Revision: Aufhebung wegen Verurteilung als Alleintäter trotz Anklage wegen Mittäterschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 11/86
- Datum
- 08.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Angeklagte in der Anklage als Mittäter beschuldigt, darf eine Verurteilung als Alleintäter nur nach vorheriger Hinweiserteilung erfolgen, damit der Angeklagte sein Verteidigungsverhalten an die geänderte rechtliche Würdigung anpassen kann.
Die Unterlassung eines derartigen Hinweises stellt einen Verfahrensfehler dar, auf dem das Urteil beruhen kann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verteidigungsverhalten des Angeklagten anderweitig ausgefallen wäre.
Ist nicht auszuschließen, dass der Verfahrensfehler das Ergebnis beeinflusst haben könnte, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Die Verfahrensrüge ist geeignet, den Hinweismangel geltend zu machen und kann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, ohne dass es weiterer substantiierten Revisionsgründe bedarf.
Vorinstanzen
Landgericht ████, 9. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Speditionskaufmann █ Cornelius ██ geboren am ███ 1942, wegen Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. April 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts ████ vom 9. Juli 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, so dass es auf das weitere Revisionsvorbringen nicht ankommt.
Nach der zugelassenen Anklage war der Angeklagte beschuldigt worden, die ihm zur Last gelegten Straftaten in Mittäterschaft begangen zu haben. Seine Verurteilung ist als Alleintäter erfolgt, ohne dass er auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden ist. (BGHSt 11, 18, 19; BGH Beschluss vom 7. September 1977 – 3 StR 299/77; BGH NStZ 1983 S. 569).
Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte anders verteidigt, eventuell sich auch zur Sache eingelassen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Freisprechung des Mitangeklagten █████ und seine Verurteilung als Alleintäter in Betracht gezogen wurden.
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