Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen Mängeln bei Vorstrafenbewertung und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 119/56
- Datum
- 20.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch und darauf gestützte Feststellungen können nicht bestehen bleiben, wenn die der Strafwürdigung zugrunde gelegte Bewertung von Vorstrafen unrichtig ist und die Beurteilung des Täters dadurch rechtlich erheblich beeinflusst wird.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB setzt eine gesonderte, auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft bezogene Feststellung voraus, dass die öffentliche Sicherheit die Maßregel erfordert; die Gefährlichkeit zur Zeit der Hauptverhandlung genügt dafür nicht ohne Weiteres.
Eine knapp gehaltene Begründung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist unzureichend; die Gerichte müssen entscheidungserhebliche Umstände substantiiert darlegen und begründen.
Bei der Prüfung, ob eine Tat als Symptomtat im Sinne der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu werten ist, sind besondere Umstände (z. B. Mitwirkung Dritter, straffreies Verhalten seit Verbüßung früherer Strafen) zu berücksichtigen und zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 20. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kunstmaler Erich ██ aus ██████, dort geboren am █████████████ 1915, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 20. Januar 1956 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit es den Angeklagten █████ betrifft.
Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht in Stade zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ████████ ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt sachlich-rechtliche Beschwerden. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge lässt keine Rechtsmängel erkennen, durch die der Angeklagte im Schuldspruch beschwert wäre. Insoweit war seine unbeschränkt eingelegte Revision daher zu verwerfen.
II. Der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu konnte jedoch nicht bestehen bleiben.
1.) „Als zweite Symptomtat des Angeklagten“ wertet das Landgericht einen Diebstahl, wegen dessen er am 5. März 1951 durch das Schöffengericht in Lüneburg zu einer Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, wobei die Weitergabe der Beute aus diesem Diebstahl zum Zweck der Begleichung einer Zechschuld als Betrug gewürdigt und aus beiden Taten eine Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis gebildet worden ist. Den Gründen dieses Urteils entnimmt die angefochtene Entscheidung unter anderem folgendes wörtlich:
„Seine sechs Vorstrafen beweisen, dass er geneigt ist, sich über gesetzliche Bestimmungen hinwegzusetzen, wenn er sich einen eigenen Vorteil davon verspricht.“
Das ist, nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils an anderer Stelle (UA S. 4), in mehrfacher Hinsicht unrichtig.
Selbst wenn die durch eine Gesamtstrafe verbundenen Vorstrafen der Urteile vom 6. Februar 1947 und vom 26. Juni 1947 getrennt angerechnet würden, wäre der Angeklagte zur Zeit der Verurteilung durch das Schöffengericht nur fünfmal vorbestraft gewesen. Darin sind zwei Arreststrafen von Kriegsgerichten und eine Bagatellstrafe (15 RM) aus dem Jahr 1934 enthalten.
Weiterhin kann zumindest die eine Kriegsgerichtsstrafe (unbefugtes Tragen eines Ordens) nicht zum Beweis dafür herangezogen werden, dass der Angeklagte geneigt sei, „sich über gesetzliche Bestimmungen hinwegzusetzen, wenn er sich einen eigenen Vorteil davon verspricht“.
Die Anführung von sechs Vorstrafen für diesen Gesichtspunkt erfolgte daher mit Unrecht. Es liegt auf der Hand, dass hierdurch die damalige Beurteilung des Angeklagten ungünstig beeinflusst gewesen sein kann. Wie die wörtliche Anführung der Gründe des schöffengerichtlichen Urteils und der Zusammenhang der angefochtenen Entscheidung zeigen, ist diese rechtlich mangelhafte Persönlichkeitswürdigung des Schöffengerichts Bestandteil der Strafwürdigung des angefochtenen Urteils geworden. Wegen dieses Mangels konnte die Strafe, einschließlich des Ausspruchs, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, keinen Bestand haben.
Bei der neuen Verhandlung wird vor allem auch zu untersuchen sein, ob das jetzt abgeurteilte Verbrechen als Symptomtat angesehen werden kann, obwohl es unter Einflußnahme und Beteiligung des Arbeitgebers des Angeklagten begangen wurde.
2.) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung war auch noch aus anderem Rechtsgrund aufzuheben.
Sie wird im Urteil lediglich wie folgt begründet:
„Er war daher als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a StGB, dessen Sicherungsverwahrung die öffentliche Sicherheit erfordert, da keine anderen Maßnahmen mehr einen Schutz der Öffentlichkeit vor ihm verbürgen (§ 42e StGB), zu verurteilen.“
Gegen eine so knappe Begründung für die einschneidende Maßregel der Sicherungsverwahrung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Die Begründung für die Sicherungsverwahrung wird nämlich nicht ohne weiteres durch die Ausführungen des Urteils zu § 20a StGB ersetzt. Denn diese Darlegungen stellen es nur auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung ab, während bei § 42e StGB der Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft entscheidend ist. Allerdings ging die Rechtsprechung des Reichsgerichts zuletzt dahin, dass von der Anordnung einer Sicherungsverwahrung bei einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nur dann abzusehen sei, wenn eine Besserung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne. Doch wird diese Rechtsprechung – wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat – dem § 42e StGB nicht gerecht, der die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht für die Sicherungsverwahrung genügen lässt, sondern sie nur vorsieht, wenn hinzu kommt, dass die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme erfordert.
Dieses Merkmal ist daher nicht nur auf Grund einer Vermutung des Fortbestandes der Gefährlichkeit, sondern nach den Regeln des Strafverfahrens selbständig festzustellen, wobei – wie erwähnt – von dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft auszugehen ist (vgl. u. a. BGHSt 1, 66; BGH in 2 StR 206/53 vom 11. August 1953).
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
3.) Das Landgericht wird bei der neuen Entscheidung über die Frage der Anwendung des § 20a StGB und über eine etwaige Anordnung von Sicherungsverwahrung insbesondere auch in Betracht ziehen müssen, dass sich der Angeklagte seit Verbüßung der letzten Strafe über drei Jahre lang straffrei gehalten hatte und erst unter Mitwirkung seines Arbeitgebers erneut strafällig wurde. Hieraus könnte unter Umständen eine Wirksamkeit der Strafverbüßung auf den Angeklagten gefolgert werden. Jedenfalls ist dies zu prüfen.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben.
| Dr. Koffka | Schmidt | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |