Revision: Aufhebung der Anordnung zur Unterbringung in Heil- oder Pflegeanstalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 272/53
- Datum
- 09.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann auch bei einem Freispruch wegen fehlender Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB rechtlich zulässig sein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der Maßregel vorliegen.
Der Tatrichter hat bei verminderter oder fehlender Schuldfähigkeit möglichst eindeutige Feststellungen darüber zu treffen, ob § 51 Abs. 1 oder § 51 Abs. 2 StGB einschlägig ist, da diese Unterscheidung für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen erhebliche Bedeutung hat.
Die Anordnung einer Unterbringung nach Maßregelvorschriften ist als äußerstes Mittel nur nach strenger Prüfung zulässig; das Gericht hat darzulegen, warum weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen.
Ergeben sich zur Beurteilung der Geeignetheit milderer Sicherungsmaßnahmen tatsächliche Unsicherheiten, hätte das Gericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen oder das Verfahren zur Klärung auszusetzen, bevor es eine Unterbringung anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg (Jugendschutzkammer), 20. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Wilhelm Moritz Ernst ███, den Polizeimeister i. R. aus ██, geboren am ████████ in ██, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Sittlichkeitsverbrechens,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Mienges als beisitzende Richter, ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der █████████stelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg (Jugendschutzkammer) vom 20. April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil der ihm zur Last gelegten Sittlichkeitsverbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 74 StGB auf Grund des § 51 Abs. 1 StGB freigesprochen worden. Zugleich ist seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.
1.) Verfahrensrechtlich wird geltend gemacht, dass die Strafkammer die Frage der mildernden Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB nicht geprüft habe. Indessen hatte die Strafkammer hierzu im Hinblick auf den Ausschluss der Verantwortlichkeit des Angeklagten gemäß § 51 Abs. 1 StGB keine Veranlassung. Die Rüge ist daher gegenstandslos.
2.) Die Beanstandung in der Anwendung des sachlichen Rechts erschöpft sich weitgehend in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Nach den Feststellungen des Urteils konnte im Falle Heidi ██████ ohne weiteres bejaht werden, dass der Angeklagte den äußeren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht hat. Einen Rechtsfehler hat die Nachprüfung des Urteils in diesem Punkt nicht ersehen lassen.
Bei der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erhebt sich zunächst die Frage, ob die Unterbringung unter den gegebenen Umständen rechtlich überhaupt zulässig ist, da der Angeklagte mit der Begründung freigesprochen worden ist, dass bei ihm sicher die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen, zugleich aber nicht auszuschließen sei, dass auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Daher wurde zu seinen Gunsten Zurechnungsunfähigkeit zur Zeit der Begehung der Taten unterstellt und der Angeklagte freigesprochen. Man könnte es für erforderlich halten, dass der Tatrichter sich entscheidet, ob § 51 Abs. 1 StGB gegeben ist oder nur § 51 Abs. 2 StGB zur Anwendung zu kommen hat, ehe er die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet. Denn bei § 51 Abs. 2 StGB bleibt die Schuld, wenn auch in vermindertem Maße, bestehen und es ist auf Strafe zu erkennen. Die Notwendigkeit der Verbüßung einer so erkannten Freiheitsstrafe könnte aber dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten, der durch eine Strafhaft möglicherweise entscheidend in seinem gefährlichen Wesen beeinflusst werden kann, für den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft anders zu beurteilen wären, als für den Angeklagten, der mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB von Strafe frei bleibt und bei dem daher die Voraussetzungen der Unterbringung für den Zeitpunkt des Urteils zu prüfen und dann zu bejahen sind. Indessen kann in diesen Erwägungen nur die Forderung betont gefunden werden, bei dem nicht voll zurechnungsfähigen Angeklagten jeweils möglichst eingehende und eindeutige Feststellungen darüber zu treffen, ob er unter Abs. 1 oder unter Abs. 2 des § 51 StGB fällt, weil diese Unterscheidung möglicherweise auch für die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt mittelbar Bedeutung gewinnen kann. Jedenfalls ist aber im Ergebnis der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt Bd. 72 S. 353, 355 darin zuzustimmen, dass dann, wenn § 51 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten sicher zu bejahen ist und möglicherweise sogar § 51 Abs. 1 StGB Platz greift, so dass er freigesprochen werden muss, die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt rechtlich zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.5.1953 – 5 StR 118/53 –).
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 42b StGB gegen den Angeklagten sind in dem angefochtenen Urteil im Übrigen nicht einwandfrei festgestellt. Zwar ist nach dem Sachverhalt zu bejahen, dass der Angeklagte infolge seines Geisteszustandes eine Gefahr für die Allgemeinheit bildet, insbesondere für Kinder und damit für die öffentliche Sicherheit bestimmt zu erwarten ist, dass er sich auch in Zukunft wieder an Kindern unzüchtig vergreifen würde. Wenn die Strafkammer aber dann weiter bemerkt, dieser Gefahr könne nicht anders begegnet werden als durch die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt, so ist diese Schlussfolgerung nach dem dargestellten Sachverhalt nicht ausreichend begründet. Denn die Strafkammer hat selbst auf den Hinweis des Angeklagten hin die Möglichkeit seiner Unterbringung in der Familie seines Bruders in Berlin erwogen, diese Frage aber nur deshalb nicht abschließend geprüft, weil eine solche unsichere Möglichkeit nicht die Notwendigkeit beheben könne, den Angeklagten alsbald zu verwahren. Dabei darf sich die Strafkammer jedoch nicht ihrer Verpflichtung zur Prüfung entziehen, ob die Unterbringung in einer Anstalt wirklich die einzig mögliche Art der notwendigen Sicherung ist oder ob schon durch Aufnahme des Angeklagten in die Familie des Bruders ausreichend Vorsorge getroffen werden kann. Notfalls hätte zwecks Durchführung der hierzu erforderlichen Feststellungen die Aussetzung des Verfahrens beschlossen werden müssen.
Die Strafkammer hat weiter erwogen, ob durch die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers in einem noch einzuleitenden Entmündigungsverfahren dafür gesorgt werden könne, den Angeklagten unter Aufsicht zu halten oder in ein Heim einzuweisen. Unter Berücksichtigung der Gefahr, dass der Angeklagte inzwischen sich wieder an Kindern vergreifen könnte, ehe auf diese Weise wirksam vorgebeugt sei, hat sie aber doch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt für notwendig gehalten und sie angeordnet. Das geht nicht, weil demgegenüber der Vorwurf aufkommen muss, die Strafkammer habe übersehen, dass die Unterbringung in einer Anstalt auf Grund des § 42b StGB das äußerste Mittel darstellen soll, und sie habe nicht berücksichtigt, dass deswegen eine strenge Prüfung an das Erfordernis der Unterbringung zu stellen ist. Nach pflichtgemäßem Ermessen hätte die Strafkammer daher sich zunächst um die Möglichkeit einer solchen Entmündigung und über ihre Wirkung für eine ausreichende Sicherung des Angeklagten vergewissern müssen, ehe sie zu dem äußersten Mittel der Unterbringung griff. Die im Gesetz vorgesehene Beteiligung der Staatsanwaltschaft an dem Entmündigungsverfahren und die Möglichkeit besonderer Maßnahmen auf Grund § 657 ZPO und § 1906 BGB bietet Gewähr dafür, dass es nicht monatelang dauern muss, wie die Strafkammer meint, ehe auf diesem Wege vorliegend greifbare Ergebnisse erzielt werden.
Hiernach ist die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt geboten.
Dr. Moericke Werner Dr. Sauer zugleich für den erkrankten und daher an der Unterschrift verhinderten BR Dr. Ludwig
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