Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Serienstraftatfeststellungen und Bewertungseinheit im BtMG

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 122/95
Datum
03.05.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Braunschweig ein; der BGH verwirft sie nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet. Streitpunkt waren die Anforderungen an Feststellungen bei einer Serienstraftat (§267 Abs.1 StPO) und die Frage der Zusammenfassung zu einer Bewertungseinheit (§29 BtMG). Der BGH hält die Angaben zu Käufern, Mindestzahl der Verkäufe, identischem Tatort und dem zehnwöchigen Zeitraum für ausreichend und verlangt die Erweislichkeit gemeinsamer Herkunft für eine Hochstufung nach §29a Abs.2 BtMG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer Serienstraftat genügen Feststellungen, die die Einzeltaten durch Angabe des jeweiligen Käufers, der Mindestzahl der an ihn erfolgten Verkäufe, des identischen Tatorts und eines überschaubaren Gesamtzeitraums bestimmbar machen (§267 Abs.1 StPO).

2

Die konkrete Nennung jedes einzelnen Verkaufsvorgangs ist nicht erforderlich, wenn zusammenfassende Feststellungen die Taten hinreichend bestimmbar machen.

3

Eine Bewertungseinheit im Sinne des §29 BtMG ist nicht allein aufgrund der bloßen Möglichkeit gemeinsamer Herkunft der Ware anzunehmen; es bedarf konkreter tatsächlicher Feststellungen zur gemeinsamen Herkunft.

4

Erreicht eine behauptete Bewertungseinheit erst dadurch die Schwelle zum Verbrechenstatbestand des §29a Abs.2 BtMG, ist die Zusammenfassung nur bei Erweislichkeit der Bewertungseinheit zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 2. Dezember 1994

Rubrum

5 StR 122/95 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Mai 1995 in der Strafsache gegen a) Joseph as S—— geboren am ██ 1968 in Me (Liberia), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1995

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. Dezember 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Feststellungen zu der aus 40 Einzeltaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bestehenden Serienstraftat genügen durch Angabe des jeweiligen Käufers, der Mindestzahl der an ihn erfolgten Verkäufe, des identischen Tatortes und des hier auf zehn Wochen beschränkten Gesamtzeitraumes der Tatserie den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Auch die Verurteilung wegen 40 tatmehrheitlicher Vergehen nach § 29 Abs. 1 BtMG ist nicht zu beanstanden: Es ist nicht geboten, konkret festgestellte Einzelverkäufe zur Tateinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammten und so zu einer Bewertungseinheit (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Bewertungseinheit 1) verbunden sein könnten.

Würde nur durch eine derartige Zusammenfassung die Grenze des Verbrechenstatbestandes nach § 29a Abs. 2 BtMG erreicht, wäre solches nur bei Erweislichkeit der Bewertungseinheit zulässig.

HorstkotteHarmsSchafer
LaufhütteBasdorf

Zitiert von (1)