Aufhebung und Zurückverweisung wegen unrechtmäßiger Vereidigung eines beteiligungsverdächtigen Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 111/64 (alt: 5 StR 41/63)
- Datum
- 05.05.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erscheint ein Zeuge als beteiligungsverdächtig, hat das Gericht nach § 60 Nr. 3 StPO von dessen Vereidigung abzusehen.
Die unrechtmäßige Vereidigung eines Zeugen kann den Angeklagten in die Irre führen und seine Verteidigung beeinträchtigen, insbesondere wenn nicht über einen nachträglichen Beteiligungsverdacht hingewiesen wird.
Beruht eine Verurteilung möglicherweise auf Zeugenaussagen, die durch eine unzulässige Vereidigung beeinflusst wurden, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei ordnungsgemäßem Verfahren muss dem Angeklagten die Möglichkeit verbleiben, den Beteiligungsverdacht auszuräumen oder weitere Beweismittel zu benennen; unterbleibt dies, ist die frühere Beweiswürdigung nicht tragfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 13. Dezember 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann und Landmaschinenhändler Heinrich ██ aus ████████, Kreis ███, dort geboren am ███████ 1920, wegen Betruges und Untreue hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Siemer Bundesrichter Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 13. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit Erfolg beanstandet die Revision des Angeklagten, dass die Strafkammer den Zeugen ███████ vereidigt hat, obwohl er nach den Urteilsgründen (UA S. 7) als beteiligungsverdächtig (und deshalb als unglaubwürdig) angesehen worden ist.
Über den Zeugen ███ (UA S. 4) hatte sich der Angeklagte das Darlehen bei der AfA beschafft. Das Verhalten des Zeugen stand also in unmittelbarem äußerem Zusammenhang mit der Tat, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist. Wenn die Strafkammer für möglich hielt, dass der Zeuge die inneren Zusammenhänge gekannt hat, und ihn deshalb als beteiligungsverdächtig ansah, musste sie gemäß § 60 Nr. 3 StPO von seiner Vereidigung absehen. Durch die mit Unrecht erfolgte Vereidigung kann der Angeklagte irregeführt worden sein, zumal auch nicht im weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden ist, dass etwa nachträglich, d. h. nach Vereidigung des Zeugen, ein Beteiligungsverdacht aufgekommen wäre (BGH NJW 1953, 915; 5 StR 242/53 vom 8. Oktober 1953; Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl., Anm. 6d /richtig: 6e/ zu § 59).
Auf der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO (oder dem Verstoß gegen die Hinweispflicht) kann das Urteil hier auch beruhen. Denn der Zeuge ███████ hatte „die Darstellung des Angeklagten in etwa gestützt“ (UA S. 7).
Dieser hätte daher bei ordnungsgemäßem Verfahren möglicherweise versucht, entweder den Beteiligungsverdacht auszuräumen oder andere Beweismittel zu benennen (vgl. BGHSt 8, 155, 158 für den Fall einer mit Unrecht unterbliebenen Vereidigung). Das Landgericht wird deshalb im Umfange des Senatsurteils vom 7. Mai 1963 nochmals über die Sache verhandeln und entscheiden müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Kersting |