Treffer
BGH Beschluss

BGH ergänzt Urteil um Ratenzahlung der Geldstrafe (§ 42 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 122/90
Datum
24.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung zu einer Geldstrafe ein; das Landgericht hatte die Strafe festgesetzt, jedoch keine abschließende Regelung zur Zahlungserleichterung in der Urteilsformel getroffen. Der BGH verwirft die Revision in der Sache, ergänzt aber die Urteilsformel und gestattet Ratenzahlung nach § 42 StGB, da der Sachverhalt einfach ist und ausreichende Feststellungen vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über Zahlungsfristen und Ratenzahlungen bei Verhängung einer Geldstrafe gehört zur Urteilsformel, wenn Zahlungserleichterungen bewilligt werden.

2

§ 42 StGB verpflichtet das Gericht, gewährte Zahlungserleichterungen in der Urteilsformel zu regeln.

3

Der Revisionsgerichtshof kann eine in der Urteilsformel fehlende Regelung zur Zahlungserleichterung selbst ergänzen, wenn der Sachverhalt einfach ist und das Tatgericht hinreichende Feststellungen getroffen hat.

4

Die Unbegründetheit der Revision hinsichtlich Schuld und Strafe schließt nicht aus, dass prozessuale Ergänzungen der Urteilsformel durch das Revisionsgericht erfolgen können.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 23. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Siegmund Dirk Hemme aus ████, dort geboren am ███ 1949, wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 2. auf Antrag – des Generalbundesanwalts am 24. April 1990 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 23. November 1989 in der Urteilsformel wie folgt ergänzt: Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 1.900,-- DM zu zahlen, beginnend mit dem Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats.

2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt und in einem gesonderten Beschluss bestimmt, dass die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 1.000,-- DM zahlbar ist.

Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet.

Das Urteil enthält aber keine Entscheidung darüber, inwieweit dem Angeklagten eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung auf die Geldstrafe zu bewilligen ist. Diese Entscheidung, die § 42 StGB zwingend vorsieht, bildet bei Bewilligung von Zahlungserleichterungen einen Bestandteil der Urteilsformel (vgl. RGSt 60, 163; Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 42 Rn. 5).

Der Senat kann die Vergünstigung selbst gewähren (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Mai 1979 – 4 StR 221/79 –, JR 1979, 453; bei Holtz, MDR 1980, 733 bei Fleischmann; Schuster/Fuhrmann/Hager, Laufhütte).

Denn der Sachverhalt liegt einfach, und das Landgericht hat hierfür ausreichende Feststellungen getroffen.

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Zitiert von (2)