei. Das im Urteil festgestellte Verhalten der Angeklagten am Tatabend in Verbindung mit dem Persönlichkeitsbild, das das Urteil von ihr gibt (S. 41 UA), sowie mit der im Urteil festgestellten Tatsache, dass die Angeklagte, wenn auch erst in späterer Zeit, wiederholt zur Beruhigung ihrer Nerven Dolantin gespritzt hat, wenn sie sich in großer Erregung befand (S. 43 UA), und dass auch am Tattage infolge einschneidender beruflicher Schwierigkeiten ein solcher Zustand bei ihr vorhanden war (S. 41 und 42 UA), ist in der Tat ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass ihre Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit durch Dolantineinwirkung im Sinne des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen sein könnte.

Diese Möglichkeit schließt das Urteil nicht aus.

Dass die Angeklagte selbst „nachdrücklich bestritten hat“, an Tatabend Dolantin gespritzt zu haben, genügt hierfür nicht. Diese Einlassung der Angeklagten kann falsch sein. Die Angeklagte kann es, weil sie diese Tatsache als belastend empfindet, oder aus anderen Gründen der Wahrheit zuwider bestritten haben. Dass die Strafkammer der Angeklagten in diesem Punkte geglaubt hätte, d. h. von der Wahrheit ihrer bestreitenden Einlassung überzeugt gewesen wäre, sagt das Urteil nicht. Es heißt hierzu in den Urteilsgründen nur, dass „das Gegenteil nicht festgestellt werden konnte“.

Dass die Strafkammer von der Wahrheit der bestreitenden Einlassung der Angeklagten zu diesem Punkte überzeugt gewesen wäre, kann das Revisionsgericht auch nicht auf Grund des Zusammenhangs der Urteilsgründe feststellen. Gegen eine solche Feststellung spricht entscheidend die gegensätzliche Fassung, die zwischen den oben mitgeteilten Urteilsausführungen und den entsprechenden Urteilsausführungen zum Opiumvergehen besteht. In dem Teil der Urteilsgründe, der sich mit dem Opiumvergehen befasst, wird zunächst mitgeteilt, dass die Angeklagte entschieden in Abrede gestellt hat, dolantinsüchtig gewesen zu sein. Anschließend heißt es dann, entsprechend der insoweit „glaubwürdigen“ Einlassung der Angeklagten im Zusammenhang mit der Feststellung, dass bei ihr keine Entziehungserscheinungen aufgetreten seien, sei die Strafkammer davon „überzeugt“, dass die Angeklagte nicht dolantinsüchtig und daher in der fraglichen Zeit voll zurechnungsfähig gewesen sei.

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung lässt hiernach einen Rechtsfehler erkennen, dem der Senat bei tatrichterlichen Urteilen schon wiederholt begegnet ist. Der Tatrichter darf der Einlassung eines Angeklagten zu dessen Nachteil nur folgen, soweit er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Hält er das Gegenteil für möglich, so muss er zugunsten des Angeklagten von dieser Möglichkeit ausgehen. Die abweichende Auffassung der Strafkammer verstößt gegen den Rechtsgrundsatz, dass der Tatrichter bei Zweifeln im Bereiche des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muss.

Das Urteil kann auf diesem Rechtsfehler beruhen.

Hieran ändert auch nichts, dass die Strafkammer beim Opiumvergehen ohne Rechtsirrtum die volle Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten bejaht hat. Bei dem fortgesetzten Opiumvergehen, das die Angeklagte in der Zeit von November 1949 bis Juni 1952 begangen hat, hatte die Strafkammer zu prüfen, ob die Angeklagte in dem Zeitpunkt, in dem sie sich in strafbarer Weise Dolantin verschaffte, jeweils infolge Dolantinsucht, d. h. infolge eines krankhaften Strebens nach Dolantin, das sie erst spritzen wollte, vermindert zurechnungsfähig war oder nicht. Bei der fahrlässigen Tötung (Tatzeit 13.12.1949) geht es um die Frage, ob zur Tatzeit die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten durch eine zuvor erfolgte Dolantinspritze ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Das sind zwei ganz verschiedene Fragen.

Das Urteil muss aus diesem Grunde aufgehoben werden, soweit die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung im Fall K___) verurteilt worden ist.

In der neuen Hauptverhandlung wird die ███████████ gegebenenfalls auch prüfen müssen, ob die Angeklagte etwa dadurch, dass sie an Tattage Dolantin spritzte, fahrlässig den Tod der Frau ████████████ herbeigeführt hat. Dabei kann von Bedeutung sein, in welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen die Dolantineinspritzung möglicherweise erfolgte.

2.) Verurteilung wegen Opiumvergehens

Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

Was die Revision zum Strafausspruch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Die für das Opiumvergehen verhängte Einzelstrafe kann jedoch durch die rechtsirrige Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Fall K___) zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst worden sein. Das Urteil muss daher auch insoweit aufgehoben werden.

Der Oberbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

SchmidtSarstedtBörker
SiemerSchnitt

Zitiert (1)