Revision wegen mangelhafter Aufklärung des Schusskanals im Totschlagprozess
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 68/91
- Datum
- 29.05.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO erstreckt sich auf alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen; erklärungsbedürftige Widersprüche sind vom Tatgericht aufzuklären.
Ein Widerspruch zwischen einem schriftlichen (vorläufigen) Obduktionsgutachten und den im Urteil wiedergegebenen Angaben des Sachverständigen erfordert, dass das Gericht das Gutachten vorhält, verliest oder sonstige Beweismittel (z. B. weitere Obduzenten, Staatsanwalt) vernimmt, um den Widerspruch zu beseitigen.
Unterlässt das Gericht die Aufklärung eines solchen Widerspruchs, der in der Beweiswürdigung als Indiz gegen die Einlassung des Angeklagten herangezogen wird, kann dies die Grundlage des Urteils entziehen und die Aufhebung mit Zurückverweisung rechtfertigen.
Zur Veranschaulichung und zur Begründung der Tatsachenfeststellungen kann das Gericht auf Sektionsprotokolle, Lichtbilder und Tatortskizzen zurückgreifen und deren Heranziehung in den Urteilsgründen ausweisen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. September 1990
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL 2 StR 68/91 in der Strafsache gegen den Gastwirt Ismet ████, geboren █████████ 1957 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████ aus █████████, Rechtsanwalt ███████████ aus ██████████ als Verteidiger des Angeklagten, ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und Tatwaffe sowie Munition eingezogen.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Begründet ist die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO), die den Verlauf des Schusskanals im Kopfe des Getöteten betrifft. Auf die weiteren Rügen kommt es deshalb nicht an.
II.
1. Die Strafkammer hat zum Tathergang im Wesentlichen festgestellt:
Am 4. August 1989 kam es gegen 6.00 Uhr morgens auf der █████████████████ in ███ zu einem Schusswechsel zwischen dem Angeklagten und ████, nachdem beide jeweils mit einem Begleiter aus den von ihnen gefahrenen Personenkraftwagen ausgestiegen waren. ████ floh, als seine Pistole blockierte. Der Angeklagte und sein Begleiter verfolgten ihn. ████, der um sein Leben flehte, strauchelte und kam zu Fall; er versuchte sich aufzurichten. Der Angeklagte hatte sich ihm inzwischen genähert. Aus einer Entfernung von nicht mehr als einem Meter gab er sodann auf den Kopf des am Boden liegenden oder kauernden ██ einen Revolverschuss ab, um seinen Gegner zu töten. Das Geschoss drang in Höhe der linken Schläfe ein und führte zum sofortigen Tode des Opfers. Die Schussverletzung wird im Urteil wie folgt beschrieben:
███████████ auf der linken Stirnseite im Bereich der behaarten Kopfhaut einen Einschuss. Das Projektil durchsetzte die Gegend des linken Schläfen-Scheitellappens, die zentralen Abschnitte des Kleinhirns und endete am hinteren Pol der rechten Kleinhirnhälfte, verlief also von links oben nach rechts unten.
Demgegenüber hatte sich der Angeklagte auf Notwehr berufen und behauptet, ███ habe ihm gegenübergestanden und seine Waffe auf ihn gerichtet. Daraufhin habe er seinerseits, mit in Schulterhöhe waagrecht ausgestrecktem Arm, auf ihn geschossen.
Die Strafkammer hält diese Einlassung für widerlegt. Sie stützt ihre Feststellungen auf die Zeugenaussage des Begleiters von ████, eine Reihe objektiver Tatspuren und deren Begutachtung durch Sachverständige. Die Einlassung des Angeklagten – so führt sie aus – könne nicht zutreffend sein. Aufgrund von Gutachten des Sachverständigen Dr. Schulze und der Sachverständigen Dr. v. Lüpke, die bei der Obduktion der Leiche ein Hautstück asserviert habe, stehe fest, dass sich in Höhe des Einschusses an der Kopfhaut Schmauchspuren befunden hätten. Durch Schussversuche mit der Tatwaffe sei festgestellt worden, dass keine Schmauchspuren mehr entstünden, wenn Schüsse aus einer größeren Entfernung als einen Meter abgegeben würden. Der Sachverständige Dr. Schulze habe überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass der tödliche Schuss aus einer Entfernung von nicht mehr als einem Meter abgegeben worden sei. Im Anschluss daran heißt es in den Urteilsgründen:
„Hinzu kommt, dass der Schusskanal von links oben nach rechts unten verlief. Dies hat die Sachverständige Dr. v. Lüpke dargelegt.“
Diese objektiven Umstände sprächen – so fährt die Strafkammer fort – für die Richtigkeit der Aussage des Begleiters von ████████, der bekundet habe, dieser sei getötet worden, nachdem er gestrauchelt, hingefallen und gerade im Begriffe gewesen sei, sich wieder aufzurichten. Hiernach sei die Einlassung des Angeklagten, er habe geschossen, als sich beide von Angesicht zu Angesicht gegenübergestanden hätten, widerlegt.
2. Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, dass die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt hat.
Die gerichtliche Aufklärungspflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dazu gehörte hier – was das Tatgericht nicht verkannt hat – der Verlauf des Schusskanals im Kopf des Getöteten. Verlief dieser Schusskanal, wie die Strafkammer festgestellt hat, „von oben nach unten“, so konnte dies gegen die Darstellung des Angeklagten sprechen, er habe den (tödlichen) Schuss mit in Schulterhöhe waagrecht ausgestrecktem Arm auf den ihm gegenüberstehenden ██████ abgegeben.
Die Strafkammer hat nun zwar festgestellt, der Schusskanal sei, wie die Sachverständige Dr. v. Lüpke dargelegt habe, „von links oben nach rechts unten“ verlaufen; sie hat es jedoch unterlassen, einen dieser Feststellung entgegenstehenden Umstand und den sich daraus ergebenden Widerspruch aufzuklären. Im vorläufigen Gutachten, das im Zentrum für Rechtsmedizin der Universität Frankfurt am Main von den Ärzten Dr. v. Lüpke (Erste Obduzentin und Gerichtsärztin) und Fröhlich (Zweiter Obduzent) am 4. August 1989 erstattet worden ist, heißt es:
„Die Obduktion erbrachte an Verletzungsfolgen einen Schusskanal, der etwa in horizontaler Ebene von vorne links nach hinten rechts verlief.“
Dieser Befund ist mit der Feststellung, der Schusskanal sei „von links oben nach rechts unten“ verlaufen, nicht zu vereinbaren. Den damit aufgezeigten Widerspruch hätte das Tatgericht aufklären müssen.
Die Mittel dazu standen ihm auch zu Gebote. Das Tatgericht hätte das vorläufige Gutachten der vernommenen Sachverständigen vorhalten, das Gutachten nach § 256 Abs. 1 Satz 1 oder § 253 Abs. 2 StPO verlesen oder erforderlichenfalls die weiteren, bei der Obduktion anwesenden Personen (den zweiten Obduzenten, den Staatsanwalt) vernehmen können. Diese sich aufdrängenden Ermittlungsmaßnahmen sind unterblieben. Das gilt auch für den Vorhalt des Gutachtens. Hätte das Tatgericht sich dieses Aufklärungsmittels zur Behebung des Widerspruchs bedient, so wären der Vorhalt und seine Beantwortung angesichts der Bedeutung des Widerspruchs in den Urteilsgründen nicht übergangen worden.
Das Erfordernis der Aufklärung von Widersprüchen zwischen Angaben, die eine Beweisperson bei mehreren Gelegenheiten gemacht hat, ist vom Bundesgerichtshof schon wiederholt betont worden, so in Fällen unterschiedlicher Bekundungen desselben Zeugen (BGH StV 1989, 423 = BGHR StPO § 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 6; BGH, Urt. v. 24. April 1991 – 5 StR 10/91; vgl. auch BGH StV 1981, 165; 1987, 91), aber auch für den Fall, dass zwischen dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen und seinen gutachtlichen Ausführungen in der Hauptverhandlung ein erklärungsbedürftiger Widerspruch hervortritt (BGH StV 1990, 339 = NStZ 1990, 243). So liegt es auch hier.
Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Da die Strafkammer den vom Aufklärungsmangel betroffenen Umstand bei der Beweiswürdigung als ein Indiz gewertet hat, das gegen die Einlassung des Angeklagten und für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Belastungszeugen spricht, ist nicht auszuschließen, dass sie bei Vermeidung des Verfahrensfehlers zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird bemerkt, dass es auch jetzt noch möglich sein dürfte, anhand des Sektionsprotokolls und der Lichtbilder den Verlauf des Schusskanals in Bezug auf die Horizontale annähernd zu bestimmen. Schließlich könnte es sich zur besseren Veranschaulichung des festgestellten Geschehensablaufs empfehlen, in den Urteilsgründen von der Möglichkeit der Verweisung auf Abbildungen, namentlich Tatortskizzen und Lichtbilder, Gebrauch zu machen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO).
| Herdegen | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |