Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Notzucht, Teilaufhebung der Strafaussprüche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 118/67
- Datum
- 14.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch setzt voraus, dass die Fortführung des Vorhabens objektiv unmöglich geworden oder der Täter endgültig von seinem Tatentschluss losgelöst ist; bloße Vermutungen über triebliche Störungen genügen nicht.
Die Verwirklichung des Tatbestands des (versuchten) schweren Raubes kann bereits dann vorliegen, wenn der Täter die Wegnahme unter bewusster Ausnutzung zuvor zugefügter Gewalt vornimmt.
Gewalt im Sinne des Raubtatbestands kann auch in Handlungen wie dem Abklopfen und Durchsuchen der Taschen einer sich weiterhin wehrenden Person liegen.
Wird die Verurteilung des Haupttäters aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben, sind mit Blick auf § 357 StPO auch die Verurteilungen und Maßregeln gegen Mitangeklagte in dem hiervon betroffenen Umfang zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben; können Auswirkungen auf die Bemessung anderer Strafen nicht ausgeschlossen werden, sind auch diese aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. Oktober 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter Wolfgang G ██ aus ███, geboren am █████████ 1941 in ██████ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1967, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████████ ████ ██ als Verteidiger,
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter Wolfgang ███ aus ██████, geboren am █████ 1941 in ███ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1967
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das durch anliegendes Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn wegen versuchter Notzucht verurteilt sowie in allen Strafaussprüchen.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Der Urteilsspruch vom 14. April 1967 wird entsprechend den Urteilsgründen wegen offenbaren Versehens wie folgt berichtigt:
Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer wegen versuchter Notzucht und den Mitverurteilten M wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht verurteilt sowie in allen Strafaussprüchen gegen beide Angeklagte.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. a) Abwegig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es fehle an ausreichenden Feststellungen darüber, dass der Angeklagte „die Ernsthaftigkeit des Widerstandes der Zeugin erkannt“ und durch Gewalt versucht habe, die Duldung des außerehelichen Beischlafs zu erreichen.
Die Feststellungen auf Seite 7 und auf Seite 11/12 UA widerlegen diese Behauptungen. Die Zeugin ███████ hatte sich bereits gegen die in der Freiheitsberaubung liegende erste Gewaltanwendung in einer Weise gewehrt, die bei beiden Angeklagten keinen Zweifel über die „Ernsthaftigkeit ihres Widerstandes“ aufkommen ließ.
Als der Beschwerdeführer die Verletzte „zu entkleiden begann“, war ihm dies nur „mit Gewalt“ möglich, so dass der Büstenhalter zerriss; gegen die Griffe an ihre nackte Brust wehrte sich die Zeugin „heftig“ und rief „um Hilfe“.
Bei diesen deutlichen Feststellungen genügt es, wenn die angefochtene Entscheidung sagt, er habe das alles getan, um „die Zeugin durch Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen“.
Der Versuch einer Notzucht ist daher nach der äußeren und nach der inneren Tatseite rechtlich bedenkenfrei festgestellt.
b) Jedoch halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten Versuch verneint, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Über die Ursachen des Rücktritts äußert sich die angefochtene Entscheidung auf Seite 12 UA wie folgt: „Das beabsichtigte Verbrechen ist nicht zur Vollendung gekommen, weil die Zeugin vor Angst in den Wagen uriniert hatte. Der Angeklagte hat vermutlich deshalb von ihr abgelassen, weil er aus psychischem Ekel beim Wasserlassen durch die Zeugin die Lust verloren hatte.“
Dass dem Beschwerdeführer die Fortführung seines Vorhabens unmöglich geworden war, steht also nicht sicher fest („vermutlich“). Der Angeklagte ██ kann demnach Herr seiner Entschlüsse geblieben sein und aus Ärger oder Wut über den entstandenen Sachschaden die Triebstörung überwunden haben, obwohl ihm ein Geschlechtsverkehr physisch noch möglich gewesen wäre.
Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht war daher aufzuheben.
2. Mit Unrecht macht die Revision geltend, auch der Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes könne nicht bestehen bleiben, weil „die Geldforderung“ nicht „mit Gewalttaten verbunden gewesen“ sei.
Der Beschwerdeführer lässt hier ebenfalls unberücksichtigt, dass die Verletzte bereits durch die in der Freiheitsberaubung liegende Gewalt, die noch während des Wegnahmeversuchs ausgeübt wurde, in „große Angst versetzt“ worden war (UA S. 17). Dessen ist sich der Angeklagte bei seinem Wegnahmeversuch auch bewusst gewesen, wie das Urteil deutlich ergibt.
Rechtlich unbedenklich ist die Annahme versuchten (schweren) Raubes vor allem deshalb, weil der Angeklagte die Wegnahme von Geld unter bewusster Ausnutzung der Wirkung des aus Wut zugefügten Schlages und der auf Vollziehung des Beischlafs gerichteten unmittelbar voraufgegangenen Gewaltanwendung versucht hat (BGHSt 20, 32). Von alledem abgesehen, wäre bei der besonderen Sachlage dieses Falles in dem Abklopfen und Durchsuchen der Manteltaschen „der sich weiterhin wehrenden Zeugin“ ebenfalls „Gewalt“ im Sinne des § 249 StGB zu erblicken (BGHSt 16, 341; BGH NJW 1955, 1404).
3. Offensichtlich unbegründet ist das Rechtsmittel, soweit es den auf § 315b StGB gestützten Schuldspruch bekämpft.
4. Da nicht sicher auszuschließen war, dass die nunmehr aufgehobene Verurteilung wegen versuchter Notzucht die Höhe der anderen Strafen mit beeinflusst hat, mussten auch diese samt den Feststellungen hierzu aufgehoben werden.
II.
Die Verurteilung des Mitangeklagten Mayr wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht sowie sämtliche gegen ihn verhängten Strafen einschließlich der Maßregel und der Einziehungsanordnung konnten ebenfalls nicht bestehen bleiben. Denn der dargelegte sachlich-rechtliche Mangel des Urteils war in diesem Umfang gemäß § 357 StPO auch beim Mitverurteilten zu berücksichtigen.
Schmidt Bundesrichterin Dr. Koffka Sarstedt kann nicht unterschreiben, weil sie beurlaubt ist.
| Schmitt | Schmidt | Siemer | Kersting | ||||
| Borker | Sarstedt | Borker |