Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung nach §170d StGB wegen fehlender Gefährdung des Kindeswohls

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 457/51
Datum
12.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u. a. wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, Körperverletzung und wegen §170d StGB verurteilt; er legte Revision ein. Streitpunkt war die Verfassungsmäßigkeit und konkrete Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Gefährdung des sittlichen Wohles nach §170d. Der BGH hält das Merkmal für hinreichend bestimmbar, hebt aber die Verurteilung nach §170d auf, weil eine einmalige Aufforderung zum Diebstahl ohne tatsächliche Gefährdung der gesunden Gesamtentwicklung des Kindes nicht ausreicht; die übrige Revision wird verworfen und die Sache insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des sittlichen Wohles eines Kindes (§170d StGB) ist verfassungsrechtlich zulässig und hinreichend bestimmbar und nach dem Gesamtinhalt der Rechtsordnung auszulegen.

2

Für eine Verurteilung nach §170d StGB müssen neben einer groben Vernachlässigung der Erziehungspflicht objektiv feststellbare Gefährdungstatsachen vorliegen; maßgeblich ist, ob das Verhalten geeignet ist, die gesunde Gesamtentwicklung des Kindes zu gefährden.

3

Eine einmalige Aufforderung des Kindes zu einer sittenwidrigen oder strafbaren Handlung begründet nicht ohne weiteres eine Gefährdung des sittlichen Wohles; nur eine einmalige, aber hochgradige Pflichtverletzung kann hierfür ausreichen.

4

Fehlt die Feststellung der Gefährdung des sittlichen Wohles, ist eine Verurteilung nach §170d StGB aufgehoben und die Entscheidung insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 1. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schauermann Wilhelm Heinrich Claus Ludolf ████████, geboren am ██ 1903 in █, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als ███,

Leitsatz

Gegen die Gültigkeit des Tatbestandsmerkmals der Gefahrdung des sittlichen Wohles eines Kindes im Sinne des § 170 StGB bestehen vom Standpunkt rechtsstaatlicher Grundsätze keine begründeten Bedenken.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. Juni 1951

a) dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten nach § 170d StGB entfällt,

b) im Strafausspruch nebst den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 170d StGB in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden ist; ebenso wird der Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines Vergehens nach § 170b, wegen eines Vergehens nach § 170d in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB), sowie wegen einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) und wegen fortgesetzten Diebstahls zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat sich seiner Unterhaltspflicht gegenüber Frau und sechs Kindern entzogen, seinen dreizehnjährigen Sohn Rolf zum Stehlen aufgefordert, diesen Sohn und ebenso seine Frau geschlagen und schließlich nach und nach 7 bis 8 Zentner Kohlen auf dem ████████████ Bahnhof gestohlen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie kann nur zu einem Teil zum Erfolg führen.

Die Revision bekämpft mit nur tatsächlichen Ausführungen die tatrichterlichen Feststellungen des Urteils, indem sie den Vorsatz des Angeklagten nach § 170b StGB bestreitet, die begangenen Körperverletzungen an seiner Ehefrau und dem Sohne Rolf für gerechtfertigt hält und auch hinsichtlich des Diebstahls die Schuld leugnet. Sie setzt sich insofern mit den einwandfreien tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch. Das Landgericht hat irrtumsfrei den Vorsatz nach § 170b festgestellt und ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass die von ihm begangenen Körperverletzungen an seiner Ehefrau und an seinem Sohne Rolf ungerechtfertigt waren. Auch hinsichtlich des von dem Angeklagten ausgeführten Kohlendiebstahls hat das Landgericht den Vorsatz ausdrücklich festgestellt. Dieser drängt sich schon allein aus der Menge der entwendeten Kohlen auf. Die Angriffe der Revision sind insoweit unbegründet, weil das angefochtene Urteil durch die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 170b StGB, wegen der Körperverletzungen der Ehefrau und dem Sohne Rolf sowie wegen fortgesetzten Diebstahls keinen Rechtsfehler erkennen lässt.

Durchgreifenden Bedenken begegnet nur die Verurteilung des Angeklagten aus § 170d StGB. Im Schrifttum werden gegen die Gültigkeit des Tatbestandsmerkmals der Gefahrdung des sittlichen Wohles eines Kindes im Sinne des § 170d StGB ernste Gründe vorgetragen. Der erkennende Senat teilt diese Bedenken jedoch nicht. Jenes Tatbestandsmerkmal ist im Bereich eines Rechtsstaates, wie ihn das Bonner Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich anerkannt hat, ausreichend umgrenzbar. Danach ist das unter Strafe gestellte Verbot der Gefährdung des sittlichen Wohles eines Kindes aus dem Gesamtinhalt der deutschen Rechtsordnung her zu deuten. Den rechtsstaatlichen Erfordernissen ist daher Genüge getan. Im vorliegenden Falle sind jedoch nicht alle sachlichen Voraussetzungen des § 170d StGB erfüllt. Das Landgericht sieht sie darin, dass der Angeklagte seinen Sohn Rolf zum Holzstehlen aufgefordert hat. Es hat zwar zutreffend angenommen, dass er dadurch seine Erziehungspflicht grob vernachlässigt hat. Jedoch hat es außer Acht gelassen, dass zum Tatbestande des § 170d StGB neben der Verletzung der Erziehungspflichten die Gefährdung des sittlichen Wohles eines Kindes gehört. Dieses Merkmal ist nicht festgestellt. Es läge nur vor, wenn das Verhalten des Angeklagten geeignet gewesen wäre, die gesunde Gesamtentwicklung des Kindes zu gefährden, wenn also die Gefahr der Verwahrlosung des Kindes drohen würde. Auch eine einmalige, aber hochgradige Pflichtverletzung kann diese Voraussetzung erfüllen. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts nur ein einziges Mal seinen Sohn Rolf aufgefordert, Holz für den Haushalt zu stehlen. Rolf ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Eine sittliche Gefährdung des Jungen hat dieser einmalige Vorfall, wie sich aus dem angefochtenen Urteil entnehmen lässt, nicht verursacht. Es kann daher davon abgesehen werden, auch die Frage zu prüfen, ob der Angeklagte, wie das Landgericht meint, in diesem Falle gewissenlos gehandelt hat.

Die Verurteilung des Angeklagten aus § 170d StGB lässt sich daher nicht aufrechterhalten. Das Urteil des Landgerichts muss daher im Schuld- und Strafausspruch insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 170d in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Dies führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Dr. DotterweichHennekaDr. Werner
Dr. KirchnerSauer
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