Revision führt zur Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 10/96
- Datum
- 24.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§56 StGB) sind alle für die prognostische Beurteilung erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere zeitlicher Abstand zur Vortat, Verlauf der Krankheit sowie Aussicht auf weitere medizinische und soziale Betreuung.
Eine negative Prognose zur Versagung der Strafaussetzung bedarf einer tragfähigen, substantiierten Begründung; unterbleibt die Würdigung wesentlicher Umstände, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten tatrichterlichen Prüfung zurückzuverweisen.
Die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) setzen eine hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg voraus; frühere Behandlungen und ein schweres Erkrankungsbild können diese Aussicht ausschließen.
Der Bundesgerichtshof kann nach §349 Abs.4 StPO einzelne Teile eines Urteils aufheben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung zurückverweisen, wenn Bewertungs- oder Tatsachenfehler das Ergebnis über konkrete Rechtsfolgen (z. B. Bewährung) beeinflusst haben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. August 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Januar 1996 in der Strafsache gegen AC Claus-Peter Kurt, geborener ███████ aus ███, dort geboren am ███ 1957, wegen räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 1996
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. August 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Entscheidung, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen, bleibt im Übrigen ohne Erfolg.
Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. Gleiches gilt letztlich auch für den Strafausspruch.
Zwar hatte angesichts der weiteren massiven Milderungsgründe (UA S. 18 l. Sp.) hier auf der Hand gelegen, dass ein minder schwerer Fall auch ohne Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen und folglich der Strafrahmen aus § 249 Abs. 2 StGB nochmals nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden konnte (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall: Gesamtwürdigung unvollständige 11 m.w.N.).
Der Senat schließt aber aus, dass die vorliegende Tat auch aus dem minderen Strafrahmen im Ergebnis noch milder hätte geahndet werden können.
Ferner erscheint zwar die Begründung für die Ablehnung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB kaum tragfähig. Der Senat schließt insoweit aber im Blick auf die Feststellungen zu früheren Behandlungen des Angeklagten und zu seiner schweren Erkrankung sicher aus, dass die nach BVerfGE 91, 1 erforderliche hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges bejaht werden könnte.
Indes hat die negative Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB keinen Bestand. Die Erwägungen des Landgerichts zur Prognose (UA S. 21) stützen sich im Wesentlichen auf einen Vergleich zu früherer Straffälligkeit des Angeklagten. Dabei hat das Landgericht jedoch den vor dem Hintergrund der sozialen Situation des Angeklagten nicht ganz unerheblichen Zeitablauf zwischen Vortat, letzter Haftentlassung und Begehung der – zudem ungewöhnlich motivierten und dilettantisch ausgeführten – Tat und insbesondere das inzwischen erreichte, nahe liegend im Vergleich zu Dezember 1990 massiv verschlimmerte Stadium seiner Erkrankung (s. UA S. 7) nicht erkennbar berücksichtigt. Insbesondere der letztgenannte Umstand legte hier, namentlich vor dem Hintergrund längerer Untersuchungshaft und für den Fall der Sicherstellung weiterer medizinischer und sozialer Betreuung des Angeklagten in Freiheit, eine abweichende tatrichterliche Entscheidung zur Strafaussetzung eher nahe, zumal die weiteren Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB hier offensichtlich vorliegen.
Gleichwohl bedarf der Fall nochmaliger tatrichterlicher Prüfung, wobei hier besondere Beschleunigung des weiteren Verfahrens geboten sein wird.
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