Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Umsatzsteuerhinterziehung durch Voranmeldungen und unterlassene Jahreserklärung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 122/96
Datum
25.04.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Steuerhinterziehung, das auf unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen basierte. Zentral war, ob eine fortgesetzte Handlung vorliegt oder die unterlassene Jahreserklärung die endgültige Steuerverkürzung begründet. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung das Ergebnis nicht zuungunsten des Angeklagten ändert. Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen, die jeweils nur vorübergehende Steuerverkürzungen bewirken, können durch die unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung zu einer endgültigen Steuerverkürzung zusammenwirken; der Tatrichter hat auf diese endgültige Verkürzung abzustellen.

2

Die rechtsfehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung ist unschädlich, wenn der Rechtsfehler das Ergebnis der Tatbeurteilung nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflusst.

3

Ein Geständnis des Angeklagten bezüglich der Höhe der Steuerverkürzung reduziert die Beweisnot für diesen Sachverhalt, lässt aber die rechtliche Würdigung (z. B. Qualifikation als fortgesetzte Tat) durch das Gericht unberührt.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerügten Rechtsfehler das Urteilsergebnis nicht beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 1. Dezember 1995

Rubrum

--

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 25. April 1996 in der Strafsache gegen ██ Tomislav geboren am ███ ██ 1953 in ██ ██████████ wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. Dezember 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die rechtsfehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung im Hinblick auf die Hinterziehung von Umsatzsteuern im Jahre 1994 durch Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen beschwert den Angeklagten im Ergebnis nicht. Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar bis November 1994 insgesamt 112.853,59 DM (UA S. 33) verkürzt hat. Insoweit war der Angeklagte auch geständig (UA S. 34). Diese durch unzutreffende Voranmeldungen bewirkten elf Steuerverkürzungen auf Zeit werden durch die in der Folgezeit offenkundig unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung 1994 zu einer endgültigen Steuerverkürzung, auf die der Tatrichter stattdessen hätte abstellen müssen (vgl. BGH wistra 1996, 105).

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