Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung bei Aufforderung zur Falschaussage und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 11/53
Datum
13.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid und Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht Rechtsfehler bei der Beurteilung der Unterlassung (Nichtbenennung des Zeugen), der Beweiswürdigung und der rechtlichen Einordnung (Anstiftung vs. Beihilfe) sowie bei der Strafzumessung beging. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Auffordernde kann seinen Tatbeitrag wirksam durch Unterlassung beseitigen; die Nichtbenennung des zur Falschaussage vorgesehenen Zeugen kann die Verwirklichung der Straftat verhindern.

2

Ein Angebot von Geld zur Herbeiführung einer falschen Aussage ist rechtlich als Anstiftung/Aufforderung zu qualifizieren und nicht als Beihilfe, da es Beweggrund, nicht Hilfe bei der Tatausführung ist.

3

Die formale Wahrheit oder inhaltsarme, mehrdeutige Erklärungen eines Zeugen rechtfertigen nicht ohne weitere tragfähige Anknüpfungspunkte Schlussfolgerungen über den tatsächlichen Hergang zu Lasten des Angeklagten.

4

Die bloße Unzuverlässigkeit einer Zeugenaussage reicht nicht aus, um Feststellungen gegen den Angeklagten zu stützen, wenn daraus keine eindeutigen Rückschlüsse auf dessen Tatbeitrag folgen.

5

Bei Verweisung der Strafbestimmung auf die des Anstifters ist die Mindeststrafe unter Berücksichtigung mildernder Umstände nach § 44 StGB zu bestimmen; eine pauschale Annahme einer bestimmten Mindestdauer (z. B. sechs Monate) kann rechtsirrig sein.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Kraftwagenhändler Fritz ███, dort geboren am █████ 1906, wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Leitsatz

StGB § 49a Abs. 4

Rechtssatz: Der Auffordernde kann die Straftat auch durch Unterlassung verhindern (Nichtbenennung des zur Falschaussage aufgeforderten Zeugen).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel, ergangen am 21. Juli 1952 in Pinneberg, nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten im Falle █████ wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid und im Falle W█ wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Zeugenaussage in Tateinheit mit versuchter Beihilfe zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von dreizehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Im Falle I) sind die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Anwendung des § 49a Abs. 4 StGB ablehnt, von Rechtsirrtum beeinflusst. ███ hat sich auf das Ansinnen des Angeklagten weder zustimmend noch ablehnend geäußert. Später haben beide sich aus anderen Gründen entzweit. Der Angeklagte hat ███ nicht als Zeugen benannt. Die Strafkammer hält das für rechtlich unerheblich, weil der Angeklagte seinen Tatbeitrag nicht durch eine Unterlassung habe beseitigen können; er hätte – so meint die Strafkammer – dem ███████ sagen müssen, er solle die gewünschte Aussage nicht machen. Das ist rechtsirrig. ████ konnte nicht aussagen, solange er nicht von einer der Prozessparteien als Zeuge benannt wurde. Eine Benennung durch Frau L█ kam nicht in Betracht. Der Angeklagte verhinderte also eine falsche Aussage, wenn er █████ nicht benannte. Auf diese Weise konnte er seinen Tatbeitrag sehr wohl durch eine Unterlassung beseitigen, und zwar viel wirksamer und zuverlässiger, als wenn er dem ████ gesagt hätte, er möge die falsche Aussage nicht machen.

Fraglich kann nur sein, ob der Angeklagte dabei freiwillig handelte. ██ ██████ sich zwar nicht geweigert. Nachdem es aber zwischen beiden zu Streitigkeiten gekommen war, konnte der Angeklagte wohl nicht mehr annehmen, dass ████ ihm zuliebe jetzt noch eine falsche Aussage abgeben würde. Das Landgericht wird also aufklären müssen, wann der Streit entstand, wann der Angeklagte von der Benennung des ██ absah, und aus welchem Beweggrunde.

II.

1. Im Falle W█ ist die Beweiswürdigung nicht frei von innerem Widerspruch.

a) Das gilt zunächst hinsichtlich der Frage, ob es zwischen W█ und Frau L█ zum Ehebruch gekommen ist. Das Landgericht erwägt hier, ob es wahrscheinlicher ist, dass ██ am 26. Mai 1948 die Unwahrheit und am 26. November 1948 die Wahrheit gesagt habe, oder dass er im ersten Termin wahrheitsgemäß ausgesagt und im zweiten Termin gelogen habe. Nach den Feststellungen darüber, was █████ im Mai und im November gesagt hat, entbehrt diese Frage des verständlichen Sinnes. Im Mai hat ████ bekundet, er habe mit Frau L█ die Ehe gebrochen. Im November hat er die Aussage hierüber verweigert, weil ihm jede Erklärung über die Beweisfrage zur Unehre gereichen würde. Er hat hinzugefügt, er habe dem Verlangen der Frau L█, ausdrücklich seine frühere Aussage als unwahr zu bezeichnen, bewusst nicht entsprochen. Diese Erklärungen entsprachen in jedem Falle der Wahrheit, gleichviel ob es zum Ehebruch gekommen war oder nicht. In beiden Fällen musste dem Zeugen die Aussage zur Unehre gereichen: denn er hatte entweder einen Ehebruch oder eine Falschaussage begangen und musste sich, wenn er überhaupt zum Beweisthema aussagte, einer dieser beiden unehrenhaften Handlungen bezichtigen. Er hat die Aussage vom Mai im Termin vom November nicht widerrufen, mithin auch insoweit keine Unwahrheit gesagt. Vielmehr hat er wahrheitsgemäß erklärt, er habe die Aussage durch Schreiben vom 28. Oktober 1948 gegenüber der Frau L█ widerrufen. Diese Mitteilung von dem schriftlichen Widerruf sollte aber offenbar auch nicht besagen, dass die im Mai abgegebene Aussage unwahr gewesen, dass es also nicht zum Ehebruch gekommen sei. Denn W█ fügte nunmehr, im November, ausdrücklich hinzu, er habe es bewusst abgelehnt, seine frühere Aussage als unwahr zu bezeichnen. Auch das entsprach, soweit die bisherigen Feststellungen erkennen lassen, den Tatsachen. Der Widerruf, zum mindesten die Mitteilung von dem Widerruf, die █████ im November machte, muss also wohl dahin verstanden werden, dass er sich zu der Frage, ob es zum Ehebruch gekommen sei oder nicht, schlechterdings nicht mehr äußern wollte. Eine solche Aussage kann ihrem Inhalt nach gar nicht unwahr sein. Demnach ist die von der Strafkammer erörterte Frage, ob diese Aussage oder die vom Mai unwahr sei, falsch gestellt. Denkbar ist, dass beide Aussagen wahr sind. Die von der Strafkammer angenommenen Beweggrunde des Zeugen ████ (Peinlichkeit, Angst vor Strafe [wegen Ehebruchs oder wegen Falschaussage?], Einfluss seiner Braut) lassen sich ebensowohl mit der Annahme vereinigen, dass ein Ehebruch stattgefunden hatte, wie mit der gegenteiligen Annahme. Wenn die Strafkammer aus der Wahrheit der Aussage vom November 1948 Schlüsse zu Ungunsten des Angeklagten zieht, so verkennt sie, dass diese „Wahrheit“ rein formal ist und schlechterdings keine Schlüsse auf den wirklichen Hergang zulässt. Eine andere Frage ist, ob aus der Tatsache, dass ████ sich im Termin vom November mit einer derart vorsichtigen Wahrheit begnügte, Schlüsse gezogen werden können. Auch dabei wird die Strafkammer sich aber die Frage vorzulegen haben, ob diese Tatsache nicht mehrdeutig ist.

b) Unbedenklich ist es freilich, dass die Strafkammer aus dem Hin und Her in den Erklärungen W█s schließt, dass er jedenfalls insoweit völlig unglaubwürdig sei, als er die Einlassung des Angeklagten bestätigt. Möglicherweise wird hier aber verkannt, dass allein die Unzuverlässigkeit der Aussage auch nicht zur Grundlage von Feststellungen gegen den Angeklagten gemacht werden kann.

c) Die Strafkammer stellt auf Grund der Aussage des Zeugen X█ fest, dass W█ dem S█ im Oktober oder November 1948 folgendes erzählt hat:

„Er (W█) ware beinahe bis mit rangekommen. Er habe einmal mit dem Angeklagten getrunken. Dabei sei das Gespräch auf dessen Ehe gekommen. Der Angeklagte habe geäußert, es solle nicht umsonst sein, wenn er ██████ aussagen würde, er habe etwas mit der Zeugin L█ zu tun gehabt. W█ habe S█ ‚durch die Blume‘ zu verstehen gegeben, es solle einen Ehebruch betreffen. █████████ weiter gesagt, etwa 500 oder 600 DM hätte er wohl bekommen können.“

Die Strafkammer glaubt nicht nur dem Zeugen S█, dass ████ ihm dies erzählt hat, sondern sie geht auch davon aus, dass ███ damals dem █████ die Wahrheit gesagt hat. Das lässt sich freilich nicht, wie die Revision will, mit der Erwägung angreifen, wenn █████ einmal als unglaubwürdig anzusehen sei, dann dürfe man ihm auch dies nicht glauben. Der Tatrichter kann sehr wohl der Auffassung sein, dass jemand gegenüber dem Gericht die Unwahrheit und gegenüber einem Bekannten die Wahrheit sagt. Die Lebenserfahrung steht dem nicht entgegen.

Indessen ist hier die Annahme, dass ███ dem X█ die Wahrheit gesagt habe, mit den übrigen Urteilsfeststellungen kaum in Einklang zu bringen. Denn █████ stellte dem S█ gegenüber die Sache allem Anschein nach so dar, als habe er die vom Angeklagten gewünschte Aussage nicht abgegeben. Es ist nicht zu ersehen, was er sonst damit sagen wollte, dass er 500 bis 600 DM hätte bekommen können. Ebensowenig ist zu verstehen, was es heißen sollte, er ware „beinahe bis mit rangekommen“. Wenn dieses Gespräch zwischen ████ und ████ im Oktober oder November 1948 stattfand, so hatte ████████ die Falschaussage (wenn sie falsch war) schon vorher, im Mai 1948, begangen. Andererseits stand allem Anschein nach der Termin vom 26. November 1948, möglicherweise auch der private Widerruf der Aussage (am 28. Oktober 1948), noch bevor. Wenn die Strafkammer Feststellungen darauf gründen will, dass die Erzählung W█s gegenüber X█ wahr gewesen sei, dann werden diese Unklarheiten gelöst werden müssen.

2. Dadurch, dass die Strafkammer den Angeklagten im Falle ████ wegen Beihilfe gemäß § 153 StGB und versuchter Beihilfe gemäß § 49a Abs. 3 StGB anstatt wegen erfolgloser Aufforderung gemäß § 49a Abs. 1 StGB bestraft, ist er nicht beschwert. Für die neue Entscheidung wird jedoch darauf hingewiesen, dass die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung – Angebot eines Geldbetrages für eine falsche Aussage – nur Anstiftung und Aufforderung, dagegen nicht Beihilfe sein kann. Ein solches Angebot kann nur als Beweggrund für die Tat, nicht als Hilfe zu ihrer Ausführung in Betracht kommen.

III.

Fehlerhaft ist auch die Strafzumessung. Das Landgericht geht davon aus, dass die gesetzliche Mindeststrafe in jedem der beiden Fälle [REDACTED] Monate Gefängnis beträgt. Das ist rechtsirrig. § 49a Abs. 1 StGB verweist auf die Strafe des Anstifters, also auf § 49 Abs. 2 StGB. Der Anstifter wird wie der Täter bestraft, d. h. nach § 154 StGB bei Zubilligung mildernder Umstände mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Nach § 44 StGB (auf den § 49a Abs. 1 weiter verweist) kann die Strafe bis auf ein Viertel ermäßigt werden. Die Mindeststrafe beträgt also einen Monat und zwei Wochen (vierzehn Tage; vgl. RG JW 1936, 2592²). Nach §§ 49a, 153 StGB würde die Mindeststrafe 22 Tage Gefängnis betragen (LK 7. Aufl. I 4 b zu § 44 StGB).

GeierDr. KoffkaSiemer
SarstedtDr. Schmidt

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