Revision teilweise erfolgreich: Zahlungsfrist für Geldstrafe bis 31.7.1979 bewilligt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 221/79
- Datum
- 17.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch ergänzen, wenn dies zur wirksamen Umsetzung des Urteils und zur Gewährung prozessualer Erleichterungen erforderlich ist.
Eine Zahlungsfrist nach § 42 Satz 1 StGB ist zu bewilligen, wenn der Verurteilte seit Verkündung des Urteils mit der Fälligkeit rechnen muss und die Frist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar und ausreichend ist.
Die Anordnung der Zahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen ist nur dann geboten, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten einen entsprechenden Zahlungsmodus erforderlich erscheinen lassen.
Bei nur geringfügigem Teilerfolg einer Revision rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres eine Gebührenermäßigung oder eine teilweise Kostentragung durch die Staatskasse nach § 473 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 8. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 221/79 in der Strafsache gegen den Landgerichtsdirektor i.R. Hugo P. aus ███, dort geboren am ██ 1913, wegen Betrugs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. November 1978 im Strafausspruch dahin ergänzt, dass dem Angeklagten eine Zahlungsfrist bis 31. Juli 1979 bewilligt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 45,-- DM verurteilt. Seine Revision führt nur zu einer geringfügigen Ergänzung im Strafausspruch; sie ist im Übrigen offensichtlich unbegründet.
Die Strafkammer hat bei Zugrundelegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten einen Tagessatz von 70,-- DM als angemessen bezeichnet. Sie hat jedoch gleichwohl wegen der Höchstgrenze bei Geldstrafen nach altem Recht (§ 27 StGB a.F.) auf einen Tagessatz von nur 45,-- DM erkannt. Bei 220 Tagessätzen beträgt die Geld-
strafensumme 9.900,-- DM. Da der Angeklagte seit Verkündung des Urteils des Landgerichts Essen vom 8. November 1978 damit rechnen muss, diese Geldstrafe bezahlen zu müssen, ist es zumutbar und ausreichend, ihm gemäß § 42 Satz 1 StGB eine Zahlungsfrist bis 31. Juli 1979 zu bewilligen. Der Senat hat insoweit das angefochtene Urteil ergänzt. Dem Angeklagten darüber hinaus zu gestatten, die Strafe in Teilbeträgen zu zahlen, bestand kein Anlass. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; durch die unverhältnismäßig milde Strafe ist er nicht beschwert.
Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, von einer Ermäßigung der Gebühr und einer teilweisen Übernahme der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 1 StPO abzusehen.
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