Beiordnung einer Beiständin für Nebenklägerin im Revisionsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 108/99
- Datum
- 20.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Über einen bei der Vorinstanz eingegangenen Antrag auf Prozesskostenhilfe kann das Revisionsgericht auch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss entscheiden, wenn die Antragstellung rechtzeitig erfolgt ist.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts können mit Wirkung für den Zeitpunkt der Antragstellung getroffen werden.
Trifft die Vorinstanz die Nichtweiterleitung eines eingegangenen Antrags an das zuständige Gericht, ist dies dem Antragsteller nicht zuzurechnen und steht der Entscheidung durch das zuständige Gericht nicht entgegen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ist möglich, sofern die Voraussetzungen des Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsrechts vorliegen.
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1999
Tenor
Der Nebenklägerin K_ wird Rechtsanwältin L_ aus Berlin als Beistand für das Revisionsverfahren bestellt.
Gründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26. Oktober 1998 hat der Senat mit Beschluss vom 29. März 1999 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren, war am 23. Februar 1999 beim Landgericht Neuruppin eingegangen und wurde dem Senat am 14. April 1999 vom Generalbundesanwalt vorgelegt. Das Landgericht war zwar wegen der vom Angeklagten eingelegten Revision zu diesem Zeitpunkt nicht mehr das für die Entscheidung zuständige Gericht (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 347 Rdn. 7). Die Nebenklägerin konnte jedoch davon ausgehen, dass ihr Antrag unverzüglich an den Bundesgerichtshof weitergeleitet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 – 3 StR 527/97). Dass dies nicht geschehen ist, hat die Nebenklägerin nicht zu vertreten.
Der Senat kann deshalb – auch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss – über den Antrag der Nebenklägerin entscheiden. Die Entscheidung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.
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