Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 197/67
Datum
04.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind. Das Revisionsgericht verwirft die Revision: Zuständigkeit der Jugendschutzkammer, Entfernung des Angeklagten während der Zeugenvernehmung und die Beweiswürdigung enthielten keine Rechtsfehler. Psychologische Gutachten sind zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung zulässig, die tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich kaum angreifbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuständigkeit der Jugendschutzkammer richtet sich nach dem materiellen Tatbestand (z. B. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und bleibt bestehen, auch wenn die Verletzte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung volljährig ist.

2

Die Anordnung, den Angeklagten während der Vernehmung einer Zeugin aus dem Sitzungssaal zu entfernen (§ 247 StPO), liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin überprüfbar; frühere Angaben der Zeugin und Abhängigkeitsverhältnisse können eine solche Anordnung rechtfertigen.

3

Verstößt die Zeugenvernehmung nicht gegen § 69 StPO, wenn der Vorsitzende durch Fragen und Vorhalte gemäß § 69 Abs. 2 StPO versucht hat, die Zeugin zu einem zusammenhängenden Bericht zu veranlassen; die bloße Beantwortung durch Kurzaussagen begründet für sich keinen Verfahrensfehler.

4

Psychologische Sachverständige können zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden; die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger ist nur erforderlich, wenn Tatsachen vorliegen, die eine nicht hinreichende Aufklärung begründen.

5

Die tatrichterliche Beweiswürdigung und Strafzumessung sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar; neu vorgebrachte Erwägungen aus der Sitzungsniederschrift oder eine andere Gewichtung der Beweise begründen regelmäßig keinen erfolgreichen Revisionsangriff.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 15. Dezember 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den ███████████████████ ██████ aus ██, geboren am █████ in Ostpreußen, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Dr. Seibert, Bundesrichter als Vorsitzender,

Loesdau, Bundesrichter,

Mai, Bundesrichter,

Henning, Bundesrichter,

Pikart, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ als ███████████ der ███████████████████,

Rechtsanwältin Dr. ███████████████ aus ██ als ███████████████,

████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat als Jugendschutzkammer den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Gegen die Zuständigkeit der Jugendschutzkammer bestehen keine Bedenken, weil Gegenstand des Verfahrens eine Verfehlung gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB war, also gegen eine Vorschrift, die dem Jugendschutz dient (§§ 74b, 26 Abs. 1 Satz 1 GVG). Daran ändert nichts, dass die Verletzte zur Zeit der Verhandlung bereits 20 Jahre alt war (vgl. BGHSt 13, 53, 58, 59).

2. Eine Verletzung des § 247 StPO ist nicht dargetan.

Entsprechend dieser Vorschrift hat das Landgericht durch begründeten Beschluss für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Ursula ████ den Angeklagten „in den Abstand verwiesen“, also seine Entfernung aus dem Sitzungssaal angeordnet. Die Revision greift die Begründung des Beschlusses als unrichtig an. Damit kann sie nicht durchdringen.

Die Beurteilung der – keiner sicheren Vorausage zugänglichen – Erwartung, dass ein Zeuge in Gegenwart des Angeklagten nicht wahrheitsgemäß aussagen werde, ist notwendig Sache des tatrichterlichen Ermessens. Die Begründung des Beschlusses kann daher vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden, ob dem Tatrichter rechtliche Fehler unterlaufen sind. Ein solcher liegt nicht vor.

Das Landgericht stützt seinen Beschluss darauf, dass die Zeugin nach ihrer eigenen Äußerung in einem voraufgegangenen Verfahren wegen der Anwesenheit des Angeklagten nicht den Mut gehabt habe, eine vollständige wahrheitsgemäße Aussage zu machen. Vor der Beschlussfassung hatte die Verteidigerin des Angeklagten, wie die Revision vorträgt, darauf hingewiesen, dass Ursula ████ bei der Vernehmung durch den Staatsanwalt im vorliegenden Verfahren trotz der Anwesenheit des Angeklagten belastende Angaben gemacht habe (Bl. 31, 35 ff. SA).

Dieser Umstand brauchte aber das Landgericht nicht daran zu hindern, aus einer früheren Äußerung der Zeugin die Befürchtung herzuleiten, dass sie in der Hauptverhandlung, in der es um das Schicksal des Angeklagten ging, bei dessen Anwesenheit wiederum nicht den Mut zur wahrheitsgemäßen Aussage haben werde. Ihre an Hysterie grenzende, erst allmählich gelockerte Abhängigkeit vom Angeklagten (UA S. 4) ließ nach Auffassung des Landgerichts eine abermalige Änderung ihrer Bekundung in seiner Gegenwart nicht ausgeschlossen erscheinen. Die Begründung des Beschlusses ist deshalb rechtlich einwandfrei.

Dass die Strafkammer diesen Beschluss erließ, ohne zuvor versucht zu haben, die Zeugin in Gegenwart des Angeklagten zu vernehmen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Ermessensmissbrauch ist hier umso weniger erkennbar, als der Angeklagte, wie die Feststellungen ergeben (UA S. 4), in einem früheren Verfahren die Aussagen der Zeugin zu seinen Gunsten zu beeinflussen unternommen hatte.

3. Eine Verletzung des § 69 StPO ist nicht erwiesen.

Die Revision trägt vor, Ursula habe „kaum einen Satz im Zusammenhang geäußert“, sondern im Wesentlichen auf entsprechende Fragen des Vorsitzenden bejahend geantwortet. Ein Verstoß gegen § 69 Abs. 1 StPO läge nur dann vor, wenn der Vorsitzende überhaupt nicht versucht hätte, die Zeugin zu einem zusammenhängenden Bericht zu veranlassen. Das behauptet auch die Revision nicht. Wenn Ursula, wie die Revision vorbringt, nicht willens oder imstande war, über das eigentliche Tatgeschehen im Zusammenhang zu berichten, so war es Aufgabe des Vorsitzenden, gemäß § 69 Abs. 2 StPO durch Fragen und Vorhalte den Sachverhalt zu erforschen. Das ist hier geschehen.

4. Zu Unrecht behauptet die Revision, das Landgericht habe im Zusammenhang mit der Würdigung der Sachverständigengutachten gegen die Vorschriften der §§ 261, 244 Abs. 2 und 4 StPO verstoßen.

Die Strafkammer hat sich zur Beurteilung von Ursulas Glaubwürdigkeit der Hilfe zweier Sachverständiger bedient. Dass sie die Diplom-Psychologin Dr. Teuffel als psychologische Sachverständige heranzog, kann entgegen der Meinung der Revision nicht beanstandet werden; weshalb ein Psychologe nicht kompetent für ein Glaubwürdigkeitsgutachten sein soll, ist nicht ersichtlich.

Der jugendpsychiatrische Sachverständige Dr. Lempp hat, wie die Revision vorträgt, eine unbewusste Aussageverfälschung hinsichtlich der Tatvorgänge nicht ausschließen können; die Behauptung, das Gericht habe sich mit dieser Möglichkeit nicht auseinandergesetzt, trifft jedoch nicht zu. Die Begründung der Strafkammer für die Nichtannahme eines Notzuchtsverbrechens (UA S. 5) ergibt das Gegenteil. Wenn der Tatrichter im Übrigen überzeugt war, dass es, wenn auch ohne eine für den Angeklagten bemerkbare Gegenwehr Ursulas, zum Geschlechtsverkehr gekommen war, so lässt sich das aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Zur Heranziehung eines dritten Sachverständigen bestand bei dieser Sachlage kein Anlass.

5. Die Rüge einer Verletzung der §§ 59, 61 Nr. 2 StPO greift nicht durch.

Das Landgericht durfte von der Vereidigung der Zeugin Ursula ██ als der Verletzten auch dann absehen, wenn es ihre Bekundung als glaubhaft den Feststellungen zugrunde legte (BGHSt 1, 175, 177). Der Tatrichter hat damit die Schranken seines Ermessens nicht überschritten (S. 180, 181 aaO). Dass er sich bewusst war, welche Bedeutung die Aussage Ursulas für den Schuldspruch hatte, geht aus dem Urteil eindeutig hervor.

6. Ohne Erfolg rügt die Revision, Ursula ███ sei nicht noch näher über den Zeitpunkt des geschlechtlichen Verkehrs mit dem Angeklagten befragt worden. Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter ein von ihm benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft hat (BGHSt 4, 125, 126).

Auch die Sachrüge ist unbegründet.

Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Die Revision wendet sich insoweit in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Angaben der Sitzungsniederschrift beruft, die im Urteil nach seiner Meinung nicht berücksichtigt worden sind, kann er damit im Revisionsrechtszug nicht gehört werden (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).

II. Der Strafausspruch ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Tatrichter hat nicht übersehen, dass die Tat etwa sieben Jahre zurückliegt; er brauchte aber diesen Umstand nicht strafmildernd in Betracht zu ziehen. Im Übrigen ist eine erschöpfende Darstellung aller Strafzumessungsgründe nicht vorgeschrieben (BGHSt 3, 179).

Zu Ungunsten des Angeklagten hebt die Strafkammer den groben Vertrauensbruch gegenüber Ursula und ihren Eltern sowie den Umstand hervor, dass es nicht bei einem einmaligen Fehltritt geblieben sei; das Urteil fährt fort: „Eigentliche Reue zeigt er nicht; er bedauert nur die für ihn daraus entstehenden nachteiligen Folgen“ (UA S. 5). Diese Wendung könnte deswegen Bedenken erregen, weil der Angeklagte geschlechtliche Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB überhaupt leugnet, insoweit also nicht von ihm verlangt werden kann, dass er Reue zeige. Indessen beziehen sich die fraglichen Ausführungen ersichtlich nicht speziell auf die Unzuchtshandlungen vor Ursulas 14. Geburtstag, sondern ganz allgemein auf die über diesen Zeitpunkt hinaus jahrelang andauernden geschlechtlichen Beziehungen des verheirateten Angeklagten mit einem jungen Mädchen, dessen Eltern ihm vertrauten. Die innere Einstellung des Angeklagten zu diesem Verhalten, das er größtenteils eingestanden hat, durfte das Landgericht bei der Bemessung der Strafe berücksichtigen, weil es daraus Schlüsse auf seine persönliche Schuld ziehen konnte (vgl. auch BGHSt 1, 105–107).

SeibertMaiHenning
LoesdauPikart
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