PKH für Nebenkläger in Revisionsinstanz nach §397a StPO rückwirkend bewilligt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 527/97
- Datum
- 11.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz nach § 397a StPO kann auch noch bewilligt werden, obwohl die Revision bereits entschieden ist, wenn der Antrag zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtzeitig und ausreichend begründet war; die Bewilligung kann auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirken.
Ein beim nicht mehr zuständigen Gericht gestellter, ausreichend begründeter Antrag nach § 397a StPO ist zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller berechtigterweise davon ausgehen konnte, das Gericht werde den Antrag an das Revisionsgericht weiterleiten.
Die Nichtweiterleitung durch ein zuvor zuständiges Gericht kann den Rechtsuchenden nicht zuungunsten treffen, sofern Umstände vorliegen, aus denen ein berechtigtes Weiterleitungsvertrauen folgt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt eine substantiierte Begründung des Antrags voraus; formlose oder unzureichende Darlegungen genügen nicht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 527/97 vom 11. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **11. Februar 1998
Tenor
Dem Nebenkläger D wird für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt [REDACTED] beigeordnet (§ 397a StPO).
Der Nebenkläger D hat seinen ausreichend begründeten Antrag an das Landgericht Lübeck gerichtet, wo er bereits am 17. September 1997 eingegangen ist. Das Landgericht Lübeck war wegen der vom Angeklagten gegen das Urteil vom 26. Mai 1997 eingelegten Revision zu diesem Zeitpunkt zwar nicht mehr das für die Entscheidung zuständige Gericht (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 347 Rdn. 7), der Antragsteller konnte aber hier – dem beigeordneten Rechtsanwalt war die Revisionsbegründung des Angeklagten am 13. August 1997 zugestellt worden – davon ausgehen, sein Antrag an den Bundesgerichtshof werde weitergeleitet werden.
Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Senat kann ihn daher noch bewilligen, obwohl er die Revision des Angeklagten bereits mit Beschluss vom 10. Dezember 1997 als unbegründet verworfen hat. Die Entscheidung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Miebach |