Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verwertbarkeit anonymen Gewährsmann‑Hörensagens bei Drogenhandel

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 10/94
Datum
08.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; die Revision wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zentrale Frage war die Beweiswürdigung anhand von Aussagen der Polizei über anonyme Gewährsmänner. Das Gericht hielt die Hörensagenangaben für verwertbar, weil sie durch äußere Tatsachen (ein Teilgeständnis und Überlassung einer Probe) bestätigt wurden. Damit war die Annahme von Rauschgiftgeschäft statt behaupteter Alternativtaten tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Würdigung von Aussagen über Angaben anonymer Gewährsmänner ist besondere Vorsicht geboten; auf derartige Hörensagenbehauptungen dürfen Feststellungen regelmäßig nur gestützt werden, wenn sie durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt sind.

2

Werden die Angaben eines anonymen Gewährsmannes durch objektive äußere Umstände oder Geständnisse des Beschuldigten ergänzt, können diese kombinierten Beweisanzeichen eine auf Tatsachen gestützte Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels rechtfertigen.

3

Eine Einlassung, die alternative Tatformen behauptet (z.B. Raub oder Betrug statt Drogenhandel), kann durch das Gesamtbild der äußeren Umstände widerlegt werden, wenn diese Umstände den Schluss auf die behauptete Tatbegehung tragen.

4

Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügegründe keine durchgreifenden Bedenken gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 27. September 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 8. Februar 1994 in der Strafsache gegen

████ A ██ Kasim, geboren ██ Q. ████ 1953 in ██ ██████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am █████ 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. September 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet hier keinen durchgreifenden Bedenken, obwohl sie wesentlich auf die Aussagen von Polizeibeamten zu Angaben gesperrter Vertrauensleute gestützt ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Aussage eines „Zeugen vom Hörensagen“ besondere Vorsicht geboten. Handelt es sich bei den von ihm bezeugten Angaben um diejenigen eines anonymen Gewährsmannes, so darf darauf eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Angaben durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt worden sind (BGHSt 17, 382, 385 f.; 33, 83, 88 f.; 36, 181 f.; BGH, Urteil vom 6. November 1991 – 2 StR 342/91 – BGHSt 39, 141, 166 f.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er sich zur Lieferung einer größeren Menge Heroin bereiterklärt und seinem Verhandlungspartner eine Probe überlassen hat. Aus diesem so festgestellten äußeren Sachverhalt konnte das Landgericht schließen, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung keinen Raub oder Betrug vorbereiten, sondern mit Rauschgift handeln wollte.

HarmsLaufhütteSchäfer
HorstkotteNack

Zitiert (1)