BGH: Tatort in Wegnähe genügt für schweren Raub nach §250 Abs.1 Nr.3 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 613/68
- Datum
- 04.02.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt ein Tatort, der in unmittelbarer räumlicher Verbindung zum öffentlichen Weg liegt und auf einer leicht begehbaren Randfläche zugänglich ist.
Die bloße Existenz von Gebüsch schließt die Qualifikation als in der Nähe eines öffentlichen Weges liegender, besonders geschützter Ort nicht aus, wenn die Begehbarkeit und Nähe feststellbar sind.
Eine größere seitliche Entfernung zum Weg (z. B. acht bis zehn Schritte) kann dagegen das Erfordernis der unmittelbaren Nähe verneinen; Maßgeblich sind konkrete örtliche Umstände wie Abstand und Begehbarkeit.
Ist der Tatort als durch § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB besonders geschützter Ort anzusehen, braucht nicht zusätzlich geklärt zu werden, ob der Raub bereits auf dem öffentlichen Weg begonnen worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 30. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 613/68
in der Strafsache gegen
1. den Hilfsarbeiter Fritz ███, geboren am ███ 1939 in ███, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Bilderrahmenvergolder Karl █████ aus ████████████████, dort geboren am ████████████████,
wegen schweren Raubes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Dr. Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Mai 1968 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Dem Angeklagten ████████ wird die Untersuchungshaft seit dem 31. Mai 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten eines gemeinschaftlichen Straßenraubs schuldig gesprochen und den Angeklagten ███ zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten █████ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Ihre Revisionen erheben nur die allgemeine Sachrüge. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.
Die Nachprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf. Auch die Annahme eines schweren Raubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist rechtlich unbedenklich.
Nach den Feststellungen wurde Mie81 niedergeschlagen, nachdem er sich zum Austreten „etwa zwei Meter weit in das rechts neben dem Fahrweg liegende Gebüsch“ begeben hatte (UA S. 9). Die gewaltsame Wegnahme der Geldbörse geschah also nicht auf dem Weg, den das Landgericht rechtsfehlerfrei als öffentlich im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen hat (UA S. 8, 9, 15). Indessen genügt auch die mit dem Weg räumlich eng zusammenhängende, leicht begehbare Randfläche den Erfordernissen der Vorschrift (BGHSt 13, 287, 288; LM StGB § 250 Nr. 14 = MDR 1957, 242 Nr. 54; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1963 – 1 StR 373/63). Eine solche Stelle war hier der Tatort. Anders als im Fall des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17. April 1962 (5 StR 110/62), in dem der Raub in einem acht bis zehn Schritt seitwärts liegenden Gebüsch geschah, spielte sich hier die Tat nur zwei Meter vom Wege ab. Der Umstand, dass ██ █████ Gebüsch stand, zwingt zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach den Feststellungen kann es sich nur um ein lockeres Gebüsch gehandelt haben, das die Begehbarkeit nicht hinderte; denn der 30 Meter entfernt stehende Martin █████████ konnte trotz der Dunkelheit den Vorgang beobachten (UA S. 9). Die Strafkammer durfte deshalb, wie ersichtlich geschehen, davon ausgehen, dass die Tat sich auf einer leicht begehbaren, in unmittelbarer Nähe des Weges liegenden Fläche abgespielt hat.
Da hiernach die gewaltsame Wegnahme an einem durch § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB besonders geschützten Ort stattgefunden hat, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Angeklagten den Straßenraub schon auf einem öffentlichen Weg dadurch begonnen haben, dass sie das Opfer in Raubabsicht untergehakt den eine Sackgasse bildenden Fahrweg entlanggeführt haben.
| Seibert | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Pikart | Zipfel |