BGH: Abgrenzung des Begriffs 'öffentlicher Weg' bei § 250 Abs.1 Nr.3 StGB — Umklassifizierung zu § 249 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 110/62
- Datum
- 17.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Schutzbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst nicht jedes an einen öffentlichen Weg grenzende Gelände; maßgeblich ist, ob die angrenzende Fläche als Erweiterung des öffentlichen Weges benutzt wird.
Das bloße gelegentliche Betreten oder die unmittelbare Nachbarschaft eines Weges begründet nicht automatisch die Zuordnung des Geländes zum öffentlichen Weg; Bewuchs oder Gebüsch sind nicht per se Teil des öffentlichen Verkehrsraums.
Bei der Auslegung von § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist der gesetzgeberische Zweck (Schutz des Verkehrs auf Straßen, Wegen und Plätzen) maßgeblich und schränkt eine weite Auslegung ein.
Hat das Tatgericht die Voraussetzungen des Raubes nach § 249 StGB festgestellt, kann das Urteil gemäß § 354 StPO von Amts wegen dahin berichtigt werden, dass der Täter des Raubes nach § 249 StGB schuldig gesprochen wird.
Nach § 357 StPO sind notwendige Berichtigungen des Urteils auch hinsichtlich Mitangeklagter vorzunehmen; die Sache kann zur neuen Entscheidung über Strafen an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 14. Dezember 1961
Rubrum
In der Strafsache gegen 1. ██████ 2. ███████ 3. ███
wegen schweren Raubes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 14. Dezember 1961
1. dahin berichtigt, dass die Angeklagten ███████ und ███ wegen Raubes nach § 249 StGB verurteilt werden,
2. hinsichtlich dieser Angeklagten im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die gegen ██████, ███████ und ███ zu verhängenden Strafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
III. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ██████ verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision, die das gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil „in vollem Umfange“ angreift, ist nur zum Teil begründet. Wie die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge ergeben hat, sind die Voraussetzungen des § 249 StGB fehlerfrei festgestellt worden. Insoweit hat auch die Revision keine Einzelausführungen gemacht. Sie wehrt sich jedoch mit Recht gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, hat der Raub nicht auf einem öffentlichen Wege stattgefunden, sondern etwa acht bis zehn Schritte seitwärts von einem öffentlichen Wege in einem an diesen angrenzenden Gebüsch. Das Urteil ergibt nun keine Tatsachen, die es rechtfertigen könnten, auch dieses Gebüsch noch als zu dem öffentlichen Wege gehörig anzusehen.
Die Strafkammer begründet ihre dem entgegenstehende Auffassung mit einem Hinweis auf die Entscheidung BGH NJW 1956, 1807 und führt aus, zu einem öffentlichen Wege gehöre „auch das unmittelbar angrenzende Gelände“, in dem noch der Angriff auf das Opfer stattgefunden habe. Die angeführte Entscheidung beschränkt sich jedoch auf eine Rasenfläche in einem öffentlichen Park. Sie ist damit begründet, es komme häufig vor, dass Parkbesucher auf angrenzende Rasenflächen gerieten, weil etwa die Wege durch Witterungseinflüsse ungangbar seien, weil sie einen verlorenen Gegenstand abseits vom Wege suchen wollten oder einem davonlaufenden Kinde nacheilten oder aus ähnlichen Gründen. Hier handelt es sich aber um einen öffentlichen Weg, der nicht durch einen Park führt, in dem nach dem Schutzzweck des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine weitere Auslegung als bei einer Straße und einem Weg angebracht sein mag. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das auch in Fällen angenommen worden, in denen der Täter einen öffentlichen Weg verlassen und das unmittelbar angrenzende Gelände zum Weitergehen benutzt hat, weil der Weg aufgewichtet und nicht begehbar war (Urteil 1 StR 575/59 vom 22. Dezember 1959, erwähnt bei Franken in der Anm. zu LM StGB § 250 Nr. 21 = BGHSt 14, 383). Maßgebend ist nach dieser Rechtsprechung, dass die angrenzende Fläche unter Umständen als Erweiterung des öffentlichen Weges benutzt wird. Aus den angeführten Entscheidungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass jedes an einen öffentlichen Weg grenzende Gelände den besonderen Schutz des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB genieße.
Es mag nun zwar nach dem mitgeteilten Sachverhalt zutreffen, dass gelegentlich Benutzer des neben dem Sportplatz verlaufenden öffentlichen Weges den Rand des anschließenden, mit Gebüsch bewachsenen Geländes betreten; keinesfalls kann aber das Gebüsch selbst noch als Teil des öffentlichen Weges angesehen werden, in das sich der Beschwerdeführer mit seinem Opfer begeben hatte. Eine so weite Auslegung ist mit Rücksicht auf den gesetzgeberischen Zweck des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht angebracht, der den Verkehr schützen will, der sich auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen abspielt (BGHSt 13, 257, 288).
Da im vorliegenden Falle die Gewaltanwendung auch keinesfalls wenigstens teilweise schon auf dem öffentlichen Wege begangen worden ist (vgl. hierzu BGHSt 14, 383, 386), konnte der Senat das Urteil in entsprechender Anwendung des § 354 StPO von sich aus dahin berichtigen, dass der Beschwerdeführer des Raubes nach § 249 StGB schuldig ist.
Aufzuheben war jedoch der Strafausspruch, ohne dass auf die Einwendungen der Revision zu diesem Punkte eingegangen zu werden braucht. Insoweit wird jedoch auf die Entscheidung BGH NJW 1962, 498 hingewiesen.
Gemäß § 357 StPO war das Urteil auch hinsichtlich der Mitangeklagten █████ und ███████ zu berichtigen und teilweise aufzuheben.
Sarstedt Siemer Schmitt Borker Mayr