Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen Diebstahls aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 10/91
- Datum
- 24.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfordert die Aussage eines Zeugen die Überprüfung früherer polizeilicher Bekundungen zur Aufklärung wesentlicher Tatfragen, hat das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO die zur Unterstützung des Gedächtnisses geeigneten polizeilichen Vernehmungsprotokolle gemäß § 253 Abs. 1 StPO in Gegenwart des Zeugen zu verlesen.
Die Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle in Gegenwart des betreffenden Zeugen führt zur Einführung dieser Protokolle als Urkundenbeweis in die Hauptverhandlung.
Weichen frühere polizeiliche Aussagen und spätere Hauptverhandlungsbekundungen voneinander ab, muss der Tatrichter die Spannungsverhältnisse in den Urteilsgründen erkennen lassen; die Nennung des entsprechenden Vernehmungsprotokolls kann eine weitergehende Darstellung ersetzen, sofern erkennbar ist, dass der Tatrichter die Divergenz sachgerecht berücksichtigt hat.
Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn die behaupteten Verfahrensmängel nicht substanziiert dargetan oder durch die Urteilsgründe ausreichend erläutert sind; allgemeine Rügen nach § 349 Abs. 2 StPO bleiben unbeachtet, wenn sie keine konkreten Rechtsfehler aufzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 18. Mai 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen August M__ geboren am █████ 1957 in ███ zur Zeit in Haft, Sachbezeichnung: S(T). ██████ u.a. wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 23. April 1991 in der Sitzung vom 24. April 1991, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Fuhrmann Dr. Horstkotte Harms als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ████████ (in der Verhandlung) als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten August █████ wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Mai 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte August ██████ wegen Diebstahls (Fall II 7 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten August M__ █████ wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten August ███ zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten August M__ wegen schweren Raubes und Diebstahls verurteilt. Die Revision dieses Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, die sich auf die Verurteilung wegen Diebstahls im Falle „Sascha-Moden“ (Fall II 7 der Urteilsgründe) bezieht. Im Übrigen ist sie nicht begründet.
II. 1. Im Fall „Sascha-Moden“ (II 7) hält der Tatrichter den Angeklagten August M__ des Diebstahls für überführt, weil der Mitangeklagte █████ ihn im Ermittlungsverfahren belastet hat. Allerdings hat █████ in der Hauptverhandlung erklärt, statt des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten █████ seien U__ und ein Unbekannter an dem Diebstahl beteiligt gewesen. Diese Angabe hält die Strafkammer, die den Zeugen U__ gehört hat, für unglaubwürdig. Die ursprüngliche Darstellung des ████ ist, wie es in den Urteilsgründen heißt, durch die Aussage des Zeugen ████ „nicht nachhaltig erschüttert worden“, weil ████ „nicht mehr zu erinnern vermocht“ hat, von wem er die Diebesbeute als Hehler übernommen hat (UA S. 27). In den Urteilsfeststellungen (UA S. 22) heißt es hierzu, die Beute sei von █████ und M__ zu N__ transportiert worden. „Keinerlei belastenden Beweiswert“ (UA S. 23) hat die Strafkammer den Angaben des Zoran M__ beigemessen, der im Hinblick auf den Fall „Sascha-Moden“ wiederholt den Omar ████ und den Matthias ███ („Dicker“) belastet und erst in seiner eigenen Hauptverhandlung statt dessen den Beschwerdeführer August ███ und den Angeklagten W__ als Mittäter genannt hatte (UA S. 27).
2. Die Revision des Angeklagten August ███ beanstandet mit Recht, dass das Landgericht es unterlassen hat, die Protokolle über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Rupert N__ nach § 253 Abs. 1 StPO zu verlesen. Nach diesen Protokollen hat der Zeuge █████ am 6. Mai 1988 bekundet, „Omar“ ████ und „Dicker“ ████ hätten „Zoran“ ████ bei der Übergabe der Lederwaren begleitet. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge ████████████ erklärt, er könne sich nicht mehr erinnern, wer an der Übergabe der Diebesbeute beteiligt gewesen sei (UA S. 27).
Die Verteidigung beantragte darauf, den Polizeibeamten ██████, der ███ am 6. Mai 1988 vernommen hatte, als Zeugen zu hören. Die Strafkammer hat dem Antrag stattgegeben und den Zeugen █████ vernommen. Die Verteidigung meint, der Zeuge ███ habe bekundet, dass ████ am 6. Mai 1988 so ausgesagt habe, wie es in den Protokollen festgehalten worden ist. Die Strafkammer muss die Aussage des Zeugen ███ anders verstanden haben. Sie geht in den Urteilsgründen auf diese Aussage nicht ein, nimmt also ersichtlich an, dass sie nichts Wesentliches zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Dann gebot aber die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), die Protokolle über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen ████ soweit, sie die Übergabe der Diebesbeute betreffen, in Gegenwart des Zeugen K__ zur Unterstützung seines Gedächtnisses zu verlesen (§ 253 Abs. 1 StPO).
Damit wären diese Protokolle im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
Die Frage, wer an der Übergabe der gestohlenen Waren an den Hehler ███ mitgewirkt hat, ließ Rückschlüsse auf die Beteiligung am Diebstahl zu. ████ hatte ausweislich der von der Revision mitgeteilten, von dem KHK ███████ aufgenommenen Protokolle bei der Polizei gesagt, die Lederwaren seien ihm von Zoran (M__), Omar und „Dicker“ übergeben worden. Die Bedeutung dieser Aussage ergab sich auch daraus, dass █████ „wiederholt Omar D__“ und Matthias █████████ belastet“ (UA S. 27) und damit den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Fall „Sascha-Moden“ entlastet hatte.
III. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie unter Berufung auf die §§ 261, 244 Abs. 2 StPO beanstandet, dass der Tatrichter im Fall II 5 der Urteilsgründe (schwerer Raub zum Nachteil des Zeugen █████████) die Aussagen vernommener Vernehmungsbeamter nicht in den Urteilsgründen erörtert, den Dolmetscher ████████ nicht als Zeugen gehört und Vernehmungsprotokolle nicht verlesen habe.
Die Verfahrensrüge ist schon deshalb unbegründet, weil der Tatrichter hier (UA S. 28) nicht die Spannung verschwiegen hat, die zwischen der Bekundung des Zeugen ████████ in der Hauptverhandlung und dem Inhalt des kurz nach der Tat aufgenommenen polizeilichen Protokolls besteht: In dem Vernehmungsprotokoll vom 28. November 1985 heißt es, einer der Täter habe „eventuell mit Sintieinschlag“ gesprochen; in der Hauptverhandlung hat der Zeuge K__ „nach Vorhalt dieser Aussage“ gesagt, „er sei 100 prozentig sicher, sich damals bereits festgelegt zu haben“ (UA S. 28). Der Tatrichter hat sich davon überzeugt, dass ██████ schon bei seinen ersten Vernehmungen auf einen Sinto als möglichen Täter hingewiesen hat (UA S. 28). Da der Tatrichter das Vernehmungsprotokoll vom 28. November 1985 in den Urteilsgründen nennt, brauchte er nicht zusätzlich zu erwähnen, dass ███ nach dem Bericht des in der Hauptverhandlung als Zeugen gehörten Polizeibeamten █████ um dieselbe Zeit eine ähnliche Erklärung wie am 28. November 1985 abgegeben („eventuell mit leichtem Sintieinschlag“) und den Bericht des Beamten ████ am 4. Juli 1986 gegenüber der gleichfalls in der Hauptverhandlung vernommenen Beamtin ███ als richtig bestätigt hat. Der Tatrichter ist sich der Divergenz zwischen den verschiedenen Aussagen bewusst gewesen. Diese Divergenz nötigte ihn nicht, die Aussage des ███ bei der Überführung außer Betracht zu lassen. ███ kann sich bei der polizeilichen Vernehmung unbestimmt ausgedrückt haben; einschränkende Formulierungen können von den Polizeibeamten stammen. Weitere Beweiserhebungen drängten sich unter diesen Umständen nicht auf.
Die verfahrensrechtliche Beanstandung, dass der Tatrichter nicht weiter der Frage nachgegangen sei, ob und warum K__ ████ die ihm zugegangenen Informationen über die Spitznamen der Täter bei seinen polizeilichen Vernehmungen verschwiegen hat, ist nicht bewiesen. Die Frage kann bei der Vernehmung des Zeugen K__ und der Polizeibeamten nach Vorhalt erörtert worden sein. Die Urteilsgründe brauchten sich damit nicht auseinanderzusetzen. Im Übrigen findet sich eine Bestätigung der Angaben des Zeugen ████████ darin, dass der Zeuge Kr__ den Angeklagten August ███ anlässlich einer Lichtbildvorlage bei der Polizei als Täter erkannt hat (UA S. 30).
IV. Die weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Januar 1991 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem ganzen Umfang nachgeprüft. Diese Nachprüfung deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
| Laufhütte | Fuhrmann | Harms | |||
| Schuster | Horstkotte |