Treffer
BGH Urteil

Revision: Fortgesetzte Tat statt Tatmehrheit bei Verabredung/Aufforderung zum Banküberfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 784/52
Datum
19.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Verabredung und Aufforderung zu einem Banküberfall (§§49a, 249, 250 StGB) verurteilt; die Tat blieb jedoch ohne Ausführung. Der BGH verwirft die Revision des Mitangeklagten BC, gibt die Revision des Angeklagten Sch. teilweise statt und stellt statt Tatmehrheit eine fortgesetzte Tat fest. Ein freiwilliger Rücktritt nach §49a Abs.4 StGB lag nicht vor; Verfahrensrügen waren unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in der Hauptverhandlung die Möglichkeit hat, gemäß §238 Abs.2 StPO ein gerichtliches Eingreifen wegen der Verhandlungsleitung zu verlangen, kann dies nicht erstmals in der Revision erfolgreich geltend machen, wenn er diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat.

2

Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO) verpflichtet nicht zur Berücksichtigung im Revisionszug neu vorgebrachter Tatsachen, die im erstinstanzlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können; solche Rügen sind nach §337 StPO unzulässig.

3

Der Strafbefreiungsgrund des §49a Abs.4 StGB setzt voraus, dass der Täter freiwillig und endgültig vom Tatentschluss abgeht; bloßes Ausbleiben der Tat aus nicht näher ermittelbaren Gründen genügt nicht.

4

Eine fortgesetzte Tat liegt vor, wenn getrennte Handlungen vom Täter bei oder vor der Ausführung der ersten Tat durch einen einheitlichen Vorsatz in den wesentlichen Zügen erfasst sind; das Vorhandensein unterschiedlicher Tatbestandsformen in einer Vorschrift steht einer Annahme des Fortsetzungszusammenhangs nicht entgegen.

5

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückverweisen, wenn die vorhandenen Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung erlauben und hierdurch keine neue Verteidigungslage eröffnet wird (§265 Abs.1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 11. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ███████████ ██████████ ██ ███ █ ███ in ███, geboren am ███,

2.) ███ █████████████ ████ BC aus ████████, geboren am ███,

wegen Verbrechens gegen § 49a in Verb. mit §§ 249, 250 StGB

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 19. Mai 1953 in der Sitzung vom 12. Juni 1953, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

1.) Auf die Revision des Angeklagten Sch. wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 11. Februar 1952 im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte eines fortgesetzten Verbrechens gegen § 49a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig ist. Insoweit wird das bezeichnete Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

2.) Die Revision des Angeklagten BC wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Angeklagten Sch. und BC fassten erstmals im Sommer 1951 den Plan, einen Überfall auf die Volksbank in ██████ zu verüben. Sie beschlossen, einen dritten Mann hinzuzuziehen, den der Angeklagte ███████ beibringen sollte. Dieser wandte sich deshalb an den Lagerarbeiter ██████, der jedoch das Ansinnen ablehnte. Die Tat kam nicht zur Ausführung.

Das Landgericht hat Sch. wegen zweier in Tatmehrheit stehender Verbrechen gegen § 49a Abs. 1 und 2 in Verb. mit §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, BC wegen eines gleichen Verbrechens verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten BC kann keinen Erfolg haben, während dem des Angeklagten Sch. zum Teil stattzugeben ist.

Zu den Verfahrensrügen:

I. 1.) Die Revisionen rügen die Verletzung der §§ 245 Abs. 3, 136 Abs. 2 StPO. Sie machen geltend, dass der Vorsitzende die Angeklagten nicht ausreichend angehört habe. Dem Angeklagten BC sei auch keine genügende Gelegenheit gegeben worden, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen.

Die Rüge ist unbegründet: Den Angeklagten stand es frei, gemäß § 238 Abs. 2 StPO einen Gerichtsentscheid herbeizuführen, wenn sie sich durch die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden in ihren Rechten beeinträchtigt glaubten. Das haben sie nicht getan. Deshalb können sie die Revision auf das von ihnen beanstandete Vorgehen des Vorsitzenden nicht stützen (RGSt 71, 21, 23).

2.) Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Gericht die ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat. Das in der Revisionsbegründung des Angeklagten ███ ██████████ Vorbringen ist zum Teil neu; das Landgericht war, da es keine Kenntnis davon hatte, nicht in der Lage, darauf einzugehen. Der Verteidiger und die Angeklagten hatten Beweisanträge stellen und an den in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen MC gemäß § 240 Abs. 2 StPO sachdienliche Fragen richten können. Sie vermögen im Revisionsrechtszug mit dieser Rüge nicht durchzudringen (§ 337 StPO).

Zur Sachrüge:

II. 1.) Die Ernsthaftigkeit der Verabredung und Aufforderung ist von der Strafkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt. Insoweit greifen die Beschwerdeführer in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.

2.) Die Revisionen machen geltend, die Angeklagten hätten den Tatentschluss aufgegeben und jeder von ihnen habe durch die Verweigerung der weiteren Teilnahme die Begehung des Bankraubs verhindert.

Der Grundsatz, dass dem Angeklagten seine Schuld nachgewiesen werden muss und dass bei jedem Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden ist, gilt zwar auch für den Strafbefreiungsgrund des § 49a Abs. 4 StGB. Die Bestrafung ist nur zulässig, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt ist, dass die Merkmale der Bestimmung nicht vorliegen. Das ist dem Urteil aber mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Die Strafkammer sagt allerdings zunächst, die Begehung des Verbrechens sei aus Gründen unterblieben, die nicht hätten ermittelt werden können. Die Möglichkeit, dass die Nichtausführung des Raubes auf einen freiwilligen Entschluss der Angeklagten zurückzuführen ist, wird von dem Landgericht aber ausdrücklich ausgeschlossen. Denn an anderer Stelle führt es aus, es sei „nichts dafür ersichtlich“, dass die Angeklagten von der Begehung des Verbrechens ernsthaft abgesehen hätten. Damit sollte ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden, dass sie an ihrem Plan festgehalten haben. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass sie im Oktober 1951 erneut über die Verwirklichung der Tat sprachen und Sch. sie damals für Weihnachten, „wenn die Geschäftsleute wieder zu Geld kommen“, in Aussicht nahm. Die Anklage, von der das Revisionsgericht von Amts wegen Kenntnis zu nehmen hatte, da es sich um eine Verfahrensvoraussetzung handelt, ist aber bereits unter dem 27. November 1951 erhoben worden. Die von den Revisionen geäußerte Ansicht, dass zwischen der Verabredung des Raubs und der Einleitung des Strafverfahrens 6 Monate ungenutzt verstrichen seien, ist hiermit nicht vereinbar. Welche Gründe die Durchführung des Raubs tatsächlich verhindert haben, brauchte unter diesen Umständen nicht ermittelt zu werden, denn es steht fest, dass es sich keinesfalls um solche handelte, die geeignet gewesen wären, die Anwendung des § 49a Abs. 4 StGB zu rechtfertigen.

Es bedarf danach keiner Erörterung, ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft, dass Strafbefreiung auch deshalb nicht gewährt werden könne, weil kein „positives Tun“ der Angeklagten erwiesen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1953, 5 StR 11/53).

3.) Die Strafkammer hat den Angeklagten Sch. wegen zweier in Tatmehrheit stehender Verbrechen gegen § 49a in Verb. mit §§ 249, 250 Nr. 3 StGB bestraft.

Zur Begründung führt sie an, dass „die beiden Handlungen selbständig nebeneinander“ stünden; ein Fortsetzungszusammenhang komme nicht in Betracht, da sie nicht auf einem „einheitlichen Entschluss“ beruhten.

Es ist nicht zu erkennen, was das Landgericht mit den Worten, die Handlungen stünden „selbständig nebeneinander“, meint. Wahrscheinlich will es damit zum Ausdruck bringen, dass es sich um verschiedene Willensbetätigungen handelt. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung wird dadurch aber nicht ausgeschlossen, denn deren Wesen besteht gerade in der Zusammenfassung getrennter Handlungen zu einer rechtlichen Einheit.

Auch das Fehlen eines Gesamtvorsatzes ist nicht rechtsirrtumsfrei begründet. Er muss vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen (BGHSt 1, 313, 315). Das Urteil sagt zwar, wie erwähnt, im Rahmen der den Fortsetzungszusammenhang betreffenden Erörterung, dass die Handlungen auf keinem einheitlichen Entschluss beruhten. Diese Annahme geht aber angesichts der über den Inhalt des Tatplans getroffenen Feststellungen offensichtlich fehl. Danach haben die Angeklagten bereits bei der ersten Verabredung beschlossen, einen dritten Mann hinzuzuziehen, den der Angeklagte Sch. beibringen sollte. Dessen Vorsatz war also von Anfang an darauf gerichtet, eine weitere Person zur Begehung des beabsichtigten Verbrechens aufzufordern, und sein darauf gerichteter Wille war von dem, der ihn bei der Verabredung mit BC leitete, nicht zu trennen. Die Einheitlichkeit des Vorsatzes kann unter diesen besonderen Umständen nicht in Zweifel gezogen werden.

Bedenken gegen das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung können auch nicht aus der Erwägung hergeleitet werden, dass § 49a StGB verschiedene strafrechtliche Tatbestände enthalte, die in ihren Einzelheiten voneinander abweichen. Die Merkmale der hier in Betracht kommenden Aufforderung und Verabredung im Sinne des § 49a Abs. 1 und 2 StGB sind vielmehr im Wesentlichen gleichartig, so dass der Annahme einer fortgesetzten Handlung auch insoweit keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Verurteilung des Angeklagten Sch. wegen zweier in Tatmehrheit stehender Verbrechen nicht gerechtfertigt ist. Die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen ergeben vielmehr, dass lediglich eine fortgesetzte Tat vorliegt. Der Senat kann, da neue Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, den Schuldspruch selbst berichtigen. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da eine anderweitige Verteidigung des Angeklagten zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt.

Die Sache ist daher lediglich zur erneuten Straffestsetzung bezüglich des Angeklagten Sch. an das Landgericht zurückzuverweisen, während die Revision des Angeklagten BC in vollem Umfang zu verwerfen ist.

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Dr. Heimann-Trosien ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Revision: Fortgesetzte Tat statt Tatmehrheit bei Verabredung/Aufforderung zum Banküberfall — Themis