Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Vorsatzfeststellungen bei § 170d StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 116/52
Datum
24.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Gefährdung des sittlichen Wohls ihrer minderjährigen Tochter nach § 170d StGB verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht keine Feststellungen zum erforderlichen Vorsatz getroffen hat und offenbar fahrlässiges Verhalten mit Vorsatz verkannt wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; zur Aufklärung empfiehlt der BGH die Vernehmung des Kindes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Strafbarkeit nach § 170d StGB ist Vorsatz hinsichtlich der Gefährdung des körperlichen oder sittlichen Wohls des Kindes erforderlich; bloße fahrlässige Pflichtverletzung genügt nicht.

2

Vorsatz liegt nur vor, wenn der Täter weiß oder zumindest damit rechnet, dass durch Vernachlässigung die Gefahr für das Wohl des Kindes eintritt, und diesen Gefahrseintritt in Kauf nimmt.

3

Unzureichende Feststellungen darüber, ob Vorsatz vorlag, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung durch das Tatgericht.

4

Zur Aufklärung entscheidungserheblicher Umstände kann die Vernehmung des betroffenen Kindes vor der entscheidenden Strafkammer geboten sein.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Frau Helene ████ geb. █████ aus ██████████, █-str. ██, geboren am ██████ 1898 in ███, wegen Kindesgefährdung,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. September 1951, soweit es diese Angeklagte betrifft, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Vergehens gegen § 170d StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die damals noch nicht 14 Jahre alte Tochter Waltraut der Angeklagten (geb. am ███████ 1937) Ende des Jahres 1950 häufig von Männern unzüchtige Handlungen an sich vornehmen lassen und auch ihrerseits solche Handlungen an den Männern vorgenommen. Sie hat diese Männer abends in der Gegend des Bahnhofs Zoo getroffen. Sie ist an einem der Abende erst nachts gegen 22 Uhr, an den übrigen Abenden gegen 22 Uhr nach Hause gekommen. Der Angeklagten hat sie als Grund ihres Ausbleibens angegeben, sie halte sich bei einer Frau █████ auf, bei der es im Gegensatz zu der Wohnung der Angeklagten geheizt sei und spiele dort mit einer Katze. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklagten nicht zu widerlegen, dass sie von dem unzüchtigen Treiben ihrer Tochter keine Kenntnis gehabt hatte.

Die Strafkammer sieht ein Vergehen der Angeklagten nach § 170d StGB darin, dass diese es laufend ohne jede Nachprüfung geduldet habe, dass das körperlich stark entwickelte und frühreife Mädchen zu unziemlich später Stunde heimgekommen sei. Darin allein, so meint die Strafkammer, liege schon eine gewissenlos grobe Vernachlässigung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Angeklagten.

Die Feststellungen des Landgerichts reichen nicht aus, um eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 170d StGB zu begründen. Dass diese Vorschrift in vollem Umfange gültig ist, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (2 StR 457/51 vom 12.12.1951).

Nach § 170d StGB wird bestraft, wer vorsätzlich das körperliche oder sittliche Wohl eines Kindes durch gröbliche Vernachlässigung seiner Fürsorge- oder Erziehungspflicht gefährdet. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, inwiefern die Angeklagte das sittliche Wohl ihrer Tochter Waltraut vorsätzlich gefährdet haben soll. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angeklagte wusste, dass das sittliche Wohl Waltrauts infolge Vernachlässigung ihrer Erziehungspflicht gefährdet war, oder wenn sie wenigstens mit einer solchen Möglichkeit gerechnet hat und mit Herbeiführung der Gefahr einverstanden war. Hierüber fehlt jede Feststellung. Vielmehr lassen die Ausführungen des Urteils vermuten, dass die Strafkammer rechtsirrig eine fahrlässige Gefährdung des Wohls des Kindes zur Anwendung des § 170d StGB für ausreichend erachtet.

Das Urteil muss deshalb, soweit es die Angeklagte ████ betrifft, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben werden. Es wird sich empfehlen, bei der erneuten Hauptverhandlung die Zeugin Waltraut ███ vor der erkennenden Strafkammer zu vernehmen, um jede Möglichkeit der Aufklärung auszuschöpfen.

Die Aufhebung des Urteils gegenüber der Angeklagten ████ führt nicht nach § 357 StPO auch zur Aufhebung gegenüber der Angeklagten █████████, die gegen ihre Verurteilung aus § 170d StGB keine Revision eingelegt hat. Diese Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils die Waltraut ███ zu ihrem unzüchtigen Treiben veranlasst und ihr zu ihrer Begleitung ihren am 27.7.1943 geborenen Sohn Rudi mitgegeben, der während der Vornahme der Unzuchtshandlungen am Bahnhof Zoo in unmittelbarer Nähe des Geschehens stand. Waltraut ███ hat von dem Geld, das ihr die Männer gegeben haben, sowohl der Angeklagten █████████ als auch deren Sohn Rudi etwas abgegeben; die Angeklagte █████████ hat sich dann auch noch von ihrem Sohn das diesem überlassene Geld geben lassen. Aus dem Gesamtinhalt dieser Feststellungen ergibt sich, dass die Angeklagte █████████ die sittliche Gefährdung ihres Kindes bewusst herbeigeführt hat.

Dr. NeumannDr. WaschowSchmidt
SarstedtDr. Koffka

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