Einstellung nach §154 StPO in Kassenobligationen; Revisionen als offensichtlich unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 108/79
- Datum
- 04.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn die Anklage eine selbständige Tat annimmt, ist der Angeklagte bezüglich dieser Tat freizusprechen, wenn das Gericht den Tatvorwurf nicht nachweist.
Die vorläufige Einstellung nach §154 Abs.2 StPO kann angeordnet werden, ohne dass dies wegen Anzahl und Höhe übriger Einzelstrafen zwangsläufig die Gesamtstrafe beeinflusst.
Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichenden Rügen von Rechtsfehlern darlegt.
Kostenbeschwerden sind kostenpflichtig zu verwerfen, wenn die Voraussetzungen für eine Niederschlagung der Kosten nach §8 GKG nicht gegeben sind.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 24. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Horst Ortwin ███, geboren am ███████████ 1920 in Köln, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die kaufmännische Angestellte Helga █████ ██, geborene ██████, aus [REDACTED], geboren am 9. Oktober 1935 in [REDACTED], wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. September 1979 einstimmig
Tenor
Soweit die Angeklagte ████████████ im Komplex 1. C 29 (Kassenobligationen) wegen Untreue verurteilt worden ist, wird das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Die Revisionen der Angeklagten █████ und ██████ 2. ███ gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 24. April 1978 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Angeklagten tragen jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Lübeck vom 24. April 1978 werden kostenpflichtig verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen dargetan, dass es dem Angeklagten Horst Ortwin ██ den ihm von der Anklage zur Last gelegten Betrugsversuch zum Nachteil des Bankhauses ████ nicht nachweisen konnte (UA S. 25/26). Einen förmlichen Freispruch hielt es insoweit nicht für erforderlich, weil es im Falle eines Schuldspruchs Tateinheit mit der versuchten Steuerhinterziehung angenommen hatte (UA S. 26). Da der Eröffnungsbeschluss in Übereinstimmung mit der Anklage eine selbständige Handlung angenommen hat, musste jedoch freigesprochen werden. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der „Freispruch im Übrigen“ sich auch auf den versuchten Betrug zum Nachteil des Bankhauses ████ erstreckt.
Soweit der Generalbundesanwalt im Komplex C 29 (Kassenobligationen) die Einstellung des Verfahrens wegen Betruges beantragt hat, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Die Angeklagte █████████████ ist insoweit wegen Untreue verurteilt worden. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens hat auch auf die Gesamtstrafe in Anbetracht von Anzahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen keinen Einfluss.
Die beanstandete Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz. Die Voraussetzungen für eine Niederschlagung der Kosten der ersten und zweiten Hauptverhandlung nach § 8 GKG liegen nicht vor (vgl. hierzu Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Juli 1979, S. 13/14).
Die Schriftsätze des Verteidigers █████████ vom 23.7.1979, des Verteidigers Thomas ████ vom 2.8.1979 und des Verteidigers Dr. [REDACTED] vom 13.8.1979 haben vorgelegen.
| Herrmann | Fuhrmann | Ulsamer | |||
| Fleischmann | Horstkotte |