Revision verworfen: Verurteilung wegen Abtreibung bestätigt; Anrechnung von Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 121/62
- Datum
- 14.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen sind nur dann begründet, wenn der Revisionsführer konkrete, substantiiert vorgetragene und nachprüfbare Tatsachen darlegt; pauschale oder unbestimmte Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungen der Ermittlungs- oder Anfangsphase, die nicht Grundlage des Urteils sind, gehören nicht zu den vom Revisionsgericht nach § 336 StPO zu prüfenden Entscheidungen.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit liegt im Ermessen des Tatrichters; ein Rechtsfehler ist nur bei missbräuchlicher Ausübung dieses Ermessens gegeben.
Die Verwendung eines schriftlichen Gutachtens zur Vorbereitung der Ladung und Vernehmung eines Sachverständigen (vgl. § 251 Abs. 3 StPO) verpflichtet das Gericht nicht, dieses Gutachten zum Beweis im Urteil zu machen oder zwingend weitere Sachverständige hinzuzuziehen.
Die tatsächliche Beweiswürdigung des Landgerichts ist von der Revision nur eingeschränkt überprüfbar; unzulässige tatsächliche Angriffe auf die Feststellungen sind zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Friedrich ████ aus ██████, dort geboren █████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Abtreibung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schniat, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Juli 1961 wird verworfen.
Die nach dem 10. Juli 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Wie aus zahlreichen Stellen der Sitzungsniederschrift hervorgeht, hat die Strafkammer während der mehrtägigen Hauptverhandlung ständig Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Angeklagten genommen, wiederholt Pausen eingelegt und die tägliche Verhandlungszeit gekürzt. Die Rüge der Revision, diese Kürzung sei „vielleicht nicht ausreichend“ gewesen, entbehrt schon der erforderlichen Bestimmtheit. Die Strafkammer hat die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten auch ärztlich prüfen lassen. Mit dieser Aufgabe einen Psychiater zu betrauen, war sie nicht deshalb verpflichtet, weil sich der Angeklagte vor Jahren möglicherweise eine Hirnverletzung zugezogen hat. Seine Behauptung, er habe, „um nicht als Simulant dazustehen“, auf Verhandlungspausen verzichtet, obwohl er nicht habe folgen können, lässt sich nicht erweisen. Außerdem könnte der Angeklagte, hätte er sich so verhalten, dem Gericht keinen Vorwurf machen.
2. Die Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts zu Beginn der Ermittlungen gehören nicht zu den Entscheidungen, die das Revisionsgericht nach § 336 StPO zu prüfen hat. Das Urteil beruht nicht auf ihnen, sondern auf der Hauptverhandlung.
3. Ob das Landgericht die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit für die ganze Dauer der Verhandlung oder nur für bestimmte Teile ausschloss, lag in seinem Ermessen. Ein rechtsirriger Gebrauch dieser Ermessensfreiheit ist nicht erkennbar. Es hätte im Übrigen dem Verteidiger freigestanden, die Wiederzulassung der Öffentlichkeit zu beantragen, wenn er meinte, es bestehe kein Grund mehr, sie auszuschließen.
4. Die Behauptungen des Angeklagten über die Art, in welcher der Vorsitzende die Verhandlung geleitet habe, können die Revision nicht stützen, weil der Angeklagte und seine Verteidiger keinen Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt haben. Dies gilt auch für die Behauptung des Angeklagten, der Sachverständige Professor Dr. Rommeney habe vor seinem Gutachten eine Rücksprache mit dem Angeklagten für nötig erklärt, sie sei jedoch vom Gericht zunächst verschoben worden und später unterblieben.
5. Die Trennung und die Verbindung von Verfahren liegen im Ermessen des Gerichts (BGH NJW 1953, 836). Es war nicht unzulässig, das Verfahren gegen eine Mitangeklagte vorläufig abzutrennen und sie in dieser Zeit als Zeugin über einen Fall zu hören, der ihr selbst nicht zur Last gelegt wurde.
6. Ob die Zeugin MC der Beteiligung verdächtig war oder ob sich dieser Verdacht jedenfalls nach ihrer Vereidigung im Laufe der Verhandlung ergeben hatte, unterlag der tatsächlichen Beurteilung durch das Landgericht. Diese lässt keinen rechtlichen Fehler erkennen. Der vom Verteidiger überreichte Brief der Pflegeeltern der Frau HC an Frau KC (Bd. V Bl. 39 d. A.) brauchte der Strafkammer keinen solchen Verdacht aufzudrängen. Die Eheleute RCD sind antragsgemäß als Zeugen vernommen worden. Sie konnten jedoch so gut wie nichts aus eigener Wahrnehmung berichten und im Wesentlichen nur wiedergeben, was sie hatten sagen hören (UA S. 74). Es liegt daher kein rechtlicher Mangel des Urteils darin, dass es nicht ausdrücklich erwägt, ob die beschworene Aussage der Frau MC etwa nur als uneidliche zu werten wäre.
7. Den Antrag, der sich auf die Kartei des verstorbenen ███████████████, hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung zurückgenommen (Bd. V Bl. 44 d. A.). Es brauchte sich daher dem Landgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen aus dieser Kartei den Namen und die Anschrift der Frau heraussuchen zu lassen, die der Angeklagte mit „Frau SC“ meinte, und sie sodann als Zeugin zu hören. Die Beweisbehauptungen, für die „Frau ████“ als Zeugin benannt war, hat die Strafkammer durch Beschluss als wahr unterstellt (Bd. V Bl. 43 R. d. A.). Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann keine Rede sein.
8. Das schriftliche Gutachten des Obermedizinalrats Dr. Spengler ist nicht als Beweismittel nach § 251 Abs. 2 StPO, sondern „laut Sitzungsniederschrift gemäß § 251 Abs. 3 StPO“ verlesen worden (Bd. V Bl. 54 d. A.), also offenbar nur zur Vorbereitung der Entscheidung darüber, ob Dr. Spengler geladen und vernommen werden solle. Das Landgericht hatte daher keinen Anlass, einen Beschluss darüber zu fassen, ob Dr. Spengler vereidigt werden solle. Es war auch nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt, „sich mit diesem Gutachten bei der Urteilsfindung auseinanderzusetzen“, wie die Revision es für erforderlich hält.
9. Die Hilfsanträge beider Verteidiger, über den Geisteszustand des Angeklagten einen „Obergutachter“ zu vernehmen, hat die Strafkammer mit einer dem § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO entsprechenden Begründung zurückgewiesen (UA S. 95/96). Diese war nicht deshalb rechtlich unzulässig, weil das nach § 251 Abs. 3 StPO verlesene Gutachten des Obermedizinalrats Dr. Spengler (Bd. IV Bl. 118–125 d. A.) zu einem anderen Ergebnis als der Sachverständige Professor Dr. Rommeney gekommen war. Das Landgericht war auch nicht genötigt, einen besonderen Hirnfacharzt hinzuzuziehen. Denn laut Urteilsgründen haben neuere Untersuchungen ergeben, dass die Folgen einer möglichen Gehirnquetschung des Angeklagten vom Jahre 1951 abgeklungen sind (UA S. 93). Der Angeklagte hat die festgestellten Abtreibungen erst in den Jahren 1959 und 1960 begangen. Dass die erwähnten neueren Untersuchungen nicht von Professor Dr. Rommeney selbst, sondern „von dritter Seite“ vorgenommen worden seien, wie die Revision behauptet, hat in den Urteilsgründen keine Stütze. Der Sachverständige selbst spricht in seinem schriftlichen Gutachten von eigenen Untersuchungen im Juni 1960 (Bd. VI Bl. 80 d. A.). Die vorhandenen Unterlagen über frühere Untersuchungen durch andere ärztliche Stellen (UA S. 94/95) durfte, ja musste er mitverwenden. Dass die Annahme des Landgerichts, andere Gutachter verfügten über keine überlegenen Forschungsmittel, rechtsirrig sei, vermag die Revision nicht darzutun.
10. Es hätte sich zwar empfohlen, den Nebenkläger nicht nach, sondern gemäß dem Grundgedanken des § 258 Abs. 1 StPO vor den Verteidigern des Angeklagten zu hören. Dies schreibt jedoch keine Vorschrift zwingend vor (vgl. RGSt 64, 133). Im Übrigen haben die Verteidiger es ersichtlich selbst nicht für nötig gehalten, auf die Ausführungen des Nebenklägers zu erwidern. Es wäre sonst nicht nur ihr Recht, sondern ihre Pflicht gewesen, das Wort noch einmal zu verlangen. Das haben sie laut Sitzungsniederschrift nicht getan.
Die Behauptung, aus den Ausführungen des Nebenklägers habe sich ein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass ein Dritter einen Eingriff bei Frau HC vorgenommen habe, ist nicht erwiesen. Darum ist die gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht dargetan.
11. Die Strafkammer hat auch im Falle HC einen minder schweren Fall nach § 218 Abs. 3 StGB angenommen und dem Angeklagten „unter Berücksichtigung von BGH NJW 1961, 978 gemäß §§ 226, 228 StGB mildernde Umstände zugebilligt, so dass in allen Fällen an Stelle der grundsätzlich verwirkten Zuchthausstrafen auf Gefängnisstrafen erkannt werden konnte“ (UA S. 99). Das Landgericht hat den Angeklagten also nicht etwa nach den §§ 226, 228 StGB verurteilt. Es brauchte ihn daher auf sie nicht nach § 265 StPO hinzuweisen.
12. Die Feststellung, dass der Angeklagte die Abtreibungen aus Gewinnsucht begangen hat, widerspricht nicht den als wahr unterstellten Beweisbehauptungen über seine soziale Einstellung und Handlungsweise viele Jahre vorher.
II.
Die Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.
1. Die Revision meint zu Unrecht, das Landgericht habe bei der Würdigung der von Frau MC bezeugten Äußerung der Frau █████████ am Spätnachmittag des 3. September 1960 (UA S. 60 unten, 64, 78) „viel näherliegende Möglichkeiten völlig übersehen“. Frau HC hatte zwar zur Zeit ihrer Äußerung 39,5° Fieber und verstarb einige Stunden später gegen 23 Uhr. Es besteht aber kein Anhalt dafür, dass am Spätnachmittag ihr „Erinnerungsbild verzerrt gewesen sein konnte“, wie die Revision meint.
2. Dass der Angeklagte eine gewisse wirtschaftliche Zwangslage zum Teil selbst verschuldet hatte (UA S. 100), brauchte die Strafkammer nicht mit näheren tatsächlichen Feststellungen zu begründen.
3. Gegen die Erwägung, dass der Angeklagte seine verminderte Zurechnungsfähigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt hat, weil er als Arzt die Wirkung der Opiate kannte und allen Grund hatte, sich von ihrem Missbrauch fernzuhalten (UA S. 100), führt die Revision nur unzulässige tatsächliche Angriffe.
4. Der Angeklagte nahm von Erika ██ █████ in ihrer Notlage nur 10 DM für die Abtreibung und behandelte sie noch etwa 5 Wochen lang, ohne eine weitere Bezahlung zu fordern (UA S. 27). Trotzdem durfte das Landgericht ihn „der Höhe der in der Mehrzahl von ihm geforderten Honorare“ als einen gewerbsmäßigen Abtreiber ansehen, der aus Gewinnsucht gehandelt habe (UA S. 101). Darin liegt kein Widerspruch zu den Feststellungen im Falle ████.
5. Die Feststellungen des Landgerichts darüber, aus welchen Gründen und zu welchen Zwecken der Angeklagte mehrfach Unterbrechungen der Hauptverhandlung wegen angeblicher Erschöpfung beantragte (UA S. 93/94), betreffen seine strafrechtliche Verantwortlichkeit, nicht die Strafzumessung. Diese ist von ihnen nicht beeinflusst. Der gegenteiligen Besorgnis der Revision fehlt jede Grundlage.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmidt | Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Borker |