Revision gegen Verurteilung wegen Missbrauchs und Blutschande verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 118/71
- Datum
- 20.04.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausschließung des Angeklagten bei der Vernehmung einer Zeugin ist nach § 247 Abs. 1 StPO gerechtfertigt, wenn der Tatrichter auf der Grundlage tatrichterlicher Erwägungen Besorgnisse hat, die Wahrheitsfindung in dessen Gegenwart gefährde; die Überprüfung durch die Revision beschränkt sich auf rechtliche Fehler der Entscheidung hierüber.
Eine Vernehmung einer Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten, für die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, wird durch nachträgliche Wiederholung der Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten geheilt.
Der Richter kann den Inhalt eines Schriftstücks in der Hauptverhandlung auch ohne förmliches Verlesen einführen, insbesondere durch Erörterung mit Beteiligten und Verwertung deren Erklärungen; von einer Verwendung als urkundliches Beweismittel ist nur auszugehen, wenn dies aus den Urteilsgründen hervorgeht.
Ärztliche Gutachten dürfen nach § 256 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden; der Unterzeichner des Gutachtens ist nur dann ergänzend zu vernehmen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass er entscheidungserhebliche zusätzliche Feststellungen treffen kann.
Eine formelle Abweichung bei der Verkündung der Urteilsformel beeinträchtigt das Urteil nicht, wenn die verkündete Formel vollständig und wörtlich mit der schriftlichen Urteilsausfertigung übereinstimmt, so dass kein Einfluss auf die Entscheidungsgründe ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schweifer Emilio Di ███████ aus ███████, geboren am ████████ 1928 in ███████████ (Sizilien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████ ██████ als Verteidiger,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. Oktober 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Missbrauchs Abhängiger zur Unzucht in Tateinheit mit (fortgesetzter) Blutschande in drei Fällen, davon in einem Falle zugleich in Tateinheit mit (fortgesetzter) Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts beanstandet, hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.
1. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor. Die Ausschließung des Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin Enrica Di █████ war nach § 247 Abs. 1 StPO gerechtfertigt. Das Landgericht hat seinen Beschluss nicht darauf gestützt, dass die Zeugin um eine solche Anordnung gebeten hatte, sondern auf die hieraus gefolgerten nahe liegenden Besorgnisse, sie werde in Gegenwart ihres Vaters nicht wahrheitsgemäß über dessen Unzuchtshandlungen mit ihr aussagen. Diese Beurteilung war Sache des tatrichterlichen Ermessens. Das Revisionsgericht kann sie nur darauf überprüfen, ob dem Tatrichter rechtliche Fehler unterlaufen sind (BGH 1 StR 197/67 vom 4. 7. 1967; vgl. auch BGHSt 22, 18, 20, 21). Ein solcher ist hier nicht ersichtlich.
Soweit die Jugendkammer die Zeugin [REDACTED] in Abwesenheit des Angeklagten vernommen hat, waren dafür die gesetzlichen Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt. Der Verfahrensfehler ist aber dadurch behoben worden, dass der Tatrichter die Vernehmung dieser Zeugin in Gegenwart des Angeklagten wiederholt hat (vgl. BGHSt 21, 332, 334; Schmid in JZ 1969, 757, 760).
2. Unbegründet ist auch die Rüge, das Gericht habe eine schriftliche Mitteilung der Allgemeinen Ortskrankenkasse ███████ verwertet, die nach dem Sitzungsprotokoll zwar „Gegenstand des Augenscheins und der Hauptverhandlung“ gewesen, in dieser aber nicht verlesen worden ist. Nach feststehender Rechtsprechung kann der Richter den Inhalt eines Schriftstücks auch in anderer Weise als durch Verlesen, insbesondere dadurch in die Hauptverhandlung einführen, dass er das Schriftstück mit dem Angeklagten oder Zeugen erörtert und sodann dessen Erklärung verwertet (BGHSt 1, 94, 96; 11, 159, 160). So kann es auch hier gewesen sein. Jedenfalls bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt dafür, dass die Jugendkammer das Schriftstück als urkundliches Beweismittel benutzt hätte. Sie hatte dazu auch keinen Anlass, weil es nicht auf dessen Wortlaut, sondern nur auf das darin mitgeteilte Datum des von der Zeugin Enrica Di █████ unternommenen Selbsttötungsversuchs ankam.
3. Gutachten der Universitäts-Frauenklinik können nach § 256 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden. Damit ist zugleich dem § 250 StPO Genüge getan. Das Landgericht hatte keinen Anlass, den Unterzeichner der Gutachten über seine Befunde zu hören. Es bestand kein Anhalt dafür, dass er den Zeitpunkt der Deflorationen genauer angeben konnte, als in den schriftlichen Gutachten.
4. Zwar ist die Urteilsformel entgegen § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht durch „Verlesung“ verkündet worden. Dennoch stimmt die verkündete Urteilsformel mit dem schriftlich ausgefertigten Urteil vollständig und wörtlich überein. Das ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Der Fehler kann deshalb das Urteil nicht beeinflusst haben (RGSt 3, 131; 16, 347, 349; RGR 4, 398; 7, 233).
5. Die übrigen Verfahrensbeschwerden sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
II.
Mit der Sachrüge macht die Revision geltend, die Jugendkammer halte den Angeklagten u. a. deshalb für überführt, weil „nicht ersichtlich“ sei, dass Marisa bereits intime Beziehungen zu anderen Männern gehabt hätte (UA 20). Allerdings erweckt diese Formulierung zunächst Bedenken. Das gilt übrigens auch für die spätere Wendung: „Dass bei Marisa und bei Barbara sexuelle Bestrebungen vorgelegen hätten, denen der Vater im Wege gestanden hätte, ist nicht nachgewiesen“ (UA S. 23).
Indessen handelt es sich hierbei nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck. Dass die Jugendkammer nicht aus unbewiesenen Tatsachen dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen hat, geht aus ihrer im Urteil wiedergegebenen Auffassung hervor, „dass weder bei Enrica noch bei Marisa und Barbara irgendwelche Umstände vorliegen, die für eine unberechtigte Beschuldigung des Angeklagten sprechen könnten ... Nach den überzeugenden Darstellungen des Sachverständigen sind die Töchter sehr schamhaft und in sexuellen Dingen weit zurückhaltender als deutsche Mädchen in dem gleichen Alter“ (UA S. 22 und 23).
Die übrigen sachlich-rechtlichen Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet.
Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler entsprechend dem Antrag aufgedeckt hat, war die Revision in vollem Umfang zu verwerfen.
| Schmitt | Sarstedt | Herrmann | |||
| Schmidt | Schuster |