Treffer
BGH Beschluss

Revision stattgegeben: Zurückverweisung wegen unzulässiger Ablehnung eines Sachverständigenbeweises

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 119/90
Datum
27.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin ein. Zentrale Frage war die Ablehnung eines Beweisantrags, einen Sachverständigen zu Verhaltensstörungen der Zeugin zu hören. Der BGH hielt die Ablehnung für rechtsfehlerhaft, weil vorhandene Behandlungsunterlagen und Zeugenaussagen ein verwertbares Gutachten hätten ermöglichen können. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist unzulässig, wenn nicht von vornherein feststeht, dass der Sachverständige aus den vorhandenen Unterlagen und Zeugenaussagen keine verwertbaren Erfahrungssätze gewinnen kann.

2

Fehlende Einwilligung einer Zeugin zu einer neuen Untersuchung schließt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens nicht grundsätzlich aus, wenn alternative Erkenntnisquellen (z. B. frühere Behandlungsunterlagen, psychagogische Befunde, ergänzende Zeugenaussagen) verfügbar sind.

3

Kann ein Sachverständiger aufgrund vorhandener Tatsachen zumindest mehr oder minder wahrscheinlich die behauptete Kausalität oder Verhaltensdeutung stützen, darf das Beweismittel nicht wegen angeblicher völliger Ungeeignetheit abgelehnt werden.

4

Die fehlerhafte Zurückweisung eines zulässigen Beweisantrags kann das Urteil aufheben, sofern die Kammer ihre Überzeugungsbildung wesentlich auf indizielle Feststellungen stützt, die durch das unterlassene Gutachten überprüfbar gewesen wären.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████ den Operator Dietmar aus ████ geboren am █████████████████ in ████████ / zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. März 1990 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, teilweise in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, mit Vergewaltigung, mit sexueller Nötigung, mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Die Ablehnung des Beweisantrags vom 9. November 1989, einen Sachverständigen dazu zu hören, dass die Verhaltensstörungen der Zeugin Susanne ██████ nicht infolge sexuellen Missbrauchs durch den Stiefvater entstanden seien, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme der Strafkammer, das benannte Beweismittel sei völlig ungeeignet, weil mangels Einwilligung der Zeugin in eine Untersuchung einem Sachverständigen nicht die tatsächlichen Unterlagen verschafft werden könnten, die er für sein Gutachten benötigt, trifft nicht zu. Die mangels Einwilligung ausgeschlossene Untersuchung war nicht der einzige Weg, auf dem ein Sachverständiger zu dem in Aussicht gestellten Ergebnis gelangen konnte; die Verteidigung hatte auch erkennbar nicht allein auf eine solche Untersuchung abgestellt. Einem Sachverständigen hätten die Erkenntnisse verschafft werden können, die bei der Behandlung der Zeugin Susanne ██████ im Jahr 1972 und 1974 und bei der psychagogischen Behandlung im Jahr 1981 gewonnen worden waren (UA S. 5), ferner hätte die Befragung von Zeugen, namentlich der Zeuginnen ███ und Hannelore ██████, nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 StPO wiederholt und ergänzt werden können. Dass das auf diesem Weg zu gewinnende Tatsachenmaterial einen Psychiater oder Psychologen in die Lage versetzen kann, Erfahrungssätze und Schlussfolgerungen darzulegen, die die Beweisbehauptung wenigstens mehr oder minder wahrscheinlich machen, lässt sich nicht von vornherein verneinen. Dann aber durfte die Beweiserhebung durch Anhörung eines Sachverständigen nicht wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden (vgl. Herdegen in KK, 2. Aufl., § 244 StPO Rdn. 77 m. Nachw.).

Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags kann das Urteil beruhen. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Verhaltensstörungen in ihrer jedenfalls ab 1983 intensivierten Form auf sexuellen Missbrauch zurückzuführen seien (UA S. 8, 9), und hat ihnen und insbesondere den an sie anknüpfenden Bekundungen der Zeugin █████ (UA S. 25) bei der Bewertung der Angaben der Zeugin Susanne █████ indizielle Bedeutung beigemessen. Das Urteil ist deshalb aufzuheben.“

Dem tritt der Senat bei.

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannHager

Zitiert von (3)