Revision wegen versagter Strafaussetzung: Rückverweisung bei unterlassener Sozialprognose
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 623/93
- Datum
- 23.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vor der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne des §56 Abs.2 StGB die Strafaussetzung zur Bewährung ausschließen, hat das Gericht die Sozialprognose nach §56 Abs.1 StGB zu ermitteln und zu würdigen.
Fehlt die Auseinandersetzung mit der Frage einer günstigen Sozialprognose, ist die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerhaft.
Bei der Gesamtwürdigung ist eine vom Gericht angenommene günstige Sozialprognose geeignet, den Ausschlag zugunsten der Annahme besonderer Umstände nach §56 Abs.2 StGB zu geben.
Das Versäumnis, die Sozialprognose zu prüfen, kann die Aufhebung der Entscheidung und die Rückverweisung an die Vorinstanz rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 623/93 vom 23. Februar 1994 in der Strafsache gegen █████, geboren am ██, Günter Paul ███, geboren 1951 in ███, wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar 1994 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. März 1993, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch, die Bemessung der Einzelstrafen und diejenige der Gesamtfreiheitsstrafe richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Es hat jedoch Erfolg, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Das Landgericht hat diese Entscheidung damit begründet, dass sich auch unter Beachtung sämtlicher Strafmilderungsgründe, insbesondere der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Angeklagten, keine besonderen Umstände ergäben, die eine Strafaussetzung rechtfertigen könnten (§ 56 Abs. 2 StGB). Diese Begründung genügt hier nicht den zu stellenden Anforderungen. Das Landgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) gestellt werden kann. Wäre das zu bejahen, so müsste dies auch bei der Entscheidung der Frage des Vorliegens oder Fehlens besonderer Umstände Berücksichtigung finden (vgl. BGH NStZ 1987, 21; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1, BGH, Urt. v. 20. November 1992 – 2 StR 392/92 sowie Beschl. v. 22. März 1993 – 5 StR 120/93).
Auf diesem Rechtsfehler kann die Entscheidung beruhen. Wäre – was in Betracht kam – dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt worden, dann hätte dies angesichts der Zahl und des Gewichts der für den Angeklagten sprechenden und vom Landgericht selbst hervorgehobenen Milderungsgründe den Ausschlag zugunsten der Bejahung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB geben können.
Maier Theune Jahnke ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.
| Maier | Niemöller | ||
| Gollwitzer |