Treffer
BGH Beschluss

Beiordnung einer Beiständin für Nebenklägerin im Revisionsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 108/99
Datum
20.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin stellte beim Landgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Rechtsanwältin für das Revisionsverfahren. Obwohl die Revision des Angeklagten bereits verworfen und das Landgericht nicht mehr zuständig war, konnte der Senat über den Antrag entscheiden. Die Nichtweiterleitung des Antrags durch das Landgericht trifft die Nebenklägerin nicht. Die Entscheidung wirkt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über einen bei der Vorinstanz eingegangenen Antrag auf Prozesskostenhilfe kann das Revisionsgericht auch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss entscheiden, wenn die Antragstellung rechtzeitig erfolgt ist.

2

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts können mit Wirkung für den Zeitpunkt der Antragstellung getroffen werden.

3

Trifft die Vorinstanz die Nichtweiterleitung eines eingegangenen Antrags an das zuständige Gericht, ist dies dem Antragsteller nicht zuzurechnen und steht der Entscheidung durch das zuständige Gericht nicht entgegen.

4

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ist möglich, sofern die Voraussetzungen des Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsrechts vorliegen.

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1999

Tenor

Der Nebenklägerin K_ wird Rechtsanwältin L_ aus Berlin als Beistand für das Revisionsverfahren bestellt.

Gründe

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26. Oktober 1998 hat der Senat mit Beschluss vom 29. März 1999 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren, war am 23. Februar 1999 beim Landgericht Neuruppin eingegangen und wurde dem Senat am 14. April 1999 vom Generalbundesanwalt vorgelegt. Das Landgericht war zwar wegen der vom Angeklagten eingelegten Revision zu diesem Zeitpunkt nicht mehr das für die Entscheidung zuständige Gericht (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 347 Rdn. 7). Die Nebenklägerin konnte jedoch davon ausgehen, dass ihr Antrag unverzüglich an den Bundesgerichtshof weitergeleitet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 – 3 StR 527/97). Dass dies nicht geschehen ist, hat die Nebenklägerin nicht zu vertreten.

Der Senat kann deshalb – auch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss – über den Antrag der Nebenklägerin entscheiden. Die Entscheidung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.

LaufhütteBasdorfGerhardt
HägerNack

Zitiert (1)