Revision verworfen – Radbruch‑Formel bei tödlichen Schüssen an DDR‑Grenze
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 116/96
- Datum
- 19.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtfertigungsgrund, der die vorsätzliche Tötung unbewaffneter Flüchtlinge aufgrund eines staatlichen Schussbefehls gestattet, ist wegen offensichtlichen Verstoßes gegen elementare Gerechtigkeits‑ und Menschenrechtsgrundsätze unwirksam; in solchen Fällen weicht das Gebot der Gerechtigkeit dem positiven Recht (Radbruch‑Formel).
Die Rechtsprechung zum erlaubten Schusswaffengebrauch im bundesdeutschen Grenzdienst ist nicht ohne Weiteres auf ein menschenrechtswidriges Grenzregime übertragbar.
Scheinbare Widersprüche oder Formulierungsungenauigkeiten in den Urteilsgründen rechtfertigen die Aufhebung eines Urteils nur, wenn sie die tragenden Feststellungen oder die entscheidungserhebliche rechtliche Würdigung erschüttern.
Eine Entschuldigung wegen Handelns auf Befehl scheitert, wenn der Befehl offensichtlich gegen völker‑ und nationale Strafrechtsnormen verstößt; ist die Rechtswidrigkeit nicht jenseits jeden Zweifels, trifft den Soldaten keine weitergehende Prüfungspflicht.
Besteht die Möglichkeit, dass ein Mitangeklagter den tödlichen Schuss abgegeben hat, sind Zweifel zu dessen Gunsten zu berücksichtigen; eine fernliegende, nicht glaubhaft gemachte Möglichkeit ändert die tatrichterliche Beurteilung nur, wenn sie entscheidungserheblich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Neuruppin, 19. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Dezember 1996 in der Strafsache gegen SE aus ████, Detlev, dort geboren am ███ 1960, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **19. Dezember 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19. Dezember 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die im Einzelnen erhobenen sachlich-rechtlichen Beanstandungen gegen die angefochtene Entscheidung zeigen keinen Rechtsfehler auf.
Für die von der Revision vermisste nähere Erörterung der Rechtswidrigkeit der Tat bestand kein Anlass. Der Senat hat (vgl. grundlegend BGHSt 39, 1, 14 ff.; zusammenfassend BGHSt 41, 101, 103 ff.; jüngst NJW 1996, 2042, 2043 f. – zum Abdruck in BGHSt 42, 65 bestimmt – sowie NStZ-RR 1996, 323, 324) ausgeführt: Ein Rechtfertigungsgrund, der einer Durchsetzung des Verbots, die DDR zu verlassen, Vorrang vor dem Lebensrecht von Menschen gab, indem er die vorsätzliche Tötung unbewaffneter Flüchtlinge gestattete, ist wegen offensichtlichen, unertraglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und völkerrechtlich geschützte Menschenrechte unwirksam. Der Verstoß wiegt hier so schwer, dass er die allen Völkern gemeinsamen, auf Wert und Würde des Menschen bezogenen Rechtsüberzeugungen verletzt; in einem solchen Fall muss das positive Recht der Gerechtigkeit weichen (sogenannte „Radbruch’sche Formel“). In der letztgenannten Entscheidung ist zudem betont, dass auch die (naheliegende) Abstimmung des allgemeinen Grenzregimes der DDR mit den anderen Mitgliedstaaten des Warschauer Paktsystems nichts an dieser Bewertung ändert. Dass die Grundsätze der von der Revision für sich in Anspruch genommenen Entscheidung BGHSt 35, 379 ff. zum Schusswaffengebrauch im (bundesdeutschen) Grenzdienst auf das menschenrechtswidrige Grenzregime der DDR nicht übertragbar sind, liegt auf der Hand.
2. Der Bestand des Urteils ist im Ergebnis trotz des in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommenden unzutreffenden Verständnisses der „Radbruch’schen Formel“ (vgl. UA S. 57) auch im Übrigen nicht durchgreifend gefährdet.
a) Allerdings enthält die angefochtene Entscheidung Erwägungen, die eine Haftung des Angeklagten als Mittäter eines vollendeten Tötungsdelikts jedenfalls fraglich erscheinen lassen. So stellt der Tatrichter einerseits fest, der (freigesprochene) Mitangeklagte ███████ habe seine Schüsse mit täterschaftlichem Zusammenwirken mit dem Angeklagten S. ausschließend (UA S. 45) bewusst über die Mauer gerichtet, „um zwar dem Feuerbefehl scheinbar nachzukommen, dennoch aber keinen Menschen zu treffen“ (UA S. 23). Andererseits will die Strafkammer im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung des Geschehens nicht gänzlich ausschließen, dass der tödliche Schuss von ██████ abgegeben wurde (UA S. 47). Dieser Widerspruch erweist sich indes nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe als eine bloße Darstellungsschwäche, die keinen zur Aufhebung der Entscheidung nötigenden Rechtsfehler erkennen lässt. Das Landgericht macht deutlich (UA S. 44 f.), dass von der Annahme, der Freigesprochene S. habe „seine Schüsse in eine für die Geschädigte ungefährliche Richtung abgefeuert“, auf der Grundlage der „unwiderlegten“ Einlassung des Mitangeklagten „im Zweifel zu seinen Gunsten“ auszugehen war. Die – angesichts der übrigen mitgeteilten Beweislage äußerst fernliegende (und deshalb dem Angeklagten S. nach dem Zweifelssatz nicht zwingend zugute zu haltende) Möglichkeit, dass ██ █████ den tödlichen Schuss abgegeben hat, ist vom Tatrichter erkennbar nur für den Fall erwogen, dass dieser Schuss wie auch die Schüsse des Beschwerdeführers – mit bedingtem Tötungsvorsatz, nämlich von einem „dabei zusammenwirkenden Grenzposten“ (UA S. 47) abgefeuert wurde.
b) Die (breiten) Ausführungen der Strafkammer (UA S. 95 ff.) zu einer im Ergebnis abgelehnten Entschuldigung des Angeklagten wegen Handelns auf Befehl könnten missverstanden werden. „Offensichtlich“ im Sinne des § 5 Abs. 1 WStG ist die Rechtswidrigkeit der Tat nur, wenn sie jenseits aller Zweifel liegt; der Soldat hat keine Prüfungspflicht (vgl. BGHSt 39, 33 m.w.N.; 1, 39, 168, 189). Dem entsprechen verschiedene Erwägungen des Landgerichts nicht (vgl. etwa UA S. 57 f.: „Widerspruch zwischen Rechtslage einerseits sowie Befehlslage und Staatspraxis andererseits erkennbar“; S. 58: „seine Erkenntnis hätte der Angeklagte bei zumutbarer geistiger Auseinandersetzung gewinnen können“). Der Senat schließt jedoch trotz dieser Formulierungen aus, dass der rechtliche Prüfungsmaßstab bei der Entscheidung des Tatrichters verkannt worden ist (vgl. UA S. 62: „Befehl zur Vernichtung ungefährlicher, unbewaffneter und wehrloser Flüchtlinge“ verstieß „offensichtlich“ gegen anerkannte Normen des Völkerrechts und gegen die in der DDR geltenden Strafgesetze).
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