Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung mangels Begründung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 120/93
- Datum
- 22.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt eine nachvollziehbare, substantiiert begründete Gesamtwürdigung voraus, die insbesondere die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB behandelt.
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen, sind die hierfür maßgeblichen Umstände und die Abwägung im Urteil darzulegen; eine gänzlich fehlende Auseinandersetzung mit der Prognose ist unzureichend.
Die Ablehnung der Strafaussetzung darf nicht allein mit der Feststellung begründet werden, es liege kein minder schwerer Fall vor; es bedarf einer gesonderten darlegenden Begründung, warum trotz der Umstände der Verurteilten Bewährung zu versagen ist.
Fehlt eine hinreichende Begründung für die Versagung der Bewährung, ist dieser Entscheidungsbestandteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. März 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ██████ Holm geboren am █████████ 1959 in ██████ wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt und ihn unter Einbeziehung von Einzelfreiheitsstrafen von vier und drei Monaten aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch, die deshalb verhängte Strafe und den Gesamtstrafausspruch betrifft.
Hingegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit das Landgericht Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat. Die Begründung für die Nichtanwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist unzulänglich. Durchgreifend bedenklich ist schon die gänzlich fehlende Auseinandersetzung mit der Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB (vgl. BGH NStZ 1987, 21; StV 1991, 20; 1992, 156; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 2; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 1990 Rdn. 629). Die auch sonst nicht näher begründete Verneinung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB versteht sich insbesondere auch nicht etwa allein wegen der Ablehnung eines minder schweren Falles der sexuellen Nötigung von selbst (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6, 9).
| Laufhütte | Hager | Nack | |||
| Schäfer | Basdorf |