Revision: Unzureichende Feststellungen zur Wohnnutzung bei Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 11/65
- Datum
- 26.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bauwerk gilt im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB auch dann als "Wohnung", wenn es nur zeitweise (z. B. an Wochenenden oder in den Ferien) zum Mittelpunkt des Aufenthalts und zur regelmäßigen Übernachtung benutzt wird.
Für die Beurteilung, ob ein Gebäude zur Wohnung diente, ist die tatsächliche Zweckverwendung (Nutzungszweck) maßgeblich; Ausstattung oder Eignung sind unerheblich.
Die Anwesenheit von Personen zum Zeitpunkt der Brandstiftung ist für die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB unbeachtlich.
Fehlen ausreichende Feststellungen zur Frage, ob ein Gebäude zur Wohnung diente, sind die Voraussetzungen der Tatbestandsvariante des § 306 Nr. 2 StGB nicht tragfähig festgestellt und das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb), 19. Oktober 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Fahrlehrer Rudolf ██████ aus ███ bei IC, geboren am ███ 1923 in ██ █████ ████, wegen schwerer Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende ████████,
Bundesanwalt ████████ als ██████████ der Bundesanwaltschaft,
Justiz████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 19. Oktober 1964 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Verden/Aller zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde, das Landgericht sei der ihm in § 244 Abs. 2 StPO auferlegten Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, vermag dem Rechtsmittel allerdings nicht zum Ziele zu verhelfen. Die Revision beanstandet, dass die Zeugen ███████, ███████████ und █████████████ über den Zustand der Blockhütte und über deren Zweckbestimmung vernommen worden seien.
Die aufgeführten Zeugen sind jedoch in der Hauptverhandlung als Zeugen gehört worden. Die Aufklärungsrüge kann in aller Regel nicht darauf gestützt werden, an einen vernommenen Zeugen seien weitere Fragen nicht gestellt worden. Das Revisionsgericht kann durchweg nicht prüfen, ob die von der Revision vermissten Fragen nicht doch gestellt worden sind. Auch im vorliegenden Falle ist das nicht möglich.
II.
Die Sachrüge führt jedoch zur Aufhebung des Urteils.
1. Nach den Feststellungen der Strafkammer bestehen allerdings keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe ein „Gebäude“ oder eine „Hütte“ im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB vorsätzlich in Brand gesetzt.
2. Das Urteil lässt aber nicht hinreichend deutlich erkennen, dass es sich um ein Gebäude oder eine Hütte „welche zur Wohnung von Menschen diente“ gehandelt hat.
Es heißt in den Urteilsgründen nur (UA S. 6), es habe sich bei dem vom Angeklagten in Brand gesetzten Wochenendhaus um ein Gebäude gehandelt, „in dem der Pächter ███ und dessen Freund Heinje zeitweilig zu wohnen pflegten“.
Richtig ist hieran zwar, dass, wenn ein Gebäude oder eine Hütte vorsätzlich in Brand gesetzt wird, § 306 Nr. 2 StGB auch dann erfüllt sein kann, wenn sie nur zeitweise zur Wohnung von Menschen dienen, diese also nur zum Wochenende oder in den Ferien darin wohnen (OGHSt 1, 244). Im Übrigen ist aber die nur formelhafte Begründung zu diesem Punkte nicht ausreichend. Für die Frage, ob das Wochenendhaus zur Wohnung von Menschen diente, kommt es darauf an, ob es zu diesem Zwecke verwendet wurde, d. h. ob es von █████████████ oder jedenfalls einem von ihnen zum Mittelpunkt ihres Aufenthalts, wenn auch nur für jeweils vorübergehende Zeit, gemacht worden war, insbesondere mit gewisser Regelmäßigkeit zum Übernachten benutzt wurde.
Das lässt sich dem angefochtenen Urteil schon nach der äußeren Tatseite nicht entnehmen. Die in den Ausführungen zum inneren Tatbestand enthaltene Wendung, das Wochenendhaus sei „schon seiner Einrichtung nach“ offensichtlich von Menschen bewohnt worden, spricht sogar dafür, dass sich die Strafkammer darüber, wann ein der in § 306 Nr. 2 StGB genannten Bauwerke zur Wohnung dient, nicht hinreichend klar geworden ist. Es kommt allein auf die Zweckverwendung des Objekts an, nicht jedoch auf seine Bestimmung und seine Eignung zu diesem Zwecke (vgl. RGSt 60, 136, 137).
Auch aus der weiteren Bemerkung zur inneren Tatseite, der Angeklagte sei sich nach „den festgestellten Tatumständen“ und der späteren Meldung an ████, er habe den „Jagdhüttenpuff ausgeräuchert“, lässt sich nichts über eine Zweckverwendung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB entnehmen. Der Angeklagte hatte, bevor er den Brand legte, nach seinem gewaltsamen Eindringen in das Wochenendhaus Anzeichen entdeckt, die seiner Meinung nach darauf hindeuteten, dass in einem der Räume Geschlechtsverkehr stattgefunden hatte.
Auch die Mitteilung an █████ ergibt nur, dass der Angeklagte davon ausging, das Wochenendhaus werde zur Ausübung der Unzucht benutzt. Hierdurch „diente“ es aber noch nicht als „Wohnung“.
Schließlich kommt es in diesem Zusammenhange auch nicht darauf an, ob der Angeklagte, bevor er den Brand legte, mit der Möglichkeit rechnete, dass sich vielleicht in den von ihm nicht durchsuchten Räumen ein Mensch aufhalten könne. Ob sich zur Zeit der Brandstiftung Menschen in den Räumen des Gebäudes oder der Hütte befinden, ist für die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB nicht von Bedeutung.
Hieraus ergibt sich, dass das in Brand gesetzte Bauwerk zur Wohnung von Menschen diente.
Aus alledem erhellt, dass die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB schon zur äußeren, jedenfalls jedoch zur inneren Tatseite nicht ausreichend festgestellt worden sind.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Schmidt Sarstedt Koffka Siemer Borker
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 120/75 · 24.04.1975Schwere Brandstiftung: Hotel bleibt Wohngebäude trotz vorübergehender Abwesenheit
- BGH · 1 StR 742/93 · 23.11.1993Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Mittäterschaft bei Brandstiftung
- BGH · 4 StR 269/69 · 23.07.1969Revision wegen besonders schwerer Brandstiftung: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklaren Vorsatzes