Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Belehrung nach §265 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 520/97
Datum
18.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes verurteilt; die Revision rügte Form- und Sachmängel. Der BGH hob die Feststellungen zu den Beweggründen auf, weil der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO unzureichend war (kein Benennen des in Betracht kommenden Mordmerkmals). Sonst blieb das Urteil in den äußeren Tatbestandsfeststellungen bestehen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO muss so konkret erfolgen, dass Angeklagter und Verteidiger ihre Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einrichten können.

2

Bei Gesetzen, die mehrere gleichwertige Begehungsweisen nebeneinander stellen (z. B. verschiedene Mordmerkmale), hat das Gericht anzugeben, welche Begehungsform es für gegeben hält.

3

Ein allgemein gehaltener Hinweis, der nicht das in Betracht kommende Mordmerkmal nennt, ist unzureichend und verletzt eine Förmlichkeit des Verfahrens i.S.v. § 274 Satz 1 StPO; spätere dienstliche Erläuterungen bleiben außer Betracht.

4

Ist wegen der unzureichenden Belehrung nicht auszuschließen, dass der Angeklagte sich anders verhalten und zur Motivation Stellung genommen hätte, sind die hiervon betroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 520/97 vom 18. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Bötticher,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom [REDACTED] Mai 1997 mit den Feststellungen zu ihren Beweggründen bei Begehung der Tat im Übrigen bleiben die Feststellungen aufrechterhalten, aufgehoben;

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte, eine Krankenschwester, wegen versuchten Mordes an einer Patientin zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ihr liegt zur Last, sie habe als Stationsleiterin der chirurgischen Abteilung in einem städtischen Krankenhaus am 16. Juni 1994 einer an einem Dickdarmkarzinom erkrankten 85 Jahre alten Frau D, die keinen Sterbewunsch geäußert hatte, ohne ärztliche Verordnung ein Medikament gespritzt, um sie zu töten.

Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass das Verabreichen dieses Mittels ursächlich war für den alsbald eingetretenen Tod der Patientin.

Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel dringt durch, soweit es sich um die Beweggründe der Angeklagten bei Begehung der Tat handelt.

Zu Recht macht die Revision geltend, § 265 Abs. 1 StPO sei verletzt.

Die gerichtlich zugelassene Anklage legte der Angeklagten vollendeten Totschlag zur Last. Verurteilt wurde sie wegen heimtückisch begangenen versuchten Mordes.

Zur Motivation der Angeklagten bei Begehung der Tat stellt das Landgericht fest, sie habe nicht aus Mitleid mit Frau D gehandelt.

In der Hauptverhandlung hatte der Vorsitzende die Angeklagte darauf hingewiesen, „Statt eines vollendeten Totschlags könne eine Verurteilung wegen eines versuchten Mordes oder Mordes in Betracht kommen“.

Wie die Revision vorträgt und das Protokoll ausweist, erfolgte ein weitergehender Hinweis auf eine mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht. Der erteilte Hinweis war insoweit unzureichend, als er nur allgemein die Möglichkeit der Verurteilung wegen versuchten oder vollendeten Mordes ansprach, ohne das in Betracht kommende Mordmerkmal zu nennen.

Der Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 265 Abs. 1 StPO muss so gehalten sein, dass er es dem Angeklagten und seinem Verteidiger ermöglicht, ihre Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten. Deshalb muss das Gericht, wenn das Strafgesetz – wie es bei § 211 Abs. 2 StGB der Fall ist – mehrere gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen aufführt, welche Begehungsform nach seiner Auffassung im gegebenen Fall in Betracht kommt (für den Übergang von Totschlag zu Mord vgl. BGH StV 1982, 408 = NStZ 1983, 35 sowie StV 1991, 34, 90).

Diesem Erfordernis genügte der erteilte Hinweis nicht: Ihm konnten die Angeklagte und ihr Verteidiger nicht entnehmen, welches Mordmerkmal das Gericht in Betracht zog.

Da es sich hierbei um eine Förmlichkeit des Verfahrens (§ 274 Satz 1 StPO) handelt, hat die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden außer Betracht zu bleiben, in der dieser darlegt, er habe „ergänzend“ ausgeführt, „dass und warum das Mordmerkmal ‚heimtückisch‘ gegeben sein könnte“ (vgl. BGHSt 2, 371, 373; 19, 141; 23, 95, 96; BGH, Urt. vom 11. März 1975 – 1 StR 51/75 bei Dallinger MDR 1975, 945).

Auch in Verbindung mit dem Inhalt der Anklageschrift war der erteilte Hinweis nicht ausreichend. Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen das Mordmerkmal der Heimtücke angesprochen. Sie verneinte es aber – unter Hinweis auf BGH NStZ 1992, 34 – aus subjektiven Gründen.

Anders als in der Sache, die mit Urteil vom 11. März 1975 (aaO) entschieden worden ist, ging es im vorliegenden Fall nicht allein um die Frage, ob der Täter sich der Arglosigkeit des Tatopfers bewusst war.

Worauf die Änderung der rechtlichen Bewertung – bei der die Motivation der Angeklagten bei Begehung der Tat im Vordergrund stand – zurückzuführen war, war hier nicht klar ersichtlich.

Es kommt hinzu, worauf die Revision hingewiesen hat, dass bei einer möglichen Verurteilung wegen (versuchten) Mordes außer dem Vorwurf heimtückischer Begehungsweise auch ein Handeln „aus niedrigen Beweggründen“ und damit ein anderes Mordmerkmal im Raum stand.

Für eine solche Möglichkeit hätte unter Umständen sprechen können, dass an mehreren Stellen des Urteils die Rede davon ist, im Anschluss an einen Stationsleiterlehrgang habe die Angeklagte sich machtbesessen gegeben und sei selbstherrlich vorgegangen. Auf der anderen Seite soll sie geäußert haben, sie habe mit dem Sterben von Frau D schwer zu kämpfen gehabt.

Unter diesen Umständen war der gerichtliche Hinweis, was den Mordtatbestand angeht, nicht eindeutig. Er schloss – auch unter Berücksichtigung der Anklageschrift – nicht jede Ungewissheit für die Verteidigung aus.

Auf diesem Verfahrensverstoß kann das angefochtene Urteil beruhen, soweit es sich um die Beweggründe der Angeklagten bei Begehung der Tat handelt.

Zwar hat sie sich auf die Erklärung beschränkt, sie habe das, was man ihr vorwirft, nicht getan und sei unschuldig (vgl. dazu Hürxthal in KK 3. Aufl. § 265 Rdn. 33).

Es lässt sich aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Angeklagte sich zur Sache eingelassen und die Motivation für ihr Handeln dargelegt hätte, wenn das Landgericht ihr das in Betracht kommende Mordmerkmal eröffnet hätte (vgl. auch BGH, Beschl. vom 8. April 1986 – 5 StR 11/86).

Angesichts der besonderen Schwere des ihr gemachten Vorwurfs wäre eine entsprechende Verteidigung möglich gewesen, auch wenn man berücksichtigt, dass in Fällen der vorliegenden Art eine die Heimtücke prägende feindselige Willensrichtung des Täters nur dann entfällt, wenn seine Motivation sich aus einer objektiv nachvollziehbaren Wertung ableitet, die der Beendigung schwersten Leidens den Vorrang gibt gegenüber dem grundsätzlich gebotenen Lebensschutz (BGH NStZ-RR 1997, 42, 43 sowie NStZ 1992, 34, 35).

Soweit die Revision weitere Verfahrensrügen erhoben hat, zielen diese, wie die Erörterung dieser Frage mit den Verteidigern in der Verhandlung vor dem Senat ergab, auf die Beweggründe für das Handeln der Angeklagten ab.

Da die diesbezüglichen Feststellungen schon wegen des geschilderten Verstoßes gegen § 265 Abs. 1 StPO aufgehoben werden, bedürfen diese Rügen – da gegenstandslos – keiner Erörterung.

Im Übrigen können die Feststellungen insbesondere zum äußeren Tatgeschehen und zum Tötungsvorsatz der Angeklagten bestehen bleiben. Insoweit tritt kein Rechtsfehler zutage.

Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil hinreichend, dass das Opfer arglos war.

Ein Fall, in dem ein schwerkranker Mensch auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage ist, die lebensbedrohliche Absicht des Täters zu erkennen und dessen Angriff wirksam entgegenzutreten (vgl. BGH NStZ 1997, 490), liegt nach den hier getroffenen Feststellungen nicht vor.

Das schließt nicht aus, im Rahmen einer umfassenden Prüfung ihrer Beweggründe durch den neuen Tatrichter der Frage nachzugehen, wie die Angeklagte zur Tatzeit den Leidenszustand der Patientin einschätzte.

Sein Bewenden hat es schließlich bei der Annahme des Landgerichts, es handle sich lediglich um ein versuchtes Tötungsverbrechen.

Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO hat der Senat die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

SchäferGranderathWahl
UlsamerBötticher
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