Revision: Freispruch wegen fehlender Kenntnis der Ernstlichkeit des angekündigten Verbrechens (§138 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 115/77
- Datum
- 18.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 138 StGB setzt voraus, dass der Verpflichtete glaubhaft Kenntnis von der Ernsthaftigkeit und Wirklichkeit des angekündigten Vorhabens hat.
Es genügt nicht, dass die Person nach den Umständen hätte damit rechnen müssen; erforderlich ist ein tatsächliches Bewusstsein der Realisierbarkeit des geplanten Delikts.
Beihilfe setzt neben förderndem Verhalten auch den Vorsatz hinsichtlich der Beteiligung an der fremden vorsätzlichen Tat; fehlt dieser Vorsatz, trägt eine Teilnahmeverurteilung nicht.
Eine strafbare fahrlässige Mitverursachung eines Tötungs- oder Verletzungserfolgs scheitert, wenn ein solcher Erfolg nicht eingetreten ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 11. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 4. den Abbrucharbeiter Heinrich S███████, geboren am ███████ 1933 in T███████ (Ostpreußen), ███████████ ███████ S███, geborene █████ 1939, dort ███████ am █, wegen fahrlässigen Vollrausches u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. März 1977 einstimmig
Tenor
4. Die Revision des Angeklagten Heinrich S[REDACTED] gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 11. Oktober 1976 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Angeklagten Barbara S[REDACTED] wird das Urteil, soweit es sie betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag hinsichtlich der Beschwerdeführerin Barbara S[REDACTED] wie folgt begründet:
„Die Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten aus § 138 StGB nicht.
Die Beschwerdeführerin ‚glaubte an die Ernsthaftigkeit des von ihrem Mann gefaßten Plans, nahm aber an, daß er infolge seines alkoholischen Zustands nicht in der Lage sein würde, von Kreuzberg nach Frohnau zu fahren, stattdessen vielmehr das nächste Lokal aufsuchen werde‘ (UA S. 4); sie ging also davon aus, daß dieser Plan aufgegeben würde und es deshalb nicht zu der angekündigten Tat kommen werde. Danach aber hat sie von dem Vorhaben eines Tötungsverbrechens nicht glaubhaft Kenntnis erlangt.
Diese Kenntnis muß sich nämlich auf die Wirklichkeit und Ernstlichkeit des Vorhabens erstrecken (RG in GA 42, 394); der Täter muß damit rechnen, daß die angekündigte Tat begangen wird (RGSt 64, 370, 371). Daran fehlt es hier. Daß die Beschwerdeführerin – wie das Landgericht meint – damit hätte rechnen müssen, genügt nicht (RGSt, aaO).
Ergänzende Feststellungen sind nicht zu erwarten.
Auch die Annahme einer strafbaren Teilnahme an dem Tötungsversuch scheidet aus. Sie förderte ihn zwar durch die Übergabe des Messers; auch war sie als Tochter des ausersehenen Opfers zum Handeln verpflichtet. Beihilfe scheitert aber an den gegenteiligen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, fahrlässige Mitverursachung eines Tötungs- oder auch nur Verletzungserfolgs daran, daß ein solcher Erfolg nicht eingetreten ist. Ob die geplante Tat schon wegen der fahrlässigen ‚Teilnahme‘ für die Beschwerdeführerin etwa keine fremde i. S. von BGH NJW 1956, 30, 31 war und deshalb keine Anzeigepflicht aus § 138 StGB auslöste, oder ob es dazu einer – wenigstens vorübergehenden – vorsätzlichen Teilnahme bedarf (vgl. RGSt 60, 254, 256), kann dahinstehen; darauf kommt es nicht mehr an.
Das Urteil muß deshalb insoweit aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen werden.“
Dem tritt der Senat bei.
| Fleischmann | Sarstedt | Schuster | |||
| Herrmann | Horstkotte |