Revision: Aufhebung der Unterbringung nach §42b StGB; Freispruch bleibt bestehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 118/53
- Datum
- 21.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach §42b StGB setzt voraus, dass der Täter im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder verminderten Zurechnungsfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat und die öffentliche Sicherheit die Maßnahme erfordert.
Ein Freispruch, der auf Zweifeln zugunsten des Angeklagten beruht, genügt nicht ohne weiteres, um eine Sicherungsmaßnahme nach §42b StGB zu rechtfertigen.
Ist wenigstens verminderte Schuldfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) festgestellt, spricht dies nicht automatisch gegen die Anordnung einer Unterbringung; die Erforderlichkeit der Maßnahme ist gesondert nach der Gefährlichkeit des Täters zu prüfen.
Die Erforderlichkeit der Unterbringung verlangt konkrete Feststellungen, dass mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere nicht unerhebliche und gewichtige Straftaten zu erwarten sind; dabei sind Tatgewicht, Tatmodalitäten, Verwertungsabsicht bzw. Hortungsverhalten und mögliche mildere Sicherungsalternativen zu berücksichtigen.
Fehlen hinreichende Feststellungen zur Gefährdungslage, ist die Anordnung der Unterbringung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; der aus Mangel an Schuld erlassene Freispruch kann hiervon unberührt bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 21. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schuhmacher Hinrich ██ ██████████, dort geboren am ███████ 1910, wegen Diebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 21. Januar 1953 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der bereits einmal wegen schweren und einfachen Diebstahls in 10 Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und 9 Monaten verurteilte Angeklagte hat nach Verbüßung dieser Strafe erneut in 4 Fällen den schweren Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Er hat im Kriege eine Stirnhirnverletzung erlitten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem sich die Strafkammer angeschlossen hat, leidet er an einer Störung seiner Geistestätigkeit. Er ist zwar fähig, das Unerlaubte seiner Handlungen einzusehen, jedoch hat die krankhafte Störung der Geistestätigkeit ihn weitgehend unfähig gemacht, nach dieser Einsicht zu handeln. Angesichts der Zweifel des Sachverständigen, ob die Voraussetzungen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) oder der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) vorliegen, hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB bejaht und ihn freigesprochen. Jedoch ist gemäß § 42b StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat Erfolg.
Wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert, so ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, wenn jemand im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit „eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat“. Diese letzte Voraussetzung ist gegeben. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass es an einer ausdrücklichen Feststellung der Zueignungsabsicht des Angeklagten fehlt. Sie lässt sich jedoch dem Urteilszusammenhang in Verbindung mit der rechtlichen Würdigung entnehmen. Der Angeklagte hat die Taten auch im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen. Allerdings ergeben die Urteilsgründe, dass die Strafkammer keine abschließende Feststellung dahingehend treffen wollte, der Angeklagte sei zurechnungsunfähig. Die Strafkammer hat dies unter Anwendung des Grundsatzes, dass Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten zu werten sind, angenommen. Dies genügt zwar, um den Angeklagten freizusprechen, rechtfertigt aber nicht die Verhängung einer Sicherungsmaßnahme. Nach den auf dem Gutachten des Sachverständigen beruhenden Feststellungen des Landgerichts unterliegt es jedoch keinem Zweifel, dass der Angeklagte auf jeden Fall im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat und der Fall des § 51 Abs. 2 StGB zutrifft. In einem solchen Falle bestehen gegen die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt keine Bedenken (vgl. RGSt 72, 353/355/7).
§ 42b Abs. 2 StGB, nach dem gegen vermindert Schuldfähige nur neben der Strafe erkannt werden kann, steht dem nicht entgegen, wenn die Bestrafung nur aus dem Grunde zu unterbleiben hat, weil möglicherweise nicht nur der Fall des Abs. 2, sondern sogar der des Abs. 1 des § 51 StGB vorliegt.
Die Anordnung der Sicherungsmaßnahme des § 42b StGB setzt weiter voraus, dass die öffentliche Sicherheit sie erfordert. Dies verlangt zunächst, dass von dem Angeklagten weitere nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Zwar ergibt sich insoweit – den Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden – aus den Urteilsgründen eindeutig, dass der Angeklagte wegen seines krankhaften Zustandes mit bestimmter, naher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten begehen wird. Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, dass nur solche Verfehlungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, die ein erhebliches Gewicht haben. Anscheinend hat die Strafkammer ausdrückliche Ausführungen hierüber mit Rücksicht auf den Wert der entwendeten Gegenstände, wenigstens soweit die beiden Pumpen und die Fahrräder in Frage kommen, für überflüssig gehalten. Abgesehen davon, dass ohne nähere Angaben noch nicht angenommen werden kann, dass die genannten Gegenstände einen beachtlichen Wert haben, weist die Revision aber zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte die gestohlenen Sachen anscheinend durchweg nur gehortet und nicht veräußert oder verwertet hat. Es wird zu prüfen sein, ob sich nicht hierdurch die vom Angeklagten ausgehende Gefahr für fremdes Eigentum so wesentlich herabsetzt, dass diese nicht mehr als erheblich bezeichnet werden kann. Diese Prüfung war auch nicht deswegen überflüssig, weil der Angeklagte schon einmal wegen schweren Diebstahls vorbestraft war. Zunächst ist bei den verschiedenen Tatbeständen des § 243 StGB das Gewicht der einzelnen Fälle des schweren Diebstahls sehr unterschiedlich, zum anderen hat auch in den früher abgeurteilten Fällen der Angeklagte seine Beute nur gehortet. In diesem Zusammenhang wäre unter Umständen auch die Frage erneut zu prüfen, ob nicht durch geeignete Mittel anderer Art, durch die jeweils für eine Rückgabe der entwendeten Gegenstände gesorgt würde, eine ausreichende Sicherungsmaßnahme vorhanden wäre, die vom Angeklagten ausgehende Gefahr auf ein solches Maß herabzusetzen, wie es die Öffentlichkeit hinnehmen könnte bei einem früher sehr ordentlichen Mann, der nur durch die Kriegsverletzung in seinem Wesen so verändert worden ist, dass bei ihm eine krankhafte Neigung zu Diebereien aufgetreten ist.
Das angefochtene Urteil musste daher, soweit die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist, aufgehoben werden. Der Freispruch konnte jedoch bestehen bleiben. Durch ihn ist der Angeklagte nicht beschwert. Eine Ausdehnung der Aufhebung auf den Freispruch wäre auch zwecklos; mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 StPO wäre auch auf Grund der neuen Hauptverhandlung eine andere Entscheidung nicht möglich (vgl. RGSt 69, 13). Ob diese Erwägungen auch in den Fällen zutreffen, in denen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB einwandfrei festgestellt und nicht nur zu Gunsten des Angeklagten unterstellt worden sind, brauchte der Senat nicht zu entscheiden (vgl. hierzu BGH NJW 51, 450).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Geier | Dr. | Siemer | ||||
| Koffka | Dr. | Schmidt |